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Rechtsberatung

Werbung von Legal-Tech-Anbieter für Abfindungen ist irreführend

LG Bielefeld 12.12.2017, 15 O 67/17

Die Wer­bung er­zeugt da­durch einen wett­be­werbs­wid­ri­gen An­reißef­fekt, dass Ar­beit­neh­mer, die so­eben durch Kündi­gung ih­ren Ar­beits­platz ver­lo­ren ha­ben, ver­an­lasst wer­den, über einen be­que­men On­line-Ab­fin­dungs­rech­ner aus der An­ony­mität her­aus ein­mal durch­rech­nen zu las­sen, mit wel­cher Ab­fin­dung sie even­tu­ell rech­nen dürfen. Durch die Eröff­nung des Rechts­schutz­zu­gan­ges über ein Re­chen­pro­gramm wird eine ge­wisse Rich­tig­keits­gewähr sug­ge­riert, ob­wohl tatsäch­lich keine in­di­vi­du­elle Prüfung er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Bei der Verfügungs­be­klag­ten han­delt es sich um ein Un­ter­neh­men aus dem Le­gal-Tech-Seg­ment. Sie hat ein neues Ge­schäfts­mo­dell ent­wi­ckelt: Es lässt sich von gekündig­ten Ar­beit­neh­mern den im Fall ei­ner Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung be­ste­hen­den An­spruch auf Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung ab­tre­ten, über­nimmt bei Er­folgs­aus­sicht des­sen Durch­set­zung ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber und behält 25 % der er­strit­te­nen Ab­fin­dung (zzgl. Mwst.) ein. Ihre wer­bende Tätig­keit nahm die Verfügungs­be­klagte An­fang Juli 2017 auf.

Der Verfügungskläger ist ein rechtsfähi­ger Ver­band zur Förde­rung selbständi­ger be­ruf­li­cher In­ter­es­sen, nämlich der­je­ni­gen der An­walt­schaft. Die Mit­glie­der sind ins­be­son­dere auch in dem Be­reich des Ar­beits­rechts tätig, in dem Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren einen großen Raum ein­neh­men.

Der Verfügungskläger war der An­sicht, dass die Verfügungs­be­klagte im In­ter­net Ar­beit­neh­mern Rechts­dienst­leis­tun­gen an­biete, nämlich die Prüfung und Be­rech­nung ver­meint­li­cher oder tatsäch­li­cher Ab­fin­dungs­an­sprüche, die Er­stel­lung von Kündi­gungs­schutz­kla­gen so­wie die Durch­set­zung ver­meint­li­cher oder tatsäch­li­cher Ab­fin­dungs­an­sprüche, ohne hierzu be­rech­tigt zu sein. Darüber hin­aus fänden sich an ver­schie­de­nen Stel­len Her­ab­set­zun­gen an­walt­li­cher Tätig­keit und Ir­reführungs­tat­bestände.

Das LG hat den An­trag auf einst­wei­lige Verfügung statt­ge­ge­ben. Das Ver­fah­ren ist zur­zeit beim OLG Hamm un­ter dem Az.: 4 U 32/18 anhängig.

Die Gründe:
Der Verfügungskläger hat hin­sicht­lich sei­ner Anträge einen Un­ter­las­sungs­an­spruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 UWG ge­gen die Verfügungs­be­klagte.

Maßstab al­ler Über­le­gun­gen, ob eine Wer­bung die Ge­fahr ei­ner Ir­reführung begründet, ist der durch­schnitt­lich in­for­mierte und verständige Ver­brau­cher, der der Wer­bung die der Si­tua­tion an­ge­mes­sene Auf­merk­sam­keit ent­ge­gen­bringt. Im vor­lie­gen­den Fall können durch die Wer­bung der Verfügungs­be­klag­ten verständige, durch­schnitt­lich vor­sich­tige Ver­brau­cher zu­min­dest zu einem er­heb­li­chen Teil ir­re­geführt wer­den.

Die Wer­bung der Verfügungs­be­klag­ten im In­ter­net er­zeugt da­durch einen wett­be­werbs­wid­ri­gen An­reißef­fekt, dass Ar­beit­neh­mer, die so­eben durch Kündi­gung ih­ren Ar­beits­platz ver­lo­ren ha­ben, ver­an­lasst wer­den, über einen be­que­men On­line-Ab­fin­dungs­rech­ner aus der An­ony­mität her­aus ein­mal durch­rech­nen zu las­sen, mit wel­cher Ab­fin­dung sie even­tu­ell rech­nen dürfen. Durch die Eröff­nung des Rechts­schutz­zu­gan­ges über ein Re­chen­pro­gramm wird eine ge­wisse Rich­tig­keits­gewähr sug­ge­riert, ob­wohl tatsäch­lich keine in­di­vi­du­elle Prüfung er­folgt. Diese Fehl­vor­stel­lung wird durch die Aus­sage erhärtet, es werde durch das On­line-Por­tal au­to­ma­ti­sch eine Kündi­gungs­schutz­klage er­stellt, während das Ge­richts­ver­fah­ren in Wirk­lich­keit durch Part­ner­anwälte geführt wird. Hierin liegt eine un­klare und ir­reführende Wer­bung für die Er­brin­gung von Rechts­dienst­leis­tun­gen.

Ne­ben zahl­rei­chen wei­te­ren Wer­be­aus­sa­gen (etwa "Je­der hat ein Recht auf Ab­fin­dung! Recht ohne Ri­siko") und fin­gier­ten Kun­den­be­wer­tun­gen wird der Verfügungs­be­klag­ten auch die Be­haup­tung un­ter­sagt, im Ge­gen­satz zu sei­nem An­ge­bot sei die Rechts­ver­fol­gung über einen An­walt "teuer und auf­wen­dig und mit einem ho­hen Kos­ten­ri­siko, ho­hem Zeit­auf­wand und Stress ver­bun­den".

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