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Vergaberecht: EuGH prüft Beschaffung neuer Software für Kölner Feuerwehr

OLG Düsseldorf v. 28.11.2018 - VII-Verg 25/18

Das OLG Düssel­dorf hat das Be­schwer­de­ver­fah­ren um die Be­schaf­fung ei­ner neuen Ein­satz­leit­stel­len­soft­ware für die Kölner Feu­er­wehr aus­ge­setzt und dem EuGH dazu meh­rere Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt. Es ist ins­be­son­dere zu klären, ob die hier in Rede ste­hende kos­ten­freie Soft­wareüber­las­sung und Ko­ope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung der öff­ent­li­chen Träger be­grifflich über­haupt als "öff­ent­li­cher Auf­trag" i.S.d. Richt­li­nie über die öff­ent­li­che Auf­trags­ver­gabe (2014/24/EU) zu ver­ste­hen ist und da­mit dem Ver­ga­be­recht un­terfällt.

Der Sach­ver­halt:

Die Stadt Köln be­schaffte für die Kölner Feu­er­wehr eine neue Ein­satz­leit­stel­len­soft­ware. Dies ge­schah nicht im Rah­men ei­nes Ver­ga­be­ver­fah­rens; viel­mehr wurde die Soft­ware kos­ten­frei vom Land Ber­lin zur Verfügung ge­stellt. Das Land Ber­lin un­terhält die deutsch­land­weit größte Be­rufs­feu­er­wehr. Im Zuge der Soft­wareüber­las­sung ver­ein­bar­ten Köln und Ber­lin, ein­an­der zukünf­tige Soft­ware­wei­ter­ent­wick­lun­gen kos­ten­frei zur Verfügung zu stel­len.

Hier­ge­gen wehrt sich das kla­gende Soft­ware­un­ter­neh­men. Es sieht sich durch die Soft­wareüber­las­sung und die be­ste­hende Ko­ope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung be­nach­tei­ligt. Auf Grund der kos­ten­freien Soft­wareüber­las­sung und der Ko­ope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung sei die Stadt Köln fak­ti­sch an den ur­sprüng­li­chen Soft­ware­ent­wick­ler ge­bun­den. Die­ser habe we­gen sei­nes Wis­sens- und Tech­nik­vor­sprungs be­ste Aus­sich­ten, alle an­fal­len­den Fol­ge­aufträge zur Pflege und Wei­ter­ent­wick­lung der Soft­ware nun­mehr nicht nur von Ber­lin, son­dern auch von der Stadt Köln zu er­hal­ten.

Die von dem Soft­ware­un­ter­neh­men ge­gen die Ver­ein­ba­run­gen in ers­ter In­stanz an­ge­ru­fene Ver­ga­be­kam­mer Rhein­land hatte ge­gen die von der Stadt Köln und dem Land Ber­lin gewählte recht­li­che Kon­struk­tion keine Be­den­ken. Der in zwei­ter In­stanz zuständige Ver­ga­be­se­nat des OLG Düssel­dorf setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH dazu meh­rere Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Die Gründe:

Der Ver­ga­be­se­nat sieht sich ohne An­ru­fung des EuGH an ei­ner Ent­schei­dung ge­hin­dert, weil das zu berück­sich­ti­gende eu­ropäische Recht aus sei­ner Sicht in mehr­fa­cher Hin­sicht bis­lang un­geklärte Fra­gen auf­wirft.

Es ist ins­be­son­dere vorab zu klären, ob die hier in Rede ste­hende kos­ten­freie Soft­wareüber­las­sung und Ko­ope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung der öff­ent­li­chen Träger be­grifflich über­haupt als "öff­ent­li­cher Auf­trag" i.S.d. Richt­li­nie über die öff­ent­li­che Auf­trags­ver­gabe (2014/24/EU) zu ver­ste­hen ist und da­mit dem Ver­ga­be­recht un­terfällt. Bei einem en­ge­ren Verständ­nis des Be­griffs wären die hier vor­ge­nom­mene un­ent­gelt­li­che Über­las­sung und die Ko­ope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung nämlich der Kon­trolle der Ver­ga­benachprüfungs­in­stan­zen ent­zo­gen.

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