deen

Steuerberatung

Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren

BFH 18.4.2018, I R 37/16

Bei ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren, die eine For­de­rung i. H. ih­res No­mi­nal­werts ver­brie­fen, ist eine Teil­wert­ab­schrei­bung un­ter den Nenn­wert al­lein we­gen ge­sun­ke­ner Kurse re­gelmäßig nicht zulässig.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Kre­dit­in­sti­tut in der Rechts­form ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Ge­nos­sen­schaft. Sie hatte in den Streit­jah­ren 2004, 2005 und 2007 u.a. Einkünfte aus ausländi­schen Ka­pi­tal­an­la­gen er­zielt. Da­bei han­delte es sich um por­tu­gie­si­sche An­lei­hen mit fes­ter Lauf­zeit und fes­tem so­wie va­ria­blem Zins. Der ver­ein­barte Rück­zah­lungs­wert bei Fällig­keit be­trug bei sämt­li­chen An­lei­hen 100 % des No­mi­nal­werts. Die Kurs­werte von ei­ni­gen die­ser An­lei­hen wa­ren an den Bi­lanz­stich­ta­gen 31.12.2005 und 31.12.2007 un­ter die An­schaf­fungs­kos­ten ge­sun­ken; sie be­lie­fen sich teil­weise auf mehr und teil­weise auf we­ni­ger als 100 % des No­mi­nal­werts. Die Zins­ein­nah­men un­ter­la­gen in Por­tu­gal der Quel­len­steuer. Die Steu­er­pflich­tige nahm in 2005 und 2007 Teil­wert­ab­schrei­bun­gen auf die An­lei­hen vor.

Das Fi­nanz­amt hatte bei der Er­mitt­lung des An­rech­nungshöchst­be­tra­ges gem. § 34c EStG die auf die por­tu­gie­si­schen Einkünfte ent­fal­lende Ge­wer­be­steuer, die Teil­wert­ab­schrei­bun­gen und einen ge­schätz­ten Ver­wal­tungs­kos­ten­an­teil i.H.v. jähr­lich 500 € je An­leihe ab­ge­zo­gen. Der pau­schale An­satz für Ver­wal­tungs­kos­ten wurde den Schu­lungs­un­ter­la­gen für Be­triebsprüfer von Kre­dit­in­sti­tu­ten ent­nom­men.

Das FG gab der Klage hin­sicht­lich der Berück­sich­ti­gung der Teil­wert­ab­schrei­bun­gen und des ge­schätz­ten Ver­wal­tungs­kos­ten­an­teils statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück­ver­wie­sen.

Gründe:
Das FG hat im Rah­men der Ge­winn­er­mitt­lung keine aus­rei­chen­den Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, ob die von der Kläge­rin vor­ge­nom­me­nen Teil­wert­ab­schrei­bun­gen auf die An­lei­hen zulässig wa­ren und in­so­weit eine "vor­aus­sicht­lich dau­ernde" Wert­min­de­rung vor­lag.

Bei ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren fehlt es in der Re­gel an ei­ner "vor­aus­sicht­lich dau­ern­den" Wert­min­de­rung, so­weit die Kurs­werte der Pa­piere un­ter den No­mi­nal­wert ab­ge­sun­ken sind - so im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2005 - oder schon vor ih­rem (wei­te­ren) Ab­sin­ken un­ter je­nem Wert la­gen - so im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2007 - . Der Be­griff "vor­aus­sicht­lich dau­ernde Wert­min­de­rung" ist we­der im HGB noch im Steu­er­recht de­fi­niert. Er be­zeich­net im Grund­satz eine Min­de­rung des Teil­werts (han­dels­recht­lich: des bei­zu­le­gen­den Werts), die ei­ner­seits nicht endgültig sein muss, an­de­rer­seits aber nicht nur vorüber­ge­hend sein darf. Ob eine Wert­min­de­rung "vor­aus­sicht­lich dau­ernd" ist, muss un­ter Berück­sich­ti­gung der Ei­gen­art des je­weils in Rede ste­hen­den Wirt­schafts­guts be­ur­teilt wer­den.

