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Wohnungseigentümergemeinschaft muss Versicherungsleistung an Geschädigte auszahlen

BGH 16.9.2016, V ZR 29/16

Schließt eine Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft für das ge­samte Gebäude eine Gebäude­ver­si­che­rung ab, han­delt es sich - mit Aus­nahme von et­wai­gem Ver­band­sei­gen­tum - um eine Ver­si­che­rung auf fremde Rech­nung. Er­bringt die Gebäude­ver­si­che­rung zur Re­gu­lie­rung ei­nes Scha­dens an dem Son­der­ei­gen­tum eine Ver­si­che­rungs­leis­tung an die Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft, ist diese ver­pflich­tet, die Ver­si­che­rungs­leis­tung an die­je­nige Per­son aus­zu­zah­len, der sie nach den ver­si­che­rungs­ver­trag­li­chen Re­geln zu­steht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Mit­glie­der der be­klag­ten Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft. Das Woh­nungs­ei­gen­tum wurde ih­nen im Ja­nuar 2013 von ih­rer Mut­ter über­tra­gen. In dem Ver­trag war ver­ein­bart, dass Be­sitz, Nut­zen, Las­ten und Ge­fahr zum 1.2.2013 auf die Kläger über­ge­hen. Am 11.7.2013 wur­den sie als neue Ei­gentümer in das Grund­buch ein­ge­tra­gen.

Be­reits im De­zem­ber 2012 war es im Hob­by­raum der Wohn­ein­heit der Kläger zu einem Was­ser­scha­den ge­kom­men. Von Fe­bruar 2013 bis April 2014 wur­den dort Sa­nie­rungs- und Trock­nungsmaßnah­men durch­geführt. Am 31.8.2013 und am 2.10.2013 zahlte die Ver­si­che­rung, bei der die Be­klagte für die Wohn­an­lage eine Gebäude­ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen hatte, ins­ge­samt 946 € an die Be­klagte. Da­mit soll­ten die Strom­kos­ten für die Trock­nung so­wie pau­scha­lier­ter Nut­zungs­aus­fall für zwei­ein­halb Mo­nate re­gu­liert wer­den.

Der Ver­wal­ter der Be­klag­ten erklärte ge­gen den An­spruch der Mut­ter der Kläger auf Aus­zah­lung der Ver­si­che­rungs­leis­tung die Auf­rech­nung mit rückständi­gen Haus­geld­an­sprüchen. Die Kläger wa­ren der An­sicht, dass die Ver­si­che­rungs­leis­tung ih­nen zu­stehe. Die Klage auf Zah­lung der 946 € blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Die Gründe:
Die Be­klagte ist auf­grund des mit den Ver­si­cher­ten be­ste­hen­den ge­setz­li­chen Treu­hand­verhält­nis­ses ver­pflich­tet, die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen an den­je­ni­gen aus­zu­keh­ren, der für den in Rede ste­hen­den Scha­den als ver­si­cherte Per­son an­zu­se­hen ist. Dies ist al­ler­dings die Mut­ter der Kläger.

Schließt eine Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft - wie hier die Be­klagte - für das ge­samte Gebäude eine Gebäude­ver­si­che­rung ab, han­delt es sich - mit Aus­nahme von et­wai­gem Ver­band­sei­gen­tum - um eine sol­che Ver­si­che­rung auf fremde Rech­nung. Ver­si­che­rungs­neh­mer ist der gem. § 10 Abs. 6 S. 1 u. 2 WEG rechtsfähige Ver­band, während Ver­si­cherte die ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gentümer sind, und zwar so­wohl für ih­ren ide­el­len An­teil am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum als auch für ihr Son­der­ei­gen­tum. Nach den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts dien­ten die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen hier der Re­gu­lie­rung von Schäden am Son­der­ei­gen­tum der Kläger.

Wie das Be­ru­fungs­ge­richt zu­tref­fend ent­schie­den hat, ist die Be­klagte auf­grund des zwi­schen ihr und den Woh­nungs­ei­gentümern be­ste­hen­den Treu­hand­verhält­nis­ses ver­pflich­tet, die Ver­si­che­rungs­leis­tung an die­je­nige Per­son aus­zu­zah­len, der sie nach den ver­si­che­rungs­ver­trag­li­chen Re­geln zu­steht. Dies sind ent­ge­gen ih­rer Auf­fas­sung nicht die Kläger. Viel­mehr hatte die Mut­ter der Kläger als frühere Woh­nungs­ei­gentüme­rin und Rechts­vorgänge­rin der Kläger den Aus­zah­lungs­an­spruch ge­gen die Be­klagte er­wor­ben. Ist die Ei­gen­tums­woh­nung nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls veräußert wor­den, steht der An­spruch auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung aus die­sem Ver­si­che­rungs­fall grundsätz­lich dem Veräußerer und nicht dem Er­wer­ber zu.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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