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Familienunternehmen

Der Notfallkoffer

Sich auf Si­tua­tio­nen vor­zu­be­rei­ten, in de­nen man selbst nicht mehr han­deln kann, ist un­an­ge­nehm und den­noch nötig. Denn je bes­ser je­der vor­sorgt, so lange er han­deln kann, umso leich­ter ha­ben es im Not­fall An­gehörige und Mit­ar­bei­ter. Hier ge­ben wir einen Über­blick über gängige Vor­sor­ge­in­stru­mente.

Vorsorge für Jedermann

Vorsorgevollmacht

Die Vor­sor­ge­voll­macht be­vollmäch­tigt den Voll­macht­neh­mer, im Na­men des Voll­macht­ge­bers bin­dende Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, wenn die­ser nicht mehr in der Lage ist, den ei­ge­nen Wil­len zu äußern. Sie ist grundsätz­lich form­frei; zu Be­weis­zwe­cken und für be­stimmte me­di­zi­ni­sche Be­hand­lun­gen sollte sie schrift­lich ab­ge­fasst wer­den. Von einem No­tar sollte die Voll­macht ins­be­son­dere er­teilt wer­den, wenn Rechts­ge­schäfte, für die die Voll­macht zur Ver­tre­tung be­rech­ti­gen soll, der no­ta­ri­el­len Form bedürfen (z. B. bei Veräußerung ei­nes Grundstücks oder ei­nes GmbH-Ge­schäfts­an­teils). Die no­ta­ri­ell be­glau­bigte Voll­macht ver­mit­telt da­bei den Nach­weis der ei­genhändi­gen Un­ter­zeich­nung durch den Voll­macht­ge­ber; die no­ta­ri­ell be­ur­kun­dete Voll­macht trifft darüber hin­aus auch eine Aus­sage des No­tars über des­sen Wahr­neh­mung der Ge­schäftsfähig­keit des Voll­macht­ge­bers.

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Der Um­fang der Voll­macht ist frei be­stimm­bar. Häufig wird in der Voll­macht un­ter­schie­den nach vermögens­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten (etwa Han­deln ge­genüber öff­ent­li­chen Stel­len, Verfügun­gen über Vermögens­ge­genstände oder Ein­ge­hen von Ver­bind­lich­kei­ten) und persönli­chen An­ge­le­gen­hei­ten (etwa Ge­sund­heitsfürsorge, frei­heits­ent­zie­hen­den Maßnah­men so­wie die Be­stim­mung des Auf­ent­halts). Ab dem 01.01.2023 ist durch Ge­set­zes­re­form vor­ge­se­hen, dass Ehe­gat­ten sich auch ohne ge­son­derte Voll­macht ge­gen­sei­tig - al­ler­dings nur in Ge­sund­heits­an­ge­le­gen­hei­ten - für sechs Mo­nate ver­tre­ten können. Für Vermögens­an­ge­le­gen­hei­ten ist eine Voll­macht be­reits der­zeit und auch künf­tig un­erläss­lich.

Betreuungsverfügung

Die Be­treu­ungs­verfügung setzt einen Rah­men für das Be­treu­ungs­ge­richt, den die­ses bei der Aus­wahl des Be­treu­ers und der Fest­le­gung der Be­treu­ung zu berück­sich­ti­gen hat. Sie bin­det das Ge­richt hin­sicht­lich der Aus­wahl der Per­son des Be­treu­ers und den Be­treuer hin­sicht­lich des In­halts der Be­treu­ung, d. h. der Wünsche im Hin­blick auf die Le­bens­ge­stal­tung des Be­treu­ten. Teil­weise ist eine Be­treu­ungs­verfügung in die Vor­sor­ge­voll­macht in­te­griert.

Patientenverfügung

Die Pa­ti­en­ten­verfügung re­gelt Wünsche zur me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung für den Fall, dass keine Ent­schei­dun­gen mehr gefällt wer­den können, etwa we­gen Be­wusst­lo­sig­keit oder De­menz. Ohne eine Pa­ti­en­ten­verfügung ist der mutmaßli­che Wille des Pa­ti­en­ten ent­schei­dend. Eine ent­spre­chend for­mu­lierte Pa­ti­en­ten­verfügung ermöglicht es dem be­han­deln­den Arzt, auf le­bens­verlängernde Maßnah­men zu ver­zich­ten bzw. diese ab­zu­bre­chen, wenn die Pa­ti­en­ten­verfügung die Ein­wil­li­gung dazu enthält. Sie ist schrift­lich ab­zu­fas­sen und form­los je­der­zeit wi­der­ruf­bar. Da sie le­dig­lich Be­hand­lungswünsche wie­der­gibt, sollte sie durch eine Vor­sor­ge­voll­macht ergänzt wer­den, so­dass je­mand han­deln kann, um den Wil­len des Pa­ti­en­ten auch durch­set­zen zu können.

