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Steuerberatung

Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlicher Gemeindestraße?

BFH v. 13.3.2019 - XI R 28/17

Es be­steht die Möglich­keit, dass ein Un­ter­neh­mer, der im Auf­trag ei­ner Stadt Baumaßnah­men an ei­ner Ge­mein­destraße vor­nimmt, aus von ihm hierfür be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen ent­ge­gen der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist. Der Se­nat hat da­her meh­rere Rechts­fra­gen zur Aus­le­gung des in­so­weit zu be­ach­ten­den Uni­ons­rechts dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine AG und ge­schäftsführende Hol­ding­ge­sell­schaft. Zu ih­ren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten zählt auch die A-GmbH. Zwi­schen der Kläge­rin und der A-GmbH be­stand eine um­satz­steu­er­recht­li­che Or­gan­schaft. Die A-GmbH be­trieb im Streit­jahr 2006 u.a. einen Kalk­stein­bruch.

Der Kläge­rin war erst­mals im Fe­bruar 2001 vom Re­gie­rungspräsi­dium die Ge­neh­mi­gung zum Be­trieb ei­nes Stein­bruchs un­ter der Auf­lage er­teilt wor­den, eine für den Ab­trans­port des ge­won­ne­nen Kalk­sand­steins zu nut­zende öff­ent­li­che Ge­mein­destraße aus­zu­bauen. Die Stadt war Ei­gentüme­rin der Straße. Aus den für den Aus­bau von an­de­ren Un­ter­neh­mern be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen machte die GmbH den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass die Kläge­rin mit dem Aus­bau der Straße eine um­satz­steu­er­pflich­tige un­ent­gelt­li­che Werklie­fe­rung i.S.v. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG an die Stadt er­bracht habe. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Es ent­schied, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Be­steue­rung der Aus­baumaßnahme an der Ge­mein­destraße nicht vorlägen. Al­ler­dings seien die Vor­steu­er­beträge für die im un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der Aus­baumaßnahme an­ge­fal­le­nen Ein­gangs­umsätze nicht zu berück­sich­ti­gen.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BFH das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem BFH meh­rere Rechts­fra­gen zur Aus­le­gung des in­so­weit zu be­ach­ten­den Uni­ons­rechts zur Ent­schei­dung vor­ge­legt.

Gründe:
Nach na­tio­na­lem Recht ist die Re­vi­sion un­begründet. Die Kläge­rin hat da­nach kein Recht zum Vor­steu­er­ab­zug, da die Ein­gangs­leis­tun­gen in der Ab­sicht be­zo­gen wur­den, sie für eine nicht­wirt­schaft­li­che Tätig­keit (un­ent­gelt­li­che Lie­fe­rung an die Stadt) zu ver­wen­den. Al­ler­dings ist die Ver­ein­bar­keit der auf das na­tio­nale Recht gestütz­ten Be­ur­tei­lung mit Uni­ons­recht in mehr­fa­cher Hin­sicht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV zwei­fel­haft. Es be­steht die Möglich­keit, dass ein Un­ter­neh­mer, der im Auf­trag ei­ner Stadt Baumaßnah­men an ei­ner Ge­mein­destraße vor­nimmt, aus von ihm hierfür be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen ent­ge­gen der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist.

In­so­weit soll mit dem Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen zunächst geklärt wer­den, ob auf­grund neu­erer EuGH-Recht­spre­chung ein Vor­steu­er­ab­zug zu gewähren ist (Vor­la­ge­frage 1). Sollte der EuGH dies be­ja­hen, stellt sich die wei­tere Frage, ob der Vor­steu­er­ab­zug mit ei­ner Um­satz­steu­er­for­de­rung aus ei­ner Leis­tung an die Ge­meinde sal­diert wer­den muss. In­so­weit wird der EuGH hilfs­weise zu klären ha­ben, ob die Aus­baumaßnahme für die Stadt ent­we­der zu ei­ner ent­gelt­li­chen Lie­fe­rung von Ge­genständen führt (Vor­la­ge­frage 2), oder - wenn eine un­ent­gelt­li­che Leis­tung vor­liegt - ob die Vor­aus­set­zun­gen für die sog. Ent­nah­me­be­steue­rung vor­lie­gen (Vor­la­ge­frage 3).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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