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Steuerberatung

Vorsteuervergütungsanträge innerhalb der EU/EWR bis 30.9.2018 fällig

Vor­steu­er­vergütungs­an­sprüche aus 2017 in­ner­halb der EU/EWR können nur noch bis 30.9.2018 gel­tend ge­macht wer­den.

In der EU bzw. im EWR ansässige Un­ter­neh­mer, die nicht in Deutsch­land für Um­satz­steu­er­zwe­cke re­gis­triert sind, können Vor­steu­er­beträge, die ih­nen im In­land in Rech­nung ge­stellt wur­den, le­dig­lich im Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren gel­tend ma­chen. Für Vergütungs­an­sprüche aus 2017 ist ein ent­spre­chen­der An­trag bis zum 30.9.2018 über das elek­tro­ni­sche Por­tal des Bun­des­zen­tral­amts für Steu­ern zu über­mit­teln.

Ent­spre­chend ha­ben inländi­sche Un­ter­neh­mer Vor­steu­er­vergütungs­anträge bis 30.9.2018 in den EU-/EWR-Staa­ten zu stel­len, in de­nen sie nicht für Um­satz­steu­er­zwe­cke re­gis­triert sind.

Hinweis

Für die in Deutsch­land zu stel­len­den Vor­steu­er­vergütungs­anträge sind die in § 61 UStDV ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen zu be­ach­ten. Da­bei ist be­son­ders auf die Vollständig­keit der Anträge zu ach­ten. So sind die Vor­steu­er­beträge bei einem Ent­gelt von min­des­tens 1.000 Euro (bzw. 250 Euro bei Kraft­stoff­be­zug) durch ein­ge­scannte Ori­gi­nal­rech­nun­gen nach­zu­wei­sen und dem elek­tro­ni­sch zu stel­len­den An­trag bei­zufügen.

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