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Rechtsberatung

Werbung mit Testergebnis ohne Gesamtergebniss irreführend

LG Frankfurt a.M. 14.6.2017, 2-03 O 36/17

Die Wer­bung mit einem Test­er­geb­nis ohne An­gabe des Ge­samt­er­geb­nis­ses kann ir­reführend sein. Die gilt auch, wenn alle Teil­er­geb­nisse an­ge­ge­ben wer­den, aber die Prüfsys­te­ma­tik des Tests zu ei­ner Ab­wer­tung im Ge­samt­er­geb­nis geführt hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Dach­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len in Deutsch­land. Die Be­klagte ist ein deut­sches Un­ter­neh­men, das Ma­trat­zen über das In­ter­net ver­treibt. Die Stif­tung Wa­ren­test tes­tete im Jahr 2016 u.a. eine Ma­tratze der Be­klag­ten und veröff­ent­lichte den Test in der Aus­gabe 9/2016. Da­bei han­delte es sich um ein Mo­dell, das die Be­klagte seit April 2016 nicht mehr an­bie­tet. Seit April 2016 bie­tet die Be­klagte hin­ge­gen - wei­ter un­ter der glei­chen Be­zeich­nung - eine neue, (nach An­ga­ben der Be­klag­ten gra­vie­rend) veränderte Ma­tratze an.

Die von der Stif­tung Wa­ren­test ge­tes­tete Ma­tratze er­hielt in den Ka­te­go­rien "Hand­ha­bung" und "De­kla­ra­tion und Wer­bung" je­weils die Note 5,0, wo­bei beide Ka­te­go­rien je 10% des Ge­samt­er­geb­nis­ses aus­mach­ten. Zusätz­lich nimmt die Stif­tung Wa­ren­test aber Ab­wer­tun­gen in der Ge­samt­note vor, wenn eine Teil­note schlech­ter ist als 3,6. In die­sem Fall ver­schlech­tert sich auch die Ge­samt­note. So­mit er­hielt die Ma­tratze der Be­klag­ten eine Ge­samt­note von "Aus­rei­chend (4,2)".

Die Be­klagte warb im In­ter­net für ihre (neue) Ma­tratze mit der Über­schrift "Die neue Ma­tratze wei­ter op­ti­miert für Dich - Nach Stif­tung Wa­ren­test". Wei­ter hieß es in der Wer­bung: "Stif­tung Wa­ren­test teste lei­der noch das Vorgänger-Mo­dell, das sie im Fe­bruar 2016 ge­kauft hat­ten." Sie gab in ei­ner Ta­belle die ver­schie­de­nen Ein­zel­ka­te­go­rien des Tests vollständig wie­der. In der mitt­le­ren Spalte wa­ren die je­wei­li­gen Er­geb­nisse des Tests auf­geführt, wo­bei die No­ten zwi­schen 1,4 und 3,4 mit da­vor aus­ge­schrie­be­ner Note ("Sehr gut", "gut", "be­frie­di­gend") in grüner Farbe auf weißem Hin­ter­grund no­tiert wa­ren, die No­ten 5,0 für "Hand­ha­bung" und "De­kla­ra­tion und Wer­bung" je­doch ohne ver­ba­li­sierte Note und in grauer Farbe auf weißem Hin­ter­grund.

Der Kläger mahnte die Be­klagte ab. Er war der An­sicht, dass die Wer­bung der Be­klag­ten ir­reführend sei, da bei Kun­den der Ein­druck er­weckt würde, dass die Ma­tratze ins­ge­samt mit gu­ten Er­geb­nis­sen be­wer­tet wor­den sei und die neue Ma­tratze eine Ver­bes­se­rung des gu­ten Er­geb­nis­ses dar­stelle. Die Be­klagte müsse auch das Ge­samt­er­geb­nis an­ge­ben. Das LG gab der Un­ter­las­sungs­klage statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen die Be­klagte einen An­spruch auf Un­ter­las­sung der an­ge­grif­fe­nen Be­wer­bung aus den § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 UWG ohne An­gabe des Ge­samt­ur­teils. Die Wer­bung mit einem Test­er­geb­nis ohne An­gabe des Ge­samt­er­geb­nis­ses kann ir­reführend sein, auch wenn alle Teil­er­geb­nisse an­ge­ge­ben wer­den, aber die Prüfsys­te­ma­tik des Tests zu ei­ner Ab­wer­tung im Ge­samt­er­geb­nis geführt hat.

Durch die an­ge­grif­fene Wer­bung macht die Be­klagte Ge­brauch von den po­si­ti­ven Teil­er­geb­nis­sen des streit­ge­genständ­li­chen Tests, ohne das für sie schlech­tere Ge­samt­ur­teil an­zu­ge­ben. Zwar ist der Be­klag­ten zu­zu­ge­ben, dass sie alle Teil­er­geb­nisse, also auch die für sie ne­ga­ti­ven zwei Be­wer­tun­gen an­ge­ge­ben hat, wenn auch - ab­wei­chend von den übri­gen Er­geb­nis­sen - in grauer Schrift auf weißem Grund und ohne Ver­ba­li­sie­rung ("Man­gel­haft"). Die Be­klagte weicht mit ih­rer Wer­bung aber ein­sei­tig von der durch die Stif­tung Wa­ren­test ver­wen­de­ten Prüfsys­te­ma­tik ab. Da­nach führ­ten die bei­den man­gel­haf­ten Teil­no­ten trotz der eher un­ter­ge­ord­ne­ten Be­deu­tung zu ei­ner Ab­wer­tung der Ge­samt­note des ge­tes­te­ten Pro­dukts. Diese sich in der Ge­samt­note wie­der­fin­dende Ab­wer­tung ver­schweigt die Be­klagte.

Legt der Ver­brau­cher nur die An­ga­ben in der Wer­bung der Be­klag­ten zu Grunde, kommt er zu einem bes­se­ren Ge­samt­er­geb­nis als es das Pro­dukt der Be­klag­ten tatsäch­lich er­zielt hat. Aus Sicht des Ver­brau­chers wird zwar deut­lich, dass das (Vorgänger-)Pro­dukt der Be­klag­ten in die­sen zwei Teil­be­rei­chen mit 5,0 ab­ge­schlos­sen hat, nicht aber, dass de­ren Be­deu­tung nach der Prüfsys­te­ma­tik der Stif­tung Wa­ren­test über kleine Be­an­stan­dun­gen hin­aus­geht, was sich ge­rade in der durch­geführ­ten Ab­wer­tung im Ge­samt­er­geb­nis wie­der­spie­gelt.

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