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Rechtsberatung

Ausweitung des Verbandsklagerechts auf Unterlassungs- und Abhilfeklagen

Am 07.07.2023 hat der Bun­des­tag das sog. Ver­bands­kla­gen­richt­li­ni­en­um­set­zungs­ge­setz (VRUG) in zwei­ter und drit­ter Le­sung in der geänder­ten Fas­sung des Rechts­aus­schus­ses ver­ab­schie­det. Der Bun­des­rat hat das Ge­setz am 07.07.2023 ge­bil­ligt.

Mit dem Ge­setz wird die Richt­li­nie (EU) 2020/1828 um­ge­setzt, die die Mit­glied­staa­ten ver­pflich­tet, zwei Ar­ten von Ver­bands­kla­gen vor­zu­se­hen - und zwar Un­ter­las­sungs- so­wie Ab­hil­fe­kla­gen. Bis­her gibt es im deut­schen Recht die Ab­hil­fe­klage nicht. Die nun­mehr er­for­der­li­chen Re­ge­lun­gen für Ab­hil­fe­kla­gen durch Verbände wur­den in einem neuen Ver­brau­cher­rech­te­durch­set­zungs­ge­setz (VDuG) gebündelt.

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Die neue Ab­hil­fe­klage er­streckt sich auf alle bürger­li­chen Rechts­strei­tig­kei­ten, die An­sprüche und Rechts­verhält­nisse ei­ner Viel­zahl von Ver­brau­chern ge­gen ein Un­ter­neh­men be­tref­fen (§ 1 Abs. 1 VDuG). Sie er­streckt sich da­mit nicht nur auf Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten, son­dern auch auf das De­liktsrecht. Die Ab­hil­fe­klage kann insb. bei da­ten­schutz­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprüchen, Pro­dukt­haf­tungsfällen bzw. Kar­tell­scha­dens­er­satz­an­sprüchen in Be­tracht kom­men. Sog. kleine Un­ter­neh­men wer­den Ver­brau­chern gleich­ge­stellt und können sich eben­falls Ver­bands­kla­gen an­schließen, § 1 Abs. 2 VDUG. Durch eine vom Rechts­aus­schuss be­schlos­se­nen Ände­rung wurde u. a. fest­ge­legt, dass als kleine Un­ter­neh­men nun­mehr le­dig­lich sol­che mit ei­ner Be­schäftig­ten­zahl von we­ni­ger als zehn Per­so­nen und einem Jah­res­um­satz oder ei­ner Jah­res­bi­lanz von nicht mehr als 2 Mio. Euro gel­ten.

Kla­ge­be­fugt sind nicht die Ver­brau­cher selbst, son­dern be­stimmte qua­li­fi­zierte inländi­sche Ver­brau­cher­verbände so­wie ent­spre­chende qua­li­fi­zierte Ein­rich­tun­gen aus an­de­ren EU-Mit­glied­staa­ten, § 2 VDuG. Um an der Ab­hil­fe­klage teil­zu­neh­men, müssen sich Ver­brau­cher beim Ver­bands­kla­gen­re­gis­ter an­mel­den (sog. Opt-in). Der Zeit­punkt der An­mel­dung war im Ge­setz­ge­bungs­pro­zess hef­tig um­strit­ten. Durch­ge­setzt hat sich ein ver­brau­cher­freund­li­cher An­satz. Da­nach ist die An­mel­dung noch drei Wo­chen nach dem Schluss der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung möglich. Die An­for­de­run­gen an die Gleich­ar­tig­keit der von der Ab­hil­fe­klage be­trof­fe­nen An­sprüche wurde ge­genüber dem Re­gie­rungs­ent­wurf ge­senkt. So müssen die be­trof­fe­nen An­sprüche nur noch „im We­sent­li­chen gleich­ar­tig“ sein, § 15 Abs. 1 Satz 1 VDuG.

Eben­falls an­ders als noch im Re­gie­rungs­ent­wurf muss der Kläger nicht mehr glaub­haft ma­chen, dass von der Ab­hil­fe­klage An­sprüche von min­des­tens 50 Ver­brau­chern be­trof­fen sind. Nun­mehr muss der Kläger die Be­trof­fen­heit nur noch nach­voll­zieh­bar dar­le­gen, § 4 Abs. 1 VDuG.

Von be­son­de­rer prak­ti­scher Re­le­vanz dürfte das Ver­fah­ren ei­ner Ab­hil­fe­klage nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VDuG wer­den, wo­nach der kla­gende Ver­band die Leis­tung an na­ment­lich nicht ge­nannte Ver­brau­cher gel­tend macht. Es er­geht also zunächst ein Ab­hil­fe­grun­dur­teil, das le­dig­lich die Haf­tungs­pa­ra­me­ter enthält. An­schließend kann der ver­ur­teilte Un­ter­neh­mer in ei­ner sog. Ver­gleichs­phase die Erfüllung der An­sprüche selbst zu or­ga­ni­sie­ren. Ge­lingt dies nicht, folgt ein Ab­hil­fe­en­dur­teil, in dem etwa bei Zah­lungs­an­sprüchen der Un­ter­neh­mer zur Zah­lung ei­nes kol­lek­ti­ven Ge­samt­be­trags ver­ur­teilt wird. Die Ver­tei­lung an die be­rech­tig­ten Ver­brau­cher er­folgt durch einen Sach­wal­ter in einem sog. Um­set­zungs­ver­fah­ren.

Die Er­he­bung der Ab­hil­fe­klage hemmt die Verjährung nur für An­sprüche von an­ge­mel­de­ten Ver­brau­chern und Klein­un­ter­neh­men (§ 204a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VDuG). Es steht Ver­brau­cher da­mit nach wie vor frei, sich nicht zur Ab­hil­fe­klage an­zu­mel­den und statt­des­sen den Weg über eine In­di­vi­dualklage zu ge­hen. Dem­nach dürfte es ne­ben der Ab­hil­fe­klage zukünf­tig auch nach wie vor Mas­se­ver­fah­ren ge­ben. Dies wird letzt­lich be­ste­hende Haf­tungs­ri­si­ken für Un­ter­neh­men noch ver­schärfen.

Ein Ver­bands­kla­ge­re­gis­ter wird beim Bun­des­amt für Jus­tiz geführt (§ 43 VDuG). Zuständig für die je­wei­li­gen Kla­ge­ver­fah­ren sind die Ober­lan­des­ge­richte am Ge­richts­stand des Un­ter­neh­mens.

Hin­weis: Eine Dritt­mit­tel­fi­nan­zie­rung für die Kla­gen nach § 4 Abs. 3 VDuG ist dem Ge­richt von der kla­ge­be­rech­tig­ten Stelle of­fen­zu­le­gen.

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