Zentrales Vorsorgeregister

Bei der Bun­des­no­tar­kam­mer wurde ein zen­tra­les Vor­sor­ge­re­gis­ter ein­ge­rich­tet, in dem mit Recht auf Löschung und Wi­der­ruf re­gis­triert wer­den:

  • Vor­sor­ge­voll­mach­ten
  • Be­treu­ungs­verfügun­gen
  • Pa­ti­en­ten­verfügun­gen (im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Vor­sor­ge­voll­macht oder ei­ner Be­treu­ungs­verfügung).

Die Be­treu­ungs­ge­richte müssen vor An­ord­nung ei­ner Be­treu­ung das zen­trale Vor­sor­ge­re­gis­ter ab­fra­gen. So ist si­cher­ge­stellt, dass re­gis­trierte Voll­mach­ten bzw. Verfügun­gen An­wen­dung fin­den.

Vorsorge für Geschäftsleute

Im Ge­schäfts­le­ben spielt die Vor­sorge eine be­son­dere Rolle, da­mit der Be­trieb wei­ter­geführt und er­hal­ten wer­den kann, wenn der In­ha­ber ausfällt. Auch hierfür ste­hen ei­nige In­stru­mente zur Verfügung:

Prokura

Eine Pro­kura ermäch­tigt zu al­len Ar­ten von ge­richt­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Ge­schäften und Rechts­hand­lun­gen, die der Be­trieb (ir­gend)ei­nes Han­dels­ge­wer­bes mit sich bringt, mit Aus­nahme der Veräußerung und Be­las­tung von Grundstücken. Sie ist nach außen nicht be­schränk­bar und kann als Ein­zel– oder Ge­samt­pro­kura er­teilt wer­den, d. h. sie be­rech­tigt zur Ein­zel­ver­tre­tung oder ge­mein­sam mit einem Ge­schäftsführer oder wei­te­ren Pro­ku­ris­ten. Die Pro­kura wird vom In­ha­ber des Han­dels­ge­schäfts er­teilt, ist je­der­zeit wi­der­ruf­lich und gilt über den Tod des In­ha­bers des Han­dels­ge­schäfts hin­aus.

Handlungsvollmacht

Eine Hand­lungs­voll­macht er­streckt sich ähn­lich wie die Pro­kura auf alle Ge­schäfte und Rechts­hand­lun­gen, die der Be­trieb ei­nes Han­dels­ge­wer­bes gewöhn­lich mit sich bringt, wird je­doch im Ge­gen­satz zur Pro­kura nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Zur Ver­tre­tung bei fol­gen­den Ge­schäften be­rech­tigt sie nur bei ge­son­der­ter Er­tei­lung:

  • Veräußerung oder Be­las­tung von Grundstücken
  • Ein­ge­hung von Wech­sel­ver­bind­lich­kei­ten
  • Auf­nahme von Dar­le­hen
  • Pro­zessführung.

Sie be­darf kei­ner be­stimm­ten Form, ist je­doch zu Be­weis­zwe­cken bes­ser schrift­lich ab­zu­fas­sen.

Hin­weis: Mehr zum von uns emp­foh­le­nen Not­fall­kof­fer er­fah­ren Sie in un­se­rem Webi­nar „Nach­folge in Zei­ten der Krise - Chance oder Ri­siko?“ am 13.07.2021. Gerne können Sie sich hier an­mel­den.

Zu­dem möch­ten wir Sie auf eine Buch­neu­veröff­ent­li­chung hin­wei­sen. Im Schäffer-Poe­schel-Ver­lag ist in 1. Auf­lage 2021 der Rat­ge­ber „Un­ter­neh­mens­nach­fol­gen er­folg­reich be­glei­ten, Coa­ching bei kom­ple­xen Rechts­ge­schäften ein­set­zen“ von Mar­kus Schenk er­schie­nen. 

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