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Rechtsberatung

Keine Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

BGH v. 20.2.2020 - I ZR 193/18

Den An­bie­ter ei­nes auf der On­line-Han­dels­platt­form Ama­zon an­ge­bo­te­nen Pro­dukts trifft für Be­wer­tun­gen des Pro­dukts durch Kun­den grundsätz­lich keine wett­be­werbs­recht­li­che Haf­tung. Die Kun­den­be­wer­tun­gen sind als sol­che ge­kenn­zeich­net, fin­den sich bei Ama­zon ge­trennt vom An­ge­bot und wer­den von den Nut­zern nicht der Sphäre des An­bie­ters als Verkäufer zu­ge­rech­net.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Wett­be­werbs­ver­ein. Die Be­klagte ver­treibt Ki­ne­sio­lo­gie-Tapes. Sie hat diese Pro­dukte in der Ver­gan­gen­heit da­mit be­wor­ben, dass sie zur Schmerz­be­hand­lung ge­eig­net seien, was je­doch me­di­zi­ni­sch nicht ge­si­chert nach­weis­bar ist. Die Be­klagte hat des­halb am 4.11.2013 ge­genüber dem Kläger eine straf­be­wehrte Un­ter­las­sungs­erklärung ab­ge­ge­ben.

Die Be­klagte bie­tet ihre Pro­dukte auch bei der On­line-Han­dels­platt­form Ama­zon an. Dort wird für je­des Pro­dukt über die EAN (Eu­ro­pean Ar­ti­cle Num­ber) eine die­sem Pro­dukt zu­ge­wie­sene ASIN (Ama­zon-Stan­dard-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer) ge­ne­riert, die si­cher­stel­len soll, dass beim Auf­ruf ei­nes be­stimm­ten Pro­dukts die An­ge­bote sämt­li­cher An­bie­ter die­ses Pro­dukts an­ge­zeigt wer­den. Käufer können bei Ama­zon die Pro­dukte be­wer­ten. Ama­zon weist eine sol­che Be­wer­tung ohne nähere Prüfung dem un­ter der ent­spre­chen­den ASIN geführ­ten Pro­dukt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Ar­ti­kel alle Kun­den­be­wer­tun­gen an­ge­zeigt wer­den, die zu die­sem - un­ter Umständen von meh­re­ren Verkäufern an­ge­bo­te­nen - Pro­dukt ab­ge­ge­ben wur­den.

Am 17.1.2017 bot die Be­klagte bei Ama­zon Ki­ne­sio­lo­gie-Tapes an. Un­ter die­sem An­ge­bot wa­ren Kun­den­re­zen­sio­nen ab­ruf­bar, die u.a. die Hin­weise "schmerz­lin­dern­des Tape!", "This pro­duct is per­fect for pain", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Lin­de­rung der Schmer­zen ist spürbar", "Die Schmer­zen ge­hen durch das Be­kle­ben weg" und "Schmer­zen lin­dern" ent­hiel­ten. Der Kläger for­derte von der Be­klag­ten die Zah­lung ei­ner Ver­trags­strafe. Die Löschung der Kun­den­re­zen­sio­nen lehnte Ama­zon auf An­frage der Be­klag­ten ab. Der Kläger be­gehrt Un­ter­las­sung und Zah­lung der Ver­trags­strafe so­wie der Ab­mahn­kos­ten. Die Be­klagte habe sich die Kun­den­re­zen­sio­nen zu Ei­gen ge­macht und hätte auf ihre Löschung hin­wir­ken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Pro­dukte bei Ama­zon nicht an­bie­ten.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Es be­stehe kein An­spruch aus § 8 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Zwar seien die in den Kun­den­re­zen­sio­nen ent­hal­te­nen ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­ben ir­reführend. Sie stell­ten aber keine Wer­bung dar. Zu­min­dest wäre eine sol­che Wer­bung der Be­klag­ten nicht zu­zu­rech­nen. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat mit Recht an­ge­nom­men, dass die Be­klagte für Kun­den­be­wer­tun­gen der von ihr bei Ama­zon an­ge­bo­te­nen Pro­dukte keine wett­be­werbs­recht­li­che Haf­tung trifft.

Ein Un­ter­las­sungs­an­spruch des Klägers er­gibt sich nicht aus der Vor­schrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Wer­bung für Me­di­zin­pro­dukte mit ir­reführen­den Äußerun­gen Drit­ter ver­bie­tet. Die Kun­den­be­wer­tun­gen sind zwar ir­reführende Äußerun­gen Drit­ter, weil die be­haup­tete Schmerz­lin­de­rung durch Ki­ne­sio­lo­gie-Tapes me­di­zi­ni­sch nicht ge­si­chert nach­weis­bar ist. Die Be­klagte hat mit den Kun­den­be­wer­tun­gen aber nicht ge­wor­ben. Nach den rechts­feh­ler­frei ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen des OLG hat sie we­der selbst ak­tiv mit den Be­wer­tun­gen ge­wor­ben oder diese ver­an­lasst, noch hat sie sich die Kun­den­be­wer­tun­gen zu ei­gen ge­macht, in­dem sie die in­halt­li­che Ver­ant­wor­tung dafür über­nom­men hat. Die Kun­den­be­wer­tun­gen sind viel­mehr als sol­che ge­kenn­zeich­net, fin­den sich bei Ama­zon ge­trennt vom An­ge­bot der Be­klag­ten und wer­den von den Nut­zern nicht der Sphäre der Be­klag­ten als Verkäuferin zu­ge­rech­net.

Die Be­klagte traf auch keine Rechts­pflicht, eine Ir­reführung durch die Kun­den­be­wer­tun­gen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu ver­hin­dern. Durch ihr An­ge­bot auf Ama­zon wird keine Ga­ran­ten­stel­lung begründet. Von aus­schlag­ge­ben­der Be­deu­tung ist da­bei, dass Kun­den­be­wer­tungs­sys­teme auf On­line-Marktplätzen ge­sell­schaft­lich erwünscht sind und ver­fas­sungs­recht­li­chen Schutz ge­nießen. Das In­ter­esse von Ver­brau­chern, sich zu Pro­duk­ten zu äußern und sich vor dem Kauf über Ei­gen­schaf­ten, Vorzüge und Nach­teile ei­nes Pro­dukts aus ver­schie­de­nen Quel­len, zu de­nen auch Be­wer­tun­gen an­de­rer Kun­den gehören, zu in­for­mie­ren oder aus­zu­tau­schen, wird durch das Grund­recht der Mei­nungs- und In­for­ma­ti­ons­frei­heit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ge­schützt. Ei­ner Abwägung mit dem Rechts­gut der öff­ent­li­chen Ge­sund­heit, die als Ge­mein­schafts­gut von ho­hem Rang einen Ein­griff in die­ses Grund­recht recht­fer­ti­gen könnte, be­darf es hier nicht, weil An­halts­punk­ten für eine Ge­sund­heits­gefähr­dung bei dem An­ge­bot von Ki­ne­sio­lo­gie-Tapes feh­len.

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