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Steuerberatung

Umsatzsteuer goes digital - der internationale Mittelstand muss nachziehen

Die Fi­nanz­ver­wal­tun­gen zahl­rei­cher Staa­ten set­zen auf Di­gi­ta­li­sie­rung, ins­be­son­dere im Be­reich der Um­satz­steuer. Grenzüber­schrei­tend tätige mit­telständi­sche Un­ter­neh­men sind da­mit ge­zwun­gen, tech­ni­sch Schritt zu hal­ten und den di­gi­ta­len Weg ein­zu­schla­gen bzw. kon­se­quent wei­ter­zu­ge­hen. Die di­gi­ta­len In­no­va­tio­nen der Fisci eu­ropäischer Nach­barländer über­schla­gen sich da­bei förm­lich:

Rumänien hat mit Wir­kung zum 1.1.2018 das sog. Split VAT Sys­tem für die Um­satz­steuer ein­geführt, an wel­chem be­stimmte in Rumänien um­satz­steu­er­lich re­gis­trierte Un­ter­neh­men - insb. säum­ige Steu­er­zah­ler - teil­neh­men müssen. Al­len an­de­ren ist die Teil­nahme frei­ge­stellt, wo­bei als An­reiz eine Ermäßigung von 5 % auf die Körper­schaft­steuer oder Er­trag­steuer gewährt wird. Da­bei über­weist der Leis­tungs­empfänger den Brutto-Rech­nungs­be­trag nicht mehr in ei­ner Summe an den Leis­ten­den, son­dern zahlt viel­mehr den Netto-Rech­nungs­be­trag und die aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer auf se­pa­rate Kon­ten. Letzt­lich muss der Leis­tungs­empfänger vor je­der sei­ner Zah­lun­gen über ein von staat­li­cher Seite be­reit­ge­stell­tes In­ter­net-Por­tal prüfen, ob das leis­tende Un­ter­neh­men am Split VAT Sys­tem teil­nimmt.

Umsatzsteuer goes digital - der internationale Mittelstand muss nachziehen© Thinkstock

In Un­garn tritt zum 1.7.2018 die Pflicht zur Über­mitt­lung von elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen in Kraft. Dann müssen Un­ter­neh­mer die Rech­nungs­in­for­ma­tio­nen zu Rech­nun­gen über in Un­garn steu­er­pflich­tige Lie­fe­run­gen mit ei­ner aus­ge­wie­se­nen Um­satz­steuer von mehr als 100.000 HUF un­verzüglich elek­tro­ni­sch an die Fi­nanz­behörde über­mit­teln. Nicht be­trof­fen sind steu­er­freie Leis­tun­gen oder Leis­tun­gen, für die das Re­verse-Charge-Ver­fah­ren An­wen­dung fin­det. Glei­ches gilt für Rech­nun­gen im B2C-Be­reich. Von dem neuen elek­tro­ni­schen Mel­de­sys­tem sind alle in Un­garn re­gis­trier­ten Un­ter­neh­men be­trof­fen.

Be­reits seit 1.1.2017 be­steht in Spa­nien eine ähn­li­che elek­tro­ni­sche Mel­de­pflicht insb. für große Un­ter­neh­men mit einem Um­satz von mehr als 6 Mio. Euro.

In Po­len sind die Un­ter­neh­men seit Ja­nuar 2018 ver­pflich­tet, die Da­ten aus den Um­satz­steu­er­re­gis­tern über Einkäufe und Verkäufe elek­tro­ni­sch auf ei­ner mo­nat­li­chen Ba­sis in dem sog. SAF-T-For­mat („Stan­dard Au­dit File for Tax”) zu über­mit­teln. Diese Pflicht be­trifft auch ausländi­sche Un­ter­neh­men, die in Po­len um­satz­steu­er­pflich­tig re­gis­triert sind, so­wie in Po­len be­le­gene Be­triebsstätten ausländi­scher Recht­sträger. Wer die Vor­lage der Bu­chungs­be­lege als SAF-T-Da­teien un­begründet ver­wei­gert bzw. diese nicht frist­ge­recht vor­legt, kann mit ei­ner Geldbuße be­straft wer­den. Zu­dem wird ab Juli 2018 das Split-Pay­ment-Sys­tem in Po­len im­ple­men­tiert, was (ver­gleich­bar mit dem rumäni­schen Split VAT Sys­tem) eine Auf­tei­lung der Zah­lung durch den Leis­tungs­empfänger er­for­der­lich macht. Die An­wen­dung des Sys­tems ist frei­wil­lig, wo­bei hierüber al­ler­dings - an­ders als in Rumänien - der Käufer ent­schei­det.

