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Rechtsberatung

Werbung mit nicht existierendem Betriebsstandort: irreführend

OLG Frankfurt a.M. 15.8.2018, 6 W 64/18

Die Wer­bung ei­nes Un­ter­neh­mens, das Leis­tun­gen beim Kun­den selbst er­bringt (hier: Rei­ni­gung von Re­chen­zen­tren), mit einem be­stimm­ten Stand­ort ist ir­reführend, wenn sich der In­ha­ber oder Mit­ar­bei­ter des Un­ter­neh­mens an die­sem Ort tatsäch­lich nicht re­gelmäßig auf­hal­ten.

Der Sach­ver­halt:

Der An­trags­geg­ner ist ein Un­ter­neh­men, wel­ches als Leis­tung die Rei­ni­gung von Re­chen­zen­tren er­bringt. Er hat sei­nen Haupt­sitz in Stadt 2. Über einen In­ter­net­auf­tritt wirbt er für seine Leis­tun­gen. Die in dem In­ter­net­auf­tritt ge­nannte An­schrift und Te­le­fon­num­mer be­zie­hen sich je­doch auf Stadt 1 und die Über­schrift der Wer­bung "B Rei­ni­gung A" enthält den Na­men ei­nes an­de­ren ört­li­chen Rau­mes A, in der Stadt 2 nicht ge­le­gen ist.

Der An­trag­stel­ler, ein Mit­be­wer­ber, be­an­tragte im Wege der einst­wei­li­gen Verfügung, es dem An­trags­geg­ner zu un­ter­sa­gen, mit einem Stand­ort zu wer­ben, der tatsäch­lich nicht exis­tiert, weil sich der An­trags­geg­ner selbst oder ein Mit­ar­bei­ter dort re­gelmäßig nicht auf­hal­ten.

Der An­trag hatte so­wohl vor dem LG als auch vor dem OLG Er­folg.

Die Gründe:

Dem An­trag­stel­ler steht der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch zu, da die be­an­stan­dete Wer­bung gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG un­zu­tref­fende An­ga­ben über das Un­ter­neh­men des An­trags­geg­ners enthält, die ge­eig­net sind, die ge­schäft­li­che Ent­schei­dung zu be­ein­flus­sen.

Die be­wor­bene Leis­tung wird vor Ort beim Kun­den er­bracht. Da­her kann die Ent­schei­dung für einen be­stimm­ten An­bie­ter maßgeb­lich auch da­von abhängen, ob die­ser einen Be­triebs­ort in der Nähe des Kun­den un­terhält, von der aus die Leis­tung er­bracht wird. Denn da­durch können zum einen An­fahrts­kos­ten er­spart wer­den und zum an­de­ren ist die ört­li­che Nähe auch für Nach­bes­se­rungswünsche von Vor­teil.

Auf Grund­lage die­ser Ver­kehrser­war­tung nimmt der An­trags­geg­ner in dem In­ter­net­auf­tritt für sich in An­spruch, die be­wor­be­nen Leis­tun­gen von einem Be­triebs­sitz im Raum A aus zu er­brin­gen. Dies er­gibt sich so­wohl aus der Über­schrift des In­ter­net­auf­tritts als auch aus den an­ge­ge­be­nen Kon­takt­da­ten. Nach dem ei­ge­nen Vor­trag des An­trags­geg­ners ist je­doch da­von aus­zu­ge­hen, dass er sei­nen Haupt­sitz in Stadt 2 hat und tatsäch­lich über kei­nen Be­triebs­sitz in Stadt 1 oder Raum A verfügt, von dem aus Rei­ni­gungs­ar­bei­ten in Re­chen­zen­tren durch­geführt wer­den könn­ten.

Der vom An­trags­geg­ner be­haup­tete Um­stand, dass er un­ter der Adresse in Stadt 1 einen Brief­kas­ten und einen Te­le­fon­an­schluss un­terhält so­wie dort eine Ge­wer­be­an­mel­dung vor­ge­nom­men hat, reicht für die An­nahme ei­nes Be­triebs­sit­zes, von dem aus die an­ge­bo­te­nen Leis­tun­gen tatsäch­lich er­bracht wer­den, nicht aus. Er­for­der­lich wäre dafür, dass zu­min­dest der An­trags­geg­ner oder ei­ner sei­ner Mit­ar­bei­ter re­gelmäßig in Stadt 1 aufhält, um et­waige Rei­ni­gungs­ar­bei­ten orts­nah er­brin­gen zu können.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten der Jus­tiz Hes­sen veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte 8128111:hier.

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