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Zahlungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Düsseldorf 21.10.2014, 13 K 1365/12 E

Die auf­grund ei­ner ge­sell­schafts­recht­li­chen Nach­haf­tung ge­zahl­ten Beträge stel­len -so­weit sie einen Zin­san­teil ent­hal­ten - Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung dar. Der Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang von Schuld­zin­sen mit Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ist als ge­ge­ben an­zu­se­hen, wenn ein ob­jek­ti­ver Zu­sam­men­hang der Schuld­zin­sen mit der Über­las­sung ei­nes Ver­mie­tungs­ob­jek­tes zur Nut­zung be­steht und sub­jek­tiv die Auf­wen­dun­gen zur Förde­rung die­ser Nut­zungsüber­las­sung ge­macht wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war 1990 mit ei­ner Ein­lage von 100.000 DM einem ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­li­en­fonds bei­ge­tre­ten. Zur glei­chen Zeit nahm die Treuhände­rin des Fonds na­mens der GbR ein Dar­le­hen i.H.v. 4,7 Mio. DM zur In­stand­set­zung und Mo­der­ni­sie­rung der Im­mo­bi­lie bei C auf, für das die Ge­sell­schaf­ter quo­tal ent­spre­chend ih­rem An­teil am Ge­sell­schafts­ka­pi­tal die persönli­che Haf­tung über­nah­men.

Die GbR be­fand sich seit No­vem­ber 2000 mit den aus­ste­hen­den Ra­ten­zah­lun­gen in Ver­zug. Der Kläger über­trug sei­nen Ge­sell­schafts­an­teil im De­zem­ber 2003 an die D-GmbH und zahlte die­ser eine Ablöse. Die D-GmbH ver­pflich­tete sich dem Über­tra­gen­den ge­genüber, ihn von sämt­li­chen be­ste­hen­den und zukünf­ti­gen, be­kannt und un­be­kann­ten An­sprüchen Drit­ter, seien es An­sprüche der Ge­sell­schaft, ein­zel­ner Ge­sell­schaf­ter oder fi­nan­zie­ren­der Ban­ken, frei­zu­stel­len.

Im No­vem­ber 2004 kündigte C. den Dar­le­hens­ver­trag mit der GbR. Im Rah­men des sich an­schließen­den Zi­vil­ver­fah­rens ver­ur­teilte das LG u.a. den Kläger auf­grund ei­ner Nach­haf­tung gem. § 736 Abs. 2 BGB so­wie § 160 HGB im Verhält­nis zur GbR wie ein Ge­samt­schuld­ner an die C. ins­ge­samt 268.301 € nebst Zin­sen von 189.933 € zu zah­len. Die Zah­lungs­ver­pflich­tung re­du­zierte sich durch den Erlös aus der Zwangs­ver­stei­ge­rung ent­spre­chend der Be­tei­li­gungs­quote des Klägers auf 188.963 €. Der Kläger machte den im Jahr 2009 an C. ge­zahl­ten Be­trag i.H.v. 156.722 € im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die Zah­lun­gen nicht an. Es führte in­so­weit aus, dass es sich um einen Vor­gang auf der pri­va­ten Vermögens­ebene han­dele, der nicht zu Einkünf­ten/Wer­bung­kos­ten i.S.d. § 21 EStG führen könne. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Zah­lun­gen des Klägers an C. stell­ten nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten im Rah­men der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung dar, so­weit sie einen Zin­san­teil ent­hiel­ten.

Die Auf­wen­dun­gen des Klägers stan­den im Zu­sam­men­hang mit der Ein­kunfts­art Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Bei der GbR han­delte es sich um eine nicht ori­ginär ge­werb­lich tätige, son­dern um eine vermögens­ver­wal­tende Per­so­nen­ge­sell­schaft. Bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sind Wer­bungs­kos­ten grundsätz­lich alle Auf­wen­dun­gen, bei de­nen ob­jek­tiv ein wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang mit der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung be­steht und die sub­jek­tiv zur Förde­rung der Nut­zungsüber­las­sung ge­macht wer­den. Keine Wer­bungs­kos­ten sind hin­ge­gen Vorgänge in der Vermögens­sphäre, mit­hin Zah­lun­gen zur Til­gung ei­nes Dar­le­hens, das zum Er­werb oder zur In­stand­hal­tung bzw. Mo­der­ni­sie­rung der Im­mo­bi­lie auf­ge­nom­men wor­den ist.

Et­was an­de­res gilt aber im Hin­blick auf Zin­sen, die auf ein sol­ches Dar­le­hen ge­leis­tet wer­den, da die Auf­wen­dun­gen zwar einen Sub­stanz­be­zug auf­wei­sen, der Ein­satz zur Ein­nah­me­er­zie­lung aber vor­ran­gig ist. Der not­wen­dige Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang von Schuld­zin­sen mit Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ist da­nach als ge­ge­ben an­zu­se­hen, wenn ein ob­jek­ti­ver Zu­sam­men­hang der Schuld­zin­sen mit der Über­las­sung ei­nes Ver­mie­tungs­ob­jek­tes zur Nut­zung be­steht und sub­jek­tiv die Auf­wen­dun­gen zur Förde­rung die­ser Nut­zungsüber­las­sung ge­macht wer­den. Mit der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung ei­ner Dar­le­hens­va­luta zur An­schaf­fung ei­nes Ver­mie­tungs­ob­jek­tes wird die maßgeb­li­che Ver­bind­lich­keit die­sem Ver­wen­dungs­zweck un­ter­stellt.

In­fol­ge­des­sen han­delte es sich bei den Zah­lun­gen des Klägers an C. um nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG, so­weit diese Zah­lun­gen einen Zin­san­teil ent­hiel­ten. Das Dar­le­hen wurde zur In­stand­hal­tung und Mo­der­ni­sie­rung der Im­mo­bi­lie ver­wen­det. Diese sollte nach­fol­gend ver­mie­tet wer­den. Ebenso stell­ten die auf­ge­lau­fe­nen Pro­zess­zin­sen nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten dar. Diese wa­ren ebenso wie die ur­sprüng­li­chen Schuld­zin­sen dafür zu zah­len, dass dem Gläubi­ger die Möglich­keit der Ka­pi­tal­nut­zung ent­zo­gen wor­den war.

Link­hin­weis:

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