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Rechtsberatung

Wettbewerbliche Eigenart eines Kaffeebereiters

OLG Frankfurt a.M. v. 18.6.2020, 6 U 66/19

Zur Dar­le­gung der wett­be­werb­li­chen Ei­gen­art ei­nes Pro­duk­tes genügt eine Be­schrei­bung der­je­ni­gen Merk­male, die die wett­be­werb­li­che Ei­gen­art begründen sol­len. Es ist dann Sa­che des Be­klag­ten, Tat­sa­chen vor­zu­tra­gen, die das Ent­ste­hen ei­ner an sich ge­ge­be­nen Ei­gen­art in Frage stel­len (wett­be­werb­li­ches Um­feld, Nach­ah­mun­gen). Der Ver­kauf des Ori­gi­nals durch den Her­stel­ler un­ter ei­ner zwei­ten Marke kann die Ei­gen­art dann nicht in Frage stel­len, wenn der Ver­kauf be­reits vor 15 bzw. 11 Jah­ren statt­ge­fun­den hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind Wett­be­wer­ber im Be­reich des Ver­triebs von Kaf­fee­be­rei­tern. Die Kläge­rin ist Her­stel­le­rin des von ihr seit Jahr­zehn­ten ver­mark­te­ten Kaf­fee­be­rei­ters "Cham­bord", der in ver­schie­de­nen Far­ben und Ver­sio­nen an­ge­bo­ten wird. In Deutsch­land wer­den hier­von jähr­lich über 20.000 Stück ver­kauft. Die Kläge­rin hatte in den Jah­ren 2005 und 2009 un­ter der Zweit­marke "Me­lior" iden­ti­sch ge­stal­tete Kaf­fee­be­rei­ter ver­trie­ben. Auf dem Markt ist ein Wett­be­werbs­pro­dukt von Me­litta verfügbar, ge­gen das die Kläge­rin erst­in­stanz­lich einen Un­ter­las­sungs­ti­tel er­wirkt hatte.

Die Be­klagte hatte einen Kaf­fee­be­rei­ter in zwei Größen auf ih­rer In­ter­net­seite an­ge­bo­ten, wes­we­gen sie die Kläge­rin aus ergänzen­dem Leis­tungs­schutz in An­spruch nahm. Das LG hat die Be­klagte an­trags­gemäß zur Un­ter­las­sung und Aus­kunfts­er­tei­lung ver­ur­teilt. Der Kaf­fee­be­rei­ter der Kläge­rin verfüge über wett­be­werb­li­che Ei­gen­art. Diese sei ins­be­son­dere auch nicht des­halb ent­fal­len, weil der an­ge­spro­chene Ver­kehr die prägen­den Ge­stal­tungs­merk­male nicht mehr einem be­stimm­ten Her­stel­ler zu­ordne.

Die Be­klagte war der An­sicht, das LG habe keine Fest­stel­lun­gen zur wett­be­werb­li­chen Ei­gen­art ge­trof­fen. So­weit es sich auf ein Se­nats­ur­teil aus dem Jahre 2009 be­zo­gen habe, er­setze dies nicht die Ver­pflich­tung zur Fest­stel­lung der wett­be­werb­li­chen Ei­gen­art im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren. Die Be­klag­ten hätten dar­ge­legt, dass es eine Viel­zahl von Wett­be­werbs­pro­duk­ten gebe, die es aus­schließe, dass durch die Ge­stal­tung des kläge­ri­schen Pro­dukts aus Sicht der Ver­kehrs­kreise auf eine be­stimmte be­trieb­li­che Her­kunft ge­schlos­sen wer­den könne. Die Be­ru­fung blieb vor dem OLG al­ler­dings er­folg­los.

Die Gründe:
Zu Recht hat das LG sei­ner Ver­ur­tei­lung zur Un­ter­las­sung, Aus­kunft und Scha­dens­er­satz zu­grunde ge­legt, dass der Kaf­fee­be­rei­ter der Be­klag­ten eine un­lau­tere Nach­ah­mung des über wett­be­werb­li­che Ei­gen­art verfügen­den "Cham­bord"-Mo­dells der Kläge­rin dar­stellt.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten ist für die schlüssige Dar­le­gung der wett­be­werb­li­chen Ei­gen­art durch die Kläge­rin nicht er­for­der­lich, dass diese zum wett­be­werb­li­chen Um­feld vorträgt. Grundsätz­lich trägt zwar der Kläger die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für das Vor­lie­gen al­ler Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des § 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 UWG. Hat der Kläger in­so­weit sei­ner Dar­le­gungs- und Be­weis­last genügt, so trifft den Be­klag­ten die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für die Tat­sa­chen, die das Ent­ste­hen ei­ner an sich ge­ge­be­nen wett­be­werb­li­chen Ei­gen­art (z.B. vor­be­kannte Ge­stal­tun­gen) hin­dern oder de­ren Schwächung oder Weg­fall (z.B. durch Auf­tre­ten ähn­li­cher Er­zeug­nisse auf dem Markt oder durch den Ver­trieb des Pro­dukts un­ter frem­der Kenn­zeich­nung in nicht nur ge­ringfügi­gem Um­fang) begründen. Ins­be­son­dere muss er die Markt­be­deu­tung von Pro­duk­ten dar­le­gen, mit de­nen er die wett­be­werb­li­che Ei­gen­art des nach­ge­ahm­ten Pro­dukts in Frage stel­len will.

Es ist ge­richts­be­kannt, dass die Kläge­rin seit vie­len Jah­ren mit ih­rem Kaf­fee­be­rei­ter am Markt ist. Von ei­ner ge­stei­ger­ten Ei­gen­art auf­grund ho­her Be­kannt­heit kann hin­ge­gen nicht aus­ge­gan­gen wer­den. Hierfür reicht die - be­strit­tene - Be­haup­tung ei­nes Ver­kaufs von 100.000 Stück pro Jahr in Deutsch­land nicht aus, da nähere An­ga­ben zu Markt­an­teil oder Wer­be­an­stren­gun­gen feh­len. Kon­krete An­halts­punkte für eine Schwächung der wett­be­werb­li­chen Ei­gen­art lie­gen ent­ge­gen der An­sicht der Be­klag­ten nicht vor. Die hierfür dar­le­gungs- und be­weis­be­las­tete Be­klagte konnte nicht be­wei­sen, dass im wett­be­werb­li­chen Um­feld in si­gni­fi­kan­tem Um­fang Ge­stal­tun­gen vor­han­den sind, die Aus­wir­kung auf die Ei­gen­art des kläge­ri­schen Kaf­fee­be­rei­ters ha­ben.

Auch der Ver­kauf des Ori­gi­nals durch den Her­stel­ler un­ter ei­ner zwei­ten Marke kann die Ei­gen­art dann nicht in Frage stel­len, wenn der Ver­kauf be­reits vor 15 bzw. 11 Jah­ren statt­ge­fun­den hat. Bleibt es nämlich bei ei­ner ein­ma­li­gen bzw. zwei­ma­li­gen Ak­tion, ist nichts dafür er­sicht­lich, dass der Ver­kehr auch 15 Jahre noch Ver­an­las­sung hat, an diese Ver­kaufs­ak­tion zu den­ken und so­mit an­zu­neh­men, die Ge­stal­tung sei heute All­ge­mein­gut.

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