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Rechtsberatung

Der Begriff "Lichtmiete" ist ein markenrechtlich geschützter Begriff

LG Hamburg v. 4.7.2019 - 312 O 29/18

Der Be­griff "Licht­miete" ist keine ver­brei­tete Be­schrei­bung der Ver­mie­tung von LED-Be­leuch­tungs­an­la­gen und darf so­mit le­dig­lich von der Li­zenz­neh­me­rin des Be­griffs ver­wen­det wer­den und stellt bei mar­kenmäßiger Ver­wen­dung durch an­dere eine Ver­let­zung des Rechts der Li­zenz­neh­mer­hin an dem Be­griff "Licht­miete" dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist im Be­reich der Ver­mie­tung von LED-Be­leuch­tungs­an­la­gen an Un­ter­neh­men tätig. Sie ist aus­schließli­che Li­zenz­neh­me­rin bezüglich der deut­schen Wort­marke "Deut­sche Licht­miete". Die Be­klagte bie­tet eben­falls LED-Be­leuch­tungs­an­la­gen an. Sie ver­wen­dete i.R. ih­res In­ter­net­auf­tritts den Be­griff "Licht­miete" für ein Miet­mo­dell für Straßen­be­leuch­tun­gen.

Die Kläge­rin ist der An­sicht, dass die an­ge­grif­fene Ver­wen­dung des Zei­chens "Licht­miete" die Kla­ge­mar­ken und ihr Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen ver­letze. Es han­dele sich um ein Kunst­wort mit ei­gen­schöpfe­ri­schem Ge­halt und stehe nicht - ent­ge­gen der An­sicht der Be­klag­ten - für gängige Dienst­leis­tun­gen im Be­reich von Be­leuch­tungs­kon­zep­ten. Die Kläge­rin be­gehrt mit ih­rer Klage die Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung des Be­griffs "Licht­miete" durch die Be­klagte.

Das LG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch we­gen Ver­let­zung der Wort­marke "Deut­sche Licht­miete" ge­gen die Be­klagte gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Mar­kenG zu.

Die an­ge­grif­fe­nen Ver­let­zungs­for­men stel­len eine mar­kenmäßige Be­nut­zung des Zei­chens "Licht­miete" dar. Dies setzt vor­aus, dass die be­an­stan­dete Be­zeich­nung i.R.d. Pro­dukt- oder Leis­tungs­ab­sat­zes je­den­falls auch der Un­ter­schei­dung der Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ei­nes Un­ter­neh­mens von de­nen an­de­rer dient. Bei "Licht­miete" han­delt es sich um ein Fan­ta­sie­wort, das keine un­mit­tel­bar er­kenn­bare Be­deu­tung hat, da man Licht nicht mie­ten kann. Es be­darf so­mit wei­te­rer Ge­dan­ken­schritte, um zu der Ver­mie­tung von Be­leuch­tungs­an­la­gen zu kom­men.

Wei­ter­hin spricht eine blick­fangmäßige Her­aus­stel­lung oder die Ver­wen­dung ei­nes Zei­chens i.R.d. Pro­dukt­kenn­zeich­nung für eine mar­kenmäßige Ver­wen­dung. Dies ist hier der Fall. Der Be­griff "Licht­miete" ist in Deutsch­land auch nicht be­reits vor der an­ge­grif­fe­nen Ver­let­zungs­hand­lung in einem Maße be­schrei­bend für die Ver­mie­tung von Be­leuch­tungs­an­la­gen ver­wen­det wor­den, dass hier­durch das Ver­kehrs­verständ­nis im Sinne ei­nes be­schrei­ben­den Be­griff­sin­halts geprägt wor­den sein könnte.

Auf die Schutz­schranke von § 23 Nr. 2 Mar­kenG kann sich die Be­klagte nicht be­ru­fen. Diese Vor­schrift pri­vi­le­giert die Be­nut­zung be­schrie­be­ner An­ga­ben über Merk­male der Ware oder Dienst­leis­tung, sie ge­stat­tet je­doch nicht die Ver­wen­dung von kenn­zeich­nungskräfti­gen Mar­ken Drit­ter. Von ei­ner rein be­schrei­ben­den Ver­wen­dung des Zei­chens "Licht­miete" kann auf­grund des Vor­ste­hen­den nicht aus­ge­gan­gen wer­den.

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten der Stadt Ham­burg veröff­ent­lich­ten Voll­text des Ur­teils kli­cken Sie bitte hier.

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