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Folgen des Brexit bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Eine nied­rige Be­steue­rung pas­si­ver Einkünfte ei­ner be­herrsch­ten Ge­sell­schaft im Aus­land löst in Deutsch­land eine Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung aus. Der Nach­weis ei­ner tatsäch­li­chen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit kann aber nur bei EU-Ge­sell­schaf­ten Ab­hilfe schaf­fen.

Er­zielt eine ausländi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, an der inländi­sche Ge­sell­schaf­ter zu mehr als 50 % be­tei­ligt sind, sog. pas­sive Einkünfte und un­ter­lie­gen diese im Aus­land ei­ner Be­steue­rung von we­ni­ger als 25 %, greift die Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung nach dem Außen­steu­er­ge­setz. EU-Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten bzw. Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten in einem EWR-Mit­glied­staat können zur Ver­mei­dung der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung nach­wei­sen, dass sie in die­sem Staat ei­ner tatsäch­li­chen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit nach­ge­hen. Bei Dritt­staa­ten fin­det diese Aus­nah­me­re­ge­lung keine An­wen­dung.

Hinweis

Da ak­tu­ell da­von aus­zu­ge­hen ist, dass das Ver­ei­nigte König­reich zum 31.12.2020 auch aus dem EWR aus­schei­det, ist die An­wen­dung der Aus­nah­me­re­ge­lung zur Ver­mei­dung ei­ner Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung nicht mehr möglich.

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