Im Zu­sam­men­hang mit ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren ist in­so­weit zu berück­sich­ti­gen, dass diese re­gelmäßig eine For­de­rung in Höhe ih­res No­mi­nal­werts ver­brie­fen. Der In­ha­ber ei­nes sol­chen Pa­piers hat mit­hin das ge­si­cherte Recht, am Ende der Lauf­zeit die­sen No­mi­nal­wert zu er­hal­ten. Diese Si­cher­heit hat er an je­dem Bi­lanz­stich­tag, und zwar un­abhängig da­von, ob zwi­schen­zeit­lich in­folge be­stimm­ter Markt­ge­ge­ben­hei­ten der Kurs­wert des Pa­piers un­ter des­sen No­mi­nal­wert liegt. Ein Ab­sin­ken des Kurs­werts un­ter den No­mi­nal­wert er­weist sich un­ter die­sem zeit­li­chen Blick­win­kel mit­hin je­den­falls dann, wenn sich darin nicht ein Ri­siko hin­sicht­lich der Rück­zah­lung wi­der­spie­gelt, als nur vorüber­ge­hend und folg­lich als nicht dau­er­haft. Das schließt die An­nahme ei­ner "vor­aus­sicht­lich dau­ern­den" Wert­min­de­rung aus.

Das gilt auch dann, wenn die Wert­pa­piere zum Um­lauf­vermögen gehören. Denn in einem sol­chen Fall sind die Pa­piere zwar nicht dazu be­stimmt, dem Be­trieb auf Dauer zu die­nen; sie sol­len viel­mehr nach dem Wil­len des Un­ter­neh­mers ggf. - bei Be­darf oder un­ter be­stimm­ten sons­ti­gen Ge­ge­ben­hei­ten - vor dem Ende ih­rer Lauf­zeit veräußert wer­den. Auch kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass bei ei­ner in die­sem Sinne "vor­zei­ti­gen" Veräußerung nur ein un­ter­halb des No­mi­nal­werts lie­gen­der Wert erlöst wer­den kann.

Auch hin­sicht­lich der Er­mitt­lung des An­rech­nungshöchst­be­trags nach § 34c abs. 1 S. 4 EStG reich­ten die Fest­stel­lun­gen des FG nicht aus, um den Streit­fall ab­schließend ent­schei­den zu können. Für die zu be­ur­tei­len­den por­tu­gie­si­schen Zins­einkünfte der im In­land mit ih­rem Welt­ein­kom­men un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen sieht das DBA- Por­tu­gal 1980 bei ei­ner in Deutsch­land ansässi­gen Per­son die An­rech­nung der in Por­tu­gal ein­be­hal­te­nen Quel­len­steu­ern auf die deut­sche Körper­schaft­steuer, die auf die be­tref­fen­den Einkünfte entfällt, vor (Art. 24 Abs. 2b, bb i.V.m. Art. 11 Abs. 2 DBA- Por­tu­gal 1980). Aus dem Ab­kom­men er­gibt sich al­ler­dings nicht, in wel­cher Weise und in wel­chem Um­fang die ge­zahl­ten ausländi­schen Quel­len­steu­ern auf die deut­sche Körper­schaft­steuer, die auf die ent­spre­chen­den ausländi­schen Einkünfte entfällt, an­zu­rech­nen sind. Die An­rech­nung und de­ren Mo­da­litäten rich­ten sich des­halb al­lein nach in­ner­staat­li­chem (deut­schem) Recht und da­mit für Ge­nos­sen­schaf­ten nach § 26 Abs. 6 S. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 i.V.m. § 34d EStG.