Ita­lien ver­pflich­tet Un­ter­neh­men ab 1.1.2019, Rech­nun­gen so­wohl im B2B- als auch im B2C-Be­reich elek­tro­ni­sch über das staat­li­che Aus­tausch­sys­tem „Sis­tema di In­ter­scamio“ zu ver­sen­den. An­dern­falls gel­ten die Rech­nun­gen als nicht zu­ge­stellt, was mit Sank­tio­nen ver­bun­den ist. Be­trof­fen von der Neu­re­ge­lung sind so­wohl alle Un­ter­neh­men in Ita­lien als auch in Ita­lien für Um­satz­steu­er­zwe­cke re­gis­trierte Un­ter­neh­men. Wer­den Rech­nun­gen über Lie­fe­run­gen von Mi­ne­ralölpro­dukte und von Sub-Zu­lie­fe­rern öff­ent­li­cher Auf­trag­ge­ber er­stellt, gel­ten die Vor­ga­ben be­reits zum 1.7.2018.

Noch einen Schritt wei­ter ge­hen - wie Pres­se­mit­tei­lun­gen zu ent­neh­men ist - die li­taui­schen Steu­er­auf­sichts­behörden, die der­zeit ein „In­tel­li­gen­tes Steu­er­ver­wal­tungs­sys­tems” (i.MAS) einführen. Steu­er­zah­ler müssen der Steu­er­ver­wal­tung künf­tig um­fas­send In­for­ma­tio­nen über ihre Tätig­keit zur Verfügung stel­len. Ne­ben der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung von Da­ten über emp­fan­gene und aus­ge­stellte Rech­nun­gen mit Um­satz­steu­er­aus­weis um­fasst dies ab einem be­stimm­ten Um­satz­vo­lu­men so­gar die Buch­hal­tungs­da­ten in ei­ner vor­ge­ge­be­nen Da­tei­form.

Die Bei­spiele zei­gen: ge­rade in der Um­satz­steuer ist es von im­men­ser Be­deu­tung, dass Un­ter­neh­men ihre in­ter­na­tio­na­len und zu­neh­mend di­gi­ta­len Ver­pflich­tun­gen ken­nen. Ggf. sind die Buch­hal­tungs­sys­teme an die ent­spre­chen­den na­tio­na­len Be­stim­mun­gen der in­vol­vier­ten Staa­ten an­zu­pas­sen. Zu­dem fin­den sich ge­rade im Be­reich der Um­satz­steuer lei­der in der Pra­xis im­mer noch er­heb­li­che steu­er­li­che Ri­si­ken, de­nen es vor­zu­beu­gen gilt. Sei es bei­spiels­weise bei der Ab­bil­dung von steu­er­freien Umsätzen (z. B. bei grenzüber­schrei­ten­den Lie­fe­run­gen), nicht steu­er­ba­ren Leis­tun­gen oder auch bei der Gel­tend­ma­chung von Vor­steu­er­beträgen.

Hel­fen kann be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men das Eb­ner Stolz Um­satz­steuer Au­dit Tool. Mit die­sem Tool prüfen wir Ihre Sys­teme da­hin­ge­hend, ob die we­sent­li­chen Ge­schäfts­vorfälle Ih­res Un­ter­neh­mens na­tio­nal und in­ter­na­tio­nal plau­si­bel ab­ge­bil­det wer­den. Im Kern er­folgt eine in­di­vi­du­elle Mas­sen­da­ten­ana­lyse auf Ba­sis mo­der­ner Tech­nik in Kom­bi­na­tion mit dem Um­satz­steu­er­wis­sen von Eb­ner Stolz. Das Tool kann mo­du­lar ver­wen­det und spe­zi­fi­sch für das je­wei­lige Ge­schäfts­mo­dell ein­ge­setzt wer­den. Einen gro­ben Über­blick und un­sere An­sprech­part­ner können Sie un­se­rem Flyer ent­neh­men.

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