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Zahnarztpraxis ist keine Praxisklinik

OLG Hamm 19.4.2018, 4 U 161/17

Eine auf am­bu­lante Be­hand­lun­gen aus­ge­rich­tete Zahn­arzt­pra­xis, die ih­ren Pa­ti­en­ten keine Möglich­keit zu ei­ner auch nur vorüber­ge­hen­den sta­tionären Auf­nahme an­bie­tet, kann nicht als Pra­xis­kli­nik be­wor­ben wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende Ver­band zur Förde­rung ge­werb­li­cher In­ter­es­sen ver­langt vom be­klag­ten Zahn­arzt, es zu un­ter­las­sen, seine zahnärzt­li­che Pra­xis in der ge­schäft­li­chen Wer­bung als "Pra­xis­kli­nik" zu be­zeich­nen. Diese Be­zeich­nung be­nutzte der Be­klagte auf sei­ner Home­page im In­ter­net, ohne in sei­ner Pra­xis sta­tionäre Be­treu­ungs- und Ver­sor­gungs­leis­tun­gen an­zu­bie­ten.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin änderte das OLG das Ur­teil ab, gab der Klage statt und ver­ur­teilte den Be­klag­ten es zu un­ter­las­sen, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr im In­ter­net oder sonst werb­lich für seine zahnärzt­li­che Pra­xis die Be­zeich­nung "Pra­xis­kli­nik" zu ver­wen­den. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die beim BGH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. I ZR 58/18 geführt.

Die Gründe:
In dem von der Kläge­rin be­an­stan­de­ten In­ter­net­auf­tritt hat der Be­klagte den Be­griff "Pra­xis­kli­nik" ir­reführend ver­wen­det.

Die in Rede ste­hende Wer­bung rich­tet sich an je­den po­ten­zi­el­len Pa­ti­en­ten des Be­klag­ten. In­so­weit ist für das Be­griffs­verständ­nis die Auf­fas­sung des durch­schnitt­lich in­for­mier­ten und verständi­gen Ver­brau­chers maßgeb­lich. Ein Ver­brau­cher er­war­tet, dass die vor­ge­hal­tene me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung ei­ner "Pra­xis­kli­nik" über das An­ge­bot ei­ner rei­nen Pra­xis hin­aus­geht. Denn nur so wäre der Be­zeich­nung "Kli­nik" über­haupt ge­recht­fer­tigt.

Mit der Be­grifflich­keit "Kli­nik" er­weckt der Be­klagte den Ein­druck, er be­treibe eine sol­che. Nach dem Sprach­verständ­nis ei­nes Ver­brau­chers ist das zweite Glied der Be­grifflich­keit be­stim­mend, die "Pra­xis­kli­nik" da­her eben ins­be­son­dere auch eine "Kli­nik". Da­bei steht der Be­griff der "Kli­nik" als Syn­onym für "Kran­ken­haus" und as­so­zi­iert ne­ben ope­ra­ti­ven Ein­grif­fen auch eine sta­tionäre Be­hand­lung.

Vor­lie­gend wird der Be­griff der "Kli­nik" zwar durch das er­ste Glied der Be­grifflich­keit "Pra­xis" ein­ge­schränkt. Bei ei­ner Pra­xis rech­net ein Ver­brau­cher nicht mit der Möglich­keit ei­ner mehrtägi­gen sta­tionären Un­ter­brin­gung, zu­mal eine sol­che bei zahnärzt­li­chen Be­hand­lun­gen nicht die Re­gel, son­dern die Aus­nahme dar­stellt. Ein Ver­brau­cher wird also bei ei­ner "Pra­xis­kli­nik" mit ei­ner im Schwer­punkt am­bu­lan­ten zahnärzt­li­chen Ver­sor­gung rech­nen. Darüber hin­aus wird er aber an­neh­men, dass im Be­darfs­fall auch die Möglich­keit ei­ner vorüber­ge­hen­den sta­tionären Auf­nahme an­ge­bo­ten wird. Ge­nau mit die­sem zusätz­li­chen An­ge­bot präsen­tiert sich eine zahnärzt­li­che Pra­xis­kli­nik dann als vor­zugswürdige Al­ter­na­tive zur rein am­bu­lan­ten Zahn­arzt­pra­xis und erwägens­werte Al­ter­na­tive zur Zahn­kli­nik im ei­gent­li­chen Sinne.

Da der Be­klagte in sei­ner Pra­xis die Möglich­keit ei­ner auch nur vorüber­ge­hen­den sta­tionären Auf­nahme nicht an­bie­tet, hat er den Be­griff der "Pra­xis­kli­nik" in sei­ner Wer­bung ir­reführend und da­mit wett­be­werbs­wid­rig ver­wen­det.

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