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WEG: Beschlüsse über Vorschüsse für Anwaltskosten können zulässig sein

BGH 17.10.2014, V ZR 26/14

Woh­nungs­ei­gentümer können je­den­falls dann die Auf­brin­gung von Vor­schüssen be­schließen, um den Ver­wal­ter in die Lage zu ver­set­zen, einen Rechts­an­walt mit der Rechts­ver­tei­di­gung der übri­gen Woh­nungs­ei­gentümer ge­gen Be­schlus­san­fech­tungs­kla­gen zu be­auf­tra­gen, wenn sol­che Kla­gen all­ge­mein zu er­war­ten sind. Sind Be­schlus­san­fech­tungs­kla­gen nicht ab­zu­se­hen, können die Woh­nungs­ei­gentümer den Ver­wal­ter durch Mehr­heits­be­schluss ermäch­ti­gen, dafür Ge­mein­schafts­mit­tel ein­zu­set­zen.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien gehören ei­ner Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft an. Auf der Ei­gentümer­ver­samm­lung im No­vem­ber 2012 hat­ten sie u.a. mehr­heit­lich den Ge­samt­wirt­schafts­plan und die Ein­zel­wirt­schaftspläne für das Wirt­schafts­jahr 2013 be­schlos­sen. Darin war mit Blick auf lau­fende Be­schlus­san­fech­tungs­kla­gen eine Aus­ga­ben­po­si­tion "RA-Kos­ten/Rechts­streit" mit 7.000 € vor­ge­se­hen und nach Mit­ei­gen­tums­an­tei­len in den Ein­zel­wirt­schaftsplänen al­ler Woh­nungs­ei­gentümer an­ge­setzt. Ge­gen diese Be­schlüsse gin­gen die Kläger ge­richt­lich vor. Sie be­an­stan­de­ten in ih­rer Klage den An­satz der an­ge­spro­che­nen Kos­ten­po­si­tion in den Ein­zel­wirt­schaftsplänen.

Das AG gab der Klage statt und erklärte den Be­schluss in­so­weit an­trags­gemäß für ungültig; das LG wies die Klage in­so­weit ab. Die Re­vi­sion der Kläger blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Es la­gen we­der Nich­tig­keits- noch An­fech­tungsgründe vor. Die Woh­nungs­ei­gentümer wa­ren be­fugt, die um­strit­tene Kos­ten­po­si­tion auch in den Ein­zel­wirt­schaftsplänen an­zu­set­zen.

Woh­nungs­ei­gentümer können je­den­falls dann die Auf­brin­gung von Vor­schüssen be­schließen, um den Ver­wal­ter in die Lage zu ver­set­zen, einen Rechts­an­walt mit der Rechts­ver­tei­di­gung der übri­gen Woh­nungs­ei­gentümer ge­gen Be­schlus­san­fech­tungs­kla­gen zu be­auf­tra­gen, wenn sol­che Kla­gen all­ge­mein zu er­war­ten sind. In sol­chen Fällen können Mit­tel im Ge­samt­wirt­schafts­plan und in den Ein­zel­wirt­schaftsplänen al­ler Woh­nungs­ei­gentümer an­ge­setzt wer­den. Sind Be­schlus­san­fech­tungs­kla­gen nicht ab­zu­se­hen, können die Woh­nungs­ei­gentümer den Ver­wal­ter durch Mehr­heits­be­schluss ermäch­ti­gen, dafür Ge­mein­schafts­mit­tel ein­zu­set­zen.

Das ver­steht sich nicht von selbst. Die Be­schlus­san­fech­tungs­klage ist nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG nicht ge­gen die Ge­mein­schaft der Woh­nungs­ei­gentümer als Ver­band, son­dern ge­gen die übri­gen Woh­nungs­ei­gentümer zu rich­ten. Die dafür ent­ste­hen­den Kos­ten sind des­halb keine Kos­ten der Ver­wal­tung des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums, der das Ver­bands­vermögen dient. Die Kom­pe­tenz der Ge­mein­schaft er­gibt sich - je­den­falls in der hier vor­lie­gen­den Fall­ge­stal­tung - aus § 10 Abs. 6 S. 3 Fall 2 WEG. Dem An­satz von Mit­teln für die Ver­tei­di­gung ge­gen eine Be­schlus­san­fech­tungs­klage steht auch nicht ent­ge­gen, dass sich der Be­schlus­san­fech­tungskläger bei In­an­spruch­nahme der be­reit­ge­stell­ten Mit­tel durch den Ver­wal­ter je­den­falls vorüber­ge­hend an der Fi­nan­zie­rung sei­ner Pro­zess­geg­ner be­tei­ligt.

Der im vor­lie­gen­den Fall vor­ge­nom­mene An­satz von Mit­teln für Rechts­an­walts­kos­ten in all­ge­mein zu er­war­ten­den Be­schlus­san­fech­tungs­kla­gen in dem Wirt­schafts­plan ent­sprach auch in sei­ner kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung den Grundsätzen ord­nungsmäßiger Ver­wal­tung.

Link­hin­weis:

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