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Rechtsberatung

Online-Verkauf: Wann liegt eine Geschäftspraxis vor?

EuGH 4.10.2018, C-105/17

Eine Per­son, die auf ei­ner Web­site eine Reihe von Ver­kaufs­an­zei­gen veröff­ent­licht, ist nicht au­to­ma­ti­sch ein "Ge­wer­be­trei­ben­der". Eine sol­che Tätig­keit kann erst dann als "Ge­schäfts­pra­xis" ein­ge­stuft wer­den, wenn die Per­son im Rah­men ih­rer ge­werb­li­chen, hand­werk­li­chen oder be­ruf­li­chen Tätig­keit han­delt.

Der Sach­ver­halt:

Ein Ver­brau­cher hatte auf ei­ner On­line-Platt­form eine ge­brauchte Arm­band­uhr er­wor­ben. Nach­dem er fest­ge­stellt hatte, dass die Uhr nicht die Ei­gen­schaf­ten auf­wies, die in der Ver­kaufs­an­zeige an­ge­ge­ben wa­ren, teilte er dem Verkäufer mit, dass er den Ver­trag wi­der­ru­fen wolle. Die Verkäuferin lehnte es ab, die Ware ge­gen Er­stat­tung des Ent­gelts zurück­zu­neh­men. Dar­auf­hin legte der Ver­brau­cher eine Be­schwerde bei der bul­ga­ri­schen Kom­mis­sion für Ver­brau­cher­schutz (KfV) ein. Diese stellte fest, dass am 10.12.2014 noch acht Ver­kaufs­an­zei­gen zu ver­schie­de­nen Wa­ren auf der Web­site der Verkäuferin un­ter dem Pseud­onym "eveto-ZZ" veröff­ent­licht wa­ren.

Mit Be­scheid vom 27.2.2015 stellte die KfV fest, dass die Verkäuferin eine Ord­nungs­wid­rig­keit be­gan­gen habe, und verhängte meh­rere Geldbußen ge­gen sie, die auf das na­tio­nale Ver­brau­cher­schutz­ge­setz gestützt wa­ren. Nach An­sicht der KfV hatte es die Verkäuferin in sämt­li­chen An­zei­gen un­ter­las­sen, An­ga­ben zu Na­men, Post­an­schrift und E-Mail-Adresse des Ge­wer­be­trei­ben­den, zum End­preis der zum Ver­kauf an­ge­bo­te­nen Ware ein­schließlich al­ler Steu­ern und Ab­ga­ben, zu den Zah­lungs-, Lie­fer- und Leis­tungs­be­din­gun­gen, zum Recht des Ver­brau­chers auf Wi­der­ruf des Fern­ab­satz­ver­trags und zu Be­din­gun­gen, Frist und Ver­fah­ren der Ausübung die­ses Rechts zu ma­chen so­wie dar­auf hin­zu­wei­sen, dass eine ge­setz­li­che Gewähr­leis­tung für die Ver­trags­gemäßheit der Ware be­stehe.

Die Verkäuferin wandte sich ge­richt­lich ge­gen die Be­scheide. Sie war der An­sicht, dass sie keine "Ge­wer­be­trei­bende" sei und die Vor­schrif­ten des bul­ga­ri­schen Ge­set­zes da­her nicht an­wend­bar seien. In­fol­ge­des­sen fragte der Ad­mi­nis­tra­ti­ven sad - Varna (Ver­wal­tungs­ge­richt Varna, Bul­ga­rien) den EuGH, ob eine Per­son, die auf ei­ner Web­site eine ver­gleichs­weise große Zahl von An­zei­gen über den Ver­kauf von Wa­ren mit er­heb­li­chem Wert veröff­ent­licht, als "Ge­wer­be­trei­ben­der" i.S.d. Richt­li­nie über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken ein­ge­stuft wer­den kann.

Der EuGH führte zunächst aus, dass es für eine Ein­stu­fung als "Ge­wer­be­trei­ben­der" i.S.d. Richt­li­nie er­for­der­lich ist, dass die be­tref­fende Per­son "im Rah­men ih­rer ge­werb­li­chen, hand­werk­li­chen oder be­ruf­li­chen Tätig­keit" oder im Na­men oder Auf­trag des Ge­wer­be­trei­ben­den han­delt. So­dann stellte er klar, dass der Sinn und die Be­deu­tung des Be­griffs "Ge­wer­be­trei­ben­der" an­hand des Be­griffs "Ver­brau­cher" zu be­stim­men sind, der je­den nicht ge­werb­lich oder be­ruf­lich Täti­gen be­zeich­net.

Die Gründe:

Eine natürli­che Per­son, die eine Reihe von An­zei­gen, in de­nen neue und ge­brauchte Wa­ren zum Ver­kauf an­ge­bo­ten wer­den, gleich­zei­tig auf ei­ner Web­site veröff­ent­licht, ist nur dann als "Ge­wer­be­trei­ben­der" ein­zu­stu­fen und eine sol­che Tätig­keit stellt nur dann eine "Ge­schäfts­pra­xis" dar, wenn diese Per­son im Rah­men ih­rer ge­werb­li­chen, hand­werk­li­chen oder be­ruf­li­chen Tätig­keit han­delt.

Es ist Sa­che des vor­le­gen­den Ge­richts, auf der Grund­lage al­ler ihm vor­lie­gen­den tatsäch­li­chen An­ga­ben von Fall zu Fall zu ent­schei­den, ob eine natürli­che Per­son wie die Verkäuferin im vor­lie­gen­den Fall im Rah­men ih­rer ge­werb­li­chen, hand­werk­li­chen oder be­ruf­li­chen Tätig­keit ge­han­delt hat, in­dem es etwa prüft, ob der Ver­kauf planmäßig er­folgte, ob er eine ge­wisse Re­gelmäßig­keit hatte oder mit ihm ein Er­werbs­zweck ver­folgt wurde, ob sich das An­ge­bot auf eine be­grenzte An­zahl von Wa­ren kon­zen­triert, und die Rechts­form so­wie die tech­ni­schen Fähig­kei­ten des Verkäufers er­mit­telt.

Um die frag­li­che Tätig­keit als "Ge­schäfts­pra­xis" ein­stu­fen zu können, muss das vor­le­gende Ge­richt zu­dem prüfen, ob diese Tätig­keit zum einen von einem "Ge­wer­be­trei­ben­den" aus­geht und zum an­de­ren eine Hand­lung, Un­ter­las­sung, Ver­hal­tens­weise, Erklärung oder kom­mer­zi­elle Mit­tei­lung dar­stellt, "die un­mit­tel­bar mit der Ab­satzförde­rung, dem Ver­kauf oder der Lie­fe­rung ei­nes Pro­dukts an Ver­brau­cher zu­sam­menhängt".

Link­hin­weis:

Für die auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lichte Ent­schei­dung im Voll­text kli­cken Sie bitte hier.

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