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Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

BGH 25.3.2014, X ZR 94/12

Der Wi­der­ruf ei­ner Schen­kung setzt ob­jek­tiv eine Ver­feh­lung des Be­schenk­ten von ge­wis­ser Schwere und sub­jek­tiv eine un­dank­bare Ge­sin­nung vor­aus. Un­abhängig von der Frage sei­ner Ge­schäftsfähig­keit darf der Schen­kende er­war­ten, dass der von ihm um­fas­send be­vollmäch­tigte Be­schenkte seine per­so­nelle Au­to­no­mie re­spek­tiert, ihn im Hin­blick auf eine mögli­cher­weise not­wen­dige Pflege zunächst nach sei­nem Wil­len fragt und die­sen Wil­len berück­sich­tigt, bzw. falls nicht möglich, mit ihm zu­min­dest die Gründe hierfür be­spricht.

Der Sach­ver­halt:
Die Mut­ter schenkte ih­rem be­klag­ten Sohn im Jahr 2004 ein Grundstück, wo­bei sie sich ein le­bens­lan­ges Wohn­recht an al­len Räumen des Hau­ses vor­be­hielt. Nach ei­ner Vor­sor­ge­voll­macht im Jahr 2000 und ei­ner Kon­to­voll­macht im Jahr 2007 er­teilte sie dem Be­klag­ten im Ja­nuar 2009 eine no­ta­ri­ell be­ur­kun­dete Ge­ne­ral- und Be­treu­ungs­voll­macht. Im Au­gust 2009 wurde die Mut­ter nach einem Sturz in ih­rem Haus, das sie bis zu die­sem Zeit­punkt al­lein be­wohnte, zur sta­tionären Be­hand­lung in ein Kran­ken­haus ein­ge­lie­fert.

Mitte Sep­tem­ber 2009 wurde sie statt wie zunächst vor­ge­se­hen in eine Kurz­zeit­pflege auf Ver­an­las­sung des Be­klag­ten in eine Pfle­ge­ein­rich­tung für de­menz­kranke Men­schen auf­ge­nom­men, mit der der Be­klagte be­reits einen un­be­fris­te­ten Heim­ver­trag ab­ge­schlos­sen hatte. Dar­auf­hin wi­der­rief die Mut­ter die dem Be­klag­ten er­teilte Vor­sorge- und Be­treu­ungs­voll­macht; zu­gleich kündigte sie den Lang­zeit­pfle­ge­ver­trag und be­an­tragte eine Kurz­zeit­pflege, bis die häus­li­che Pflege or­ga­ni­siert sei; die ent­spre­chen­den Schrei­ben wur­den von Nach­barn der Mut­ter auf ihre Bitte hin ver­fasst.

Noch vor der Ent­schei­dung des Be­treu­ungs­ge­richts über die Ein­rich­tung ei­ner Be­treu­ung teilte der Be­klagte dem Pfle­ge­heim mit, dass eine Kündi­gung des Lang­zeit­pfle­ge­ver­trags nur von ihm erklärt wer­den dürfe und dass we­der an­dere Fa­mi­li­en­mit­glie­der noch Nach­barn zu sei­ner Mut­ter vor­ge­las­sen wer­den soll­ten. Un­ter Be­ru­fung hier­auf erklärte die Mut­ter des Be­klag­ten den Wi­der­ruf der Schen­kung we­gen gro­ben Un­danks.

Das LG gab der von den Rechts­nach­fol­gern der während des Rechts­streits ver­stor­be­nen Mut­ter wei­ter­ver­folg­ten Klage, mit der sie als Er­ben der vor­ma­li­gen Kläge­rin von dem Be­klag­ten die Rückübe­reig­nung ei­nes be­bau­ten Grundstücks nach dem Wi­der­ruf der zu­grunde lie­gen­den Schen­kung ver­lan­gen, statt. Das OLG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Fest­stel­lun­gen des OLG las­sen den Schluss, ein zum Wi­der­ruf der Schen­kung be­rech­ti­gen­des schwe­res Fehl­ver­hal­ten könne nicht an­ge­nom­men wer­den, nicht zu.

Der Wi­der­ruf ei­ner Schen­kung setzt ob­jek­tiv eine Ver­feh­lung des Be­schenk­ten von ge­wis­ser Schwere und in sub­jek­ti­ver Hin­sicht vor­aus, dass die Ver­feh­lung Aus­druck ei­ner Ge­sin­nung des Be­schenk­ten ist, die in er­heb­li­chem Maße die Dank­bar­keit ver­mis­sen lässt, die der Schen­ker er­war­ten darf. Ob diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, ist auf­grund ei­ner Ge­samtwürdi­gung al­ler re­le­van­ten Umstände des Ein­zel­falls zu be­ur­tei­len.

Das OLG hat vor­lie­gend vor­ran­gig dar­auf ab­ge­stellt, dass der Be­klagte auf­grund ver­schie­de­ner Gut­ach­ten über den Ge­sund­heits­zu­stand und die Pfle­ge­bedürf­tig­keit von ei­ner mögli­chen Ge­schäfts­unfähig­keit sei­ner Mut­ter habe aus­ge­hen dürfen. Da­bei hat es außer Acht ge­las­sen, dass die Mut­ter als Schen­ke­rin un­abhängig von der Frage ih­rer Ge­schäftsfähig­keit er­war­ten durfte, dass der von ihr um­fas­send be­vollmäch­tigte Be­klagte ihre per­so­nelle Au­to­no­mie re­spek­tierte, in­dem er sie zunächst nach ih­rem Wil­len hin­sicht­lich ih­rer wei­te­ren Pflege be­fragte, die­ser Wille, so­weit es die Umstände zu­ließen, berück­sich­tigt würde und, falls sich dies als nicht möglich er­wies, mit ihr zu­min­dest die Gründe hierfür be­spro­chen würden.

Da das OLG keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen hat, aus wel­chen ob­jek­ti­ven oder sub­jek­ti­ven Gründen dies un­ter­blie­ben ist, konnte der BGH nicht selbst in der Sa­che ent­schei­den. Das OLG wird diese Fest­stel­lun­gen nun im zwei­ten Rechts­gang nach­zu­ho­len ha­ben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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