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Rechtsberatung

Whisky aus Deutschland darf nicht "Glen" im Namen tragen

LG Hamburg v. 7.2.2019 - 327 O 127/16

Be­zeich­net ein Spi­ri­tuo­sen­her­stel­ler sei­nen Whisky "Glen ... ", so weckt er beim Durch­schnitts­ver­brau­cher ir­reführend die Vor­stel­lung, es han­dele sich um einen Scotch Whisky und der schot­ti­schen Whisky-In­dus­trie steht ein Un­ter­las­sungs­an­spruch gem. § 135 Mar­kenG ana­log auf­grund ei­nes Ver­stoßes ge­gen Art. 16 Buchst. c der Ver­ord­nung (EU) Nr. 110/2008 zu. Laut EuGH ist bei der Be­ur­tei­lung der Ir­reführung das Um­feld, in dem der streit­ge­genständ­li­che Be­griff ver­wen­det wird, ir­re­le­vant.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ver­treibt einen Whisky mit der Be­zeich­nung "Glen Bu­chen­bach", den er in ei­ner Bren­ne­rei in Ber­glen im schwäbi­schen Bu­chen­bach­tal her­stellt. Das auf den Fla­schen an­ge­brachte Eti­kett enthält u.a. fol­gende An­ga­ben: "Wald­horn­bren­ne­rei, Glen Bu­chen­bach, Swa­bian Sin­gle Malt Whisky [Schwäbi­scher Sin­gle Malt Whisky], Deut­sches Er­zeug­nis, Her­ge­stellt in den Ber­glen". Auf sei­ner In­ter­net­seite heißt es dazu un­ter an­de­rem: "Die Ge­meinde Ber­glen wird durch das Bu­chen­bach­tal - dem Glen Bu­chen­bach - durch­zo­gen. "Glen" kommt aus der Gäli­schen Sprache und be­deu­tet "im Tal des"".

Die kla­gende Scotch Whisky As­so­cia­tion, eine In­ter­es­sen­ver­tre­tung der schot­ti­schen Whis­ky­bran­che, ist der An­sicht, dass die Ver­wen­dung des Aus­drucks "Glen" für den frag­li­chen deut­schen Whisky die ein­ge­tra­gene geo­gra­fi­sche An­gabe "Scotch Whisky" be­einträch­tige. Un­ge­ach­tet der übri­gen An­ga­ben auf dem Eti­kett könne der Aus­druck "Glen" bei den Ver­brau­chern nämlich die un­zu­tref­fende Vor­stel­lung ei­nes Zu­sam­men­hangs mit die­ser ein­ge­tra­ge­nen geo­gra­fi­schen An­gabe her­vor­ru­fen und sie so­mit über die Her­kunft des frag­li­chen Whis­kys in die Irre führen. Die Kläge­rin er­hob des­halb ge­gen den Be­klag­ten Klage auf Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung der Be­zeich­nung "Glen Bu­chen­bach" für die­sen Whisky.

In die­sem Kon­text er­suchte das mit der Sa­che be­fasste LG Ham­burg be­reits den EuGH (EuGH v. 7.6.2018 - C-44/17) um die Aus­le­gung der für Spi­ri­tuo­sen gel­ten­den Uni­ons­re­ge­lung über den Schutz ein­ge­tra­ge­ner geo­gra­fi­scher An­ga­ben (Ver­ord­nung (EG) Nr. 110/2008). Das LG Ham­burg gab nun der Klage statt.

Die Gründe:
Der Be­klagte hat es zu un­ter­las­sen sei­nen Whisky, der nicht Scotch Whisky ist, un­ter der Be­zeich­nung "Glen Bu­chen­bach" her­zu­stel­len und zu ver­trei­ben.

Auf Grund ei­nes Ver­stoßes ge­gen Art. 16 Buchst. c der Ver­ord­nung Nr. 110/2008 steht der Kläge­rin ge­gen den Be­klag­ten ein Un­ter­las­sungs­an­spruch gem. § 135 Abs. 1 Satz 1 Mar­kenG in ana­lo­ger An­wen­dung zu. Dazu muss eine sons­tige fal­sche oder ir­renführende An­gabe zur Her­kunft, zum Ur­sprung, zur Be­schaf­fen­heit oder zu we­sent­li­chen Merk­ma­len in der Be­zeich­nung, Auf­ma­chung oder Eti­ket­tie­rung des Er­zeug­nis­ses vor­lie­gen, die ge­eig­net ist, einen fal­schen Ein­druck über den Ur­sprung zu er­we­cken. Der EuGH fügt dem auf Frage des LG hin hinzu, dass für diese Be­ur­tei­lung das Um­feld, in dem der strei­tige Be­stand­teil ver­wen­det wird, nicht zu berück­sich­ti­gen ist.

Strei­tent­schei­dend ist, ob die Ge­fahr be­steht, dass der Ver­brau­cher bei einem Whisky, der "Glen" im Na­men führt, an Scotch Whisky denkt. Dies ist der Fall. Die Ir­reführung wird gemäß der Ent­schei­dung des EuGH auch nicht da­durch aus­geräumt, dass sich auf dem Eti­kett noch die Zusätze "Swa­bian Sin­gle Malt Whisky", "Deut­sches Er­zeug­nis", und "Her­ge­stellt in den B." be­fin­den.

Link­hin­weis:
Für den in der Da­ten­bank des Land­ge­richts Ham­burg veröff­ent­lich­ten Voll­text des Ur­teils kli­cken Sie bitte hier.

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