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Steuerberatung

Zweifel am Recht auf Vorsteuerabzug im elektronischen Verfahren

FG Köln 5.10.2017, 2 K 2259/14

Das BZSt kann von einem in einem an­de­ren EU-Mit­glied­staat ansässi­gen Un­ter­neh­mer bei begründe­ten Zwei­feln an dem Recht auf Vor­steu­er­ab­zug ver­lan­gen, dass die Vor­steu­er­beträge durch Vor­lage von Rech­nun­gen und Ein­fuhr­be­le­gen im Ori­gi­nal nach­ge­wie­sen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein ita­lie­ni­sches Un­ter­neh­men. Im Sep­tem­ber 2012 stellte sie einen An­trag auf Vergütung von Vor­steu­ern i.H.v. rd. 42.000 €. Das Bun­des­zen­tral­amt vergütete dar­auf­hin Vor­steu­ern i.H.v. rd. 22.500 € und lehnte die Vergütung i.H.v. rd. 19.500 € ab. Mit ih­rem hier­ge­gen ge­rich­te­ten Ein­spruch reichte die Kläge­rin wei­tere Be­lege ein.

Dar­auf­hin vergütete das Bun­des­zen­tral­amt einen wei­te­ren Be­trag i.H.v. rd. 2.000 € und erläuterte darüber hin­aus, wes­halb wei­tere Vor­steu­er­beträge nicht vergütet wer­den könn­ten. Be­an­stan­det wurde, dass ein Teil der Rech­nun­gen nicht alle An­ga­ben nach § 14 Abs. 4 UStG ent­hiel­ten, teil­weise Rech­nun­gen nur in Ko­pie vor­ge­legt wor­den seien und teil­weise ab­ge­rech­nete Leis­tun­gen in Deutsch­land nicht steu­er­bar ge­we­sen seien. Schließlich seien ei­nige Rech­nun­gen nicht in­ner­halb der An­trags­aus­schluss­frist als ein­ge­scannte Ori­gi­nale über­mit­telt wor­den.

Mit ih­rer Klage macht die Kläge­rin gel­tend, dass sie sämt­li­che Rech­nun­gen im Ori­gi­nal vor­ge­legt habe. Sie habe nie­mals an­dere Rech­nun­gen er­hal­ten, als sol­che, die den Auf­druck "Ko­pie" ent­hal­ten hätten. Sie wisse nicht, ob Ori­gi­nal­rech­nun­gen durch die deut­schen Lie­fe­ran­ten ver­sen­det wor­den seien. Gleich­wohl reich­ten die Ko­pien zur Vergütung von Vor­steu­ern aus, da die Ge­fahr ei­ner Mehr­fach­vergütung aus­ge­schlos­sen sei. Darüber hin­aus sei da­von aus­zu­ge­hen, dass ein Teil der Ori­gi­nal­rech­nun­gen auf dem Post­weg ver­lo­ren ge­gan­gen sei. Dies stelle einen außer­gewöhn­li­chen Ge­sche­hens­ab­lauf dar.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Vergütung der be­gehr­ten Vor­steu­ern, da sie nicht die gem. § 61 Abs. 2 S. 4 UStDV an­ge­for­der­ten Rech­nun­gen in Pa­pier­form vor­ge­legt hat.

Gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV er­folgt die Vergütung von Vor­steu­ern an in einem an­de­ren EU-Mit­glied­staat ansässige Un­ter­neh­mer in einem be­son­de­ren Ver­fah­ren. Hierzu muss der Un­ter­neh­mer gem. § 61 Abs. 2 S. 1-3 UStDV die Vergütung bin­nen neun Mo­na­ten nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem der Vergütungs­an­spruch ent­stan­den ist, be­an­tra­gen. Der Vergütungs­an­trag ist auf elek­tro­ni­schem Wege zu stel­len und die Rech­nun­gen auf elek­tro­ni­schem Wege bei­zufügen. Bei begründe­ten Zwei­feln an dem Recht auf Vor­steu­er­ab­zug in der be­an­trag­ten Höhe kann das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ver­lan­gen, dass die Vor­steu­er­beträge durch Vor­lage von Rech­nun­gen und Ein­fuhr­be­le­gen im Ori­gi­nal nach­ge­wie­sen wer­den (§ 61 Abs. 2 S. 4 UStDV). Laut BFH-Recht­spre­chung genügen da­bei "Zwei­fel jeg­li­cher Art".

Vor­lie­gend hat das Bun­des­zen­tral­amt im Kla­ge­ver­fah­ren die Vor­lage der Rech­nun­gen im Ori­gi­nal an­ge­for­dert, da auf­grund des Vor­trags der Kläge­rin begründete Zwei­fel an dem Recht auf Vor­steu­er­ab­zug be­stan­den hätten. Diese Ein­schätzung be­geg­net kei­nen Be­den­ken. Die Kläge­rin hat einen Teil der die Vor­steu­ern be­tref­fen­den Rech­nun­gen le­dig­lich in Ko­pie elek­tro­ni­sch vor­ge­legt. Sie hat in­so­weit vor­ge­tra­gen, dass sie Rech­nun­gen ohne den Auf­druck "Ko­pie" nie­mals er­hal­ten habe. Die Rech­nun­gen seien wahr­schein­lich in vie­len Fällen von den deut­schen Lie­fe­ran­ten ver­sen­det wor­den, aber auf­grund von Post­pro­ble­men nie­mals bei ihr an­ge­kom­men. Sie habe mehr­fach die er­neute Über­sen­dung von Ori­gi­nal­rech­nun­gen an­ge­mahnt, ihr sei je­doch stets mit­ge­teilt wor­den, dass ein Aus­druck ei­nes Rech­nungs­ori­gi­nals nur ein­mal möglich sei.

Der Vor­trag, dass min­des­tens 23 Rech­nun­gen, also fast 10 % der ge­sam­ten im An­trags­ver­fah­ren vor­ge­leg­ten Rech­nun­gen, auf dem Post­weg ver­lo­ren ge­gan­gen sein sol­len, wi­der­spricht der all­ge­mei­nen Le­bens­er­fah­rung. Es ist be­kannt, dass in ein­zel­nen Fällen Briefe ih­ren Empfänger nicht er­rei­chen. Dass je­doch Briefe ver­schie­de­ner Ab­sen­der in ei­ner wie von der Kläge­rin erklärten Häufung bei einem Empfänger nicht an­ge­kom­men sein sol­len, er­scheint zwei­fel­haft. In­so­fern be­stan­den begründete Zwei­fel an dem Recht auf Vor­steu­er­ab­zug; aus die­sem Grunde durfte das Bun­des­zen­tral­amt gem. § 61 Abs. 2 S. 4 UStDV die dem Vor­steu­er­vergütungs­an­trag zu Grunde lie­gen­den Rech­nungs­un­ter­la­gen im Ori­gi­nal an­for­dern. Da die Kläge­rin hier­auf nicht rea­giert hat, hatte sie kei­nen An­spruch auf Vergütung der be­gehr­ten Vor­steu­ern.

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