Da­nach ist bei un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen, die mit ausländi­schen Einkünf­ten in dem Staat, aus dem die Einkünfte stam­men, zu ei­ner der deut­schen Körper­schaft­steuer ent­spre­chen­den Steuer her­an­ge­zo­gen wer­den, die fest­ge­setzte und ge­zahlte und um einen ent­stan­de­nen Ermäßigungs­an­spruch gekürzte ausländi­sche Steuer auf die deut­sche Körper­schaft­steuer an­zu­rech­nen, die auf die Einkünfte aus die­sem Staat entfällt. Die Vor­aus­set­zun­gen die­ser Re­ge­lun­gen wa­ren im Streit­fall erfüllt. Strei­tig war hin­ge­gen die Höhe der nach § 34c Abs. 1 EStG an­zu­rech­nen­den Steuer.

Bei un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen, die mit ausländi­schen Einkünf­ten in dem Staat, aus dem die Einkünfte stam­men, zu ei­ner der deut­schen Ein­kom­men­steuer ent­spre­chen­den Steuer her­an­ge­zo­gen wer­den, ist die fest­ge­setzte und ge­zahlte und um einen ent­stan­de­nen Ermäßigungs­an­spruch gekürzte ausländi­sche Steuer auf die deut­sche Ein­kom­men­steuer an­zu­rech­nen, die auf die Einkünfte aus die­sem Staat entfällt (§ 34c Abs. 1 Satz 1 EStG). Die auf diese ausländi­schen Einkünfte ent­fal­lende deut­sche Ein­kom­men­steuer ist nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG in der Weise zu er­mit­teln, dass die sich bei der Ver­an­la­gung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens  - ein­schließlich der ausländi­schen Einkünfte - nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b EStG er­ge­bende deut­sche Ein­kom­men­steuer im Verhält­nis die­ser ausländi­schen Einkünfte zur Summe der Einkünfte auf­ge­teilt wird. Gem. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG sind, wenn es sich - wie hier - um ausländi­sche Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen i.S.d. § 34d Nr. 6 EStG han­delt, die zum Ge­winn ei­nes inländi­schen Be­triebs gehören, Be­triebs­aus­ga­ben und Be­triebs­vermögens­min­de­run­gen ab­zu­zie­hen, die mit den die­sen Einkünf­ten zu­grunde lie­gen­den Ein­nah­men in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang ste­hen.

Der Be­griff des wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hangs ist in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG nicht de­fi­niert. Er be­stimmt sich nach dem Ver­an­las­sungs­prin­zip. Hierfür spricht die Be­deu­tung des Be­griffs des wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hangs in § 50 Abs. 1 S. 1 EStG u. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG. Ob und in­wie­weit Auf­wen­dun­gen in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ein­kunfts­art ste­hen, hängt da­nach von den Gründen ab, aus de­nen der Steu­er­pflich­tige die Auf­wen­dun­gen vor­nimmt. Maßgeb­lich ist die - wer­tende - Be­ur­tei­lung des die be­tref­fen­den Auf­wen­dun­gen "auslösen­den Mo­ments". Der Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang ist mit­hin nicht durch die (na­tur­wis­sen­schaft­li­che) Kau­sa­lität, son­dern durch das Prin­zip der wer­ten­den Se­lek­tion der Auf­wand­sur­sa­chen ge­kenn­zeich­net. Da­nach sind Auf­wen­dun­gen der Ein­kunfts­art zu­zu­ord­nen, die im Vor­der­grund steht und die Be­zie­hun­gen zu den an­de­ren Einkünf­ten verdrängt. Maßge­bend sind in­so­weit die Ge­samt­umstände des je­wei­li­gen Ein­zel­falls.

Hier­von aus­ge­hend ist - an­ders als im Rah­men von § 3c Abs. 1 EStG ("in un­mit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang") - für § 34c Abs. 1 S. 4 EStG ein aus­schließli­cher Zu­rech­nungs­zu­sam­men­hang nicht er­for­der­lich. Wei­sen die Auf­wen­dun­gen einen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang so­wohl mit ausländi­schen Einkünf­ten i.S.d. § 34d EStG als auch mit inländi­schen Einkünf­ten oder mit meh­re­ren Ar­ten von ausländi­schen Einkünf­ten auf, so sind sie auf­zu­tei­len oder den Einkünf­ten zu­zu­rech­nen, zu de­nen sie vor­wie­gend gehören.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben