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Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie

FG Köln 20.1.2016, 2 K 2807/12

Ein ausländi­scher Un­ter­neh­mer hat auch dann einen An­spruch auf Vergütung der von ihm ge­zahl­ten deut­schen Um­satz­steuer, wenn er im elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren le­dig­lich eine Rech­nungs­ko­pie über­mit­telt. Da eine Ko­pie ein Ab­bild ei­nes Ori­gi­nal­do­ku­men­tes dar­stellt, macht es kei­nen Un­ter­schied, ob das Ori­gi­nal­do­ku­ment ver­wen­det wird, um es elek­tro­ni­sch an das BZSt zu über­tra­gen oder ob das Ori­gi­nal­do­ku­ment zu­vor ko­piert wird und nur die Ko­pie Aus­gangs­punkt der elek­tro­ni­schen Über­tra­gung ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Ent­schei­dung er­ging zum be­son­de­ren Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV. Da­bei können ausländi­sche Un­ter­neh­mer die Er­stat­tung von Um­satz­steuer be­an­tra­gen, die ih­nen durch Un­ter­neh­men in Deutsch­land in Rech­nung ge­stellt wurde. Für die­ses Ver­fah­ren gel­ten be­son­dere Förm­lich­kei­ten. So muss dem elek­tro­ni­schen Vor­steu­er­vergütungs­an­trag in­ner­halb ei­ner nicht verlänger­ba­ren An­trags­frist nach § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV die Rech­nung in Ko­pie bei­gefügt wer­den. Er­folgt dies nicht in­ner­halb der An­trags­frist, führt dies grundsätz­lich zum Ver­lust des Vor­steu­er­vergütungs­an­spruchs. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV wurde je­doch mit Wir­kung vom 31.12.2014 in­so­weit geändert, dass nun­mehr eine "ein­ge­scannte Ori­gi­nal­rech­nung" ver­langt wird.

Die Be­tei­lig­ten des Ver­fah­rens strei­ten über die Vergütung von Vor­steu­ern im Zeit­raum Ja­nuar bis De­zem­ber 2010 i.H.v. rd. 9.300 €.  Die Kläge­rin ist eine öster­rei­chi­sche GmbH, der Be­klagte das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt). Ih­rem elek­tro­ni­schen Vergütungs­an­trag hatte die Kläge­rin ein­ge­scannte Rech­nungs­ko­pien bei­gefügt. Das BZSt lehnte die Vergütung ab, weil in­ner­halb der Aus­schluss­frist (30.9.2011) keine ein­ge­scann­ten Ori­gi­nal­rech­nun­gen vor­ge­legt wor­den seien.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das elek­tro­ni­sch über­sandte Do­ku­ment stellt eine "Ko­pie der Rech­nung" im Sinne der im Streit­jahr maßgeb­li­chen Vor­schrif­ten dar, wel­che einen An­spruch auf Vor­steu­er­vergütung begründet.

Das Ver­fah­ren zur Vergütung von Vor­steu­ern an im Aus­land ansässige Un­ter­neh­men ist gem. § 18 Abs. 9 UStG in den §§ 59-62 UStDV ge­re­gelt. Gem. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV in der im Streit­zeit­raum maßgeb­li­chen Fas­sung sind dem Vergütungs­an­trag auf elek­tro­ni­schem Weg die Rech­nun­gen und Ein­fuhr­be­lege in Ko­pie bei­zufügen. Gem. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV in der ab 30.12.2014 maßgeb­li­chen Fas­sung sind dem Vergütungs­an­trag auf elek­tro­ni­schem Wege die Rech­nun­gen und Ein­zel­be­lege als ein­ge­scannte Ori­gi­nale bei­zufügen.

So­weit das BZSt hin­ge­gen die Auf­fas­sung ver­tritt, dass nicht eine Rech­nungs­ko­pie, son­dern nur das Ori­gi­nal der Rech­nung un­mit­tel­ba­rer Aus­gangs­punkt der elek­tro­ni­schen Über­sen­dung sein dürfe, da durch die Neu­ge­stal­tung des An­trags­ver­fah­rens im Hin­blick auf die elek­tro­ni­sche Ab­wick­lung keine Ände­rung hin­sicht­lich der vor­zu­le­gen­den Do­ku­mente er­fol­gen sollte, ist dem nicht zu fol­gen. Früher wa­ren mit dem (in Pa­pier­form) zu stel­len­den Vergütungs­an­trag die maßgeb­li­chen Rech­nun­gen als Ori­gi­nale in Pa­pier­form vor­zu­le­gen. Hier­durch konnte das BZSt auf den Ori­gi­nal­rech­nun­gen Mar­kie­run­gen an­brin­gen, die eine wie­der­holte missbräuch­li­che Nut­zung ei­ner Rech­nung zu Vergütungs­zwe­cken ver­hin­derte und zu­gleich si­cher­stellte, dass der An­trag­stel­ler im Be­sitz der Ori­gi­nal­do­ku­mente war. Wei­ter­hin konnte er prüfen, ob an dem Ori­gi­nal Ma­ni­pu­la­tio­nen vor­ge­nom­men wur­den.

Mit Um­stel­lung des Ver­fah­rens sol­len Ori­gi­nal­rech­nun­gen je­doch nur noch bei begründe­ten Zwei­feln in Pa­pier­form an­ge­for­dert wer­den (§ 61 Abs. 2 S. 4 UStDV). In den übri­gen Fällen ver­zich­tet die Ver­wal­tung aus ver­fah­rensöko­no­mi­schen Gründen dar­auf, die Ori­gi­nal­rech­nun­gen hin­sicht­lich ih­rer Au­then­ti­zität zu überprüfen und im Hin­blick auf eine künf­tige Ver­wen­dung zu mar­kie­ren. Der Auf­fas­sung des BZSt, dass die Richt­li­nie so­wie die na­tio­nale Um­set­zungs­vor­schrift ein­schränkend ent­ge­gen ih­rem ausdrück­li­chen Wort­laut da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen wäre, dass es für eine An­trag­stel­lung nicht aus­reicht, wenn nur eine Ko­pie ei­ner Rech­nung elek­tro­ni­sch über­sandt wird, ist dem­nach nicht zu fol­gen.

Eine Ko­pie stellt da­nach ein Ab­bild ei­nes Ori­gi­nal­do­ku­men­tes dar. In die­sem Fall be­deu­tet es aber kei­nen Un­ter­schied, ob das Ori­gi­nal­do­ku­ment ver­wen­det wird, um es elek­tro­ni­sch an den Be­klag­ten zu über­tra­gen oder ob das Ori­gi­nal­do­ku­ment zu­vor ko­piert wird und nur die Ko­pie Aus­gangs­punkt der elek­tro­ni­schen Über­tra­gung ist. Da die Kläge­rin vor­lie­gend un­strei­tig eine vom Rech­nungs­aus­stel­ler selbst er­stellte Ko­pie der Rech­nung elek­tro­ni­sch über­sandt hat, hat sie die vor­ge­ge­be­nen Vor­aus­set­zun­gen für eine An­trag­stel­lung erfüllt.

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