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Steuerberatung

Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus Herstellungskosten einer Sporthalle

BFH 28.6.2017, XI R 12/15

Eine Ge­meinde ist zum teil­wei­sen Vor­steu­er­ab­zug aus den Her­stel­lungs­kos­ten ei­ner Sport­halle, die sie (auch) Ver­ei­nen ge­gen eine nicht kos­ten­de­ckende Nut­zungs­pau­schale überlässt, be­rech­tigt, wenn der un­mit­tel­bare Zu­sam­men­hang zwi­schen Nut­zungsüber­las­sung und Ent­gelt nicht gelöst ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Stadt, die zwi­schen 2010 und 2014 eine Sport­halle mit an­gren­zen­der Gaststätte er­rich­tet Hatte. Die vier Hal­len­teile um­fas­sende Sport­halle sollte nach ih­rer Fer­tig­stel­lung für Zwecke des Schul­sports ge­nutzt wer­den. Außer­dem be­ab­sich­tige die Kläge­rin, die Sport­halle da­ne­ben auch an Ver­eine für Zwecke des Er­wach­se­nen­sports zu über­las­sen. Die Kläge­rin hat die Über­las­sung al­ler ih­rer Sport- und Mehr­zweck­hal­len in ei­ner Ent­gelt­ord­nung aus dem Jahr 2005 ge­re­gelt. Da­nach er­hebt sie für die In­an­spruch­nahme von Sport- und Mehr­zweck­hal­len für den Übungs-, Trai­nings- und Schu­lungs­be­trieb im Er­wach­se­nen­sport zur teil­wei­sen De­ckung der Be­triebs­kos­ten eine Nut­zungs­pau­schale i.H.v. 1,50 € je Stunde und Hal­len­teil.

Die Nut­zungs­pau­schale wird auf Grund­lage der je­weils mit den Ver­ei­nen pri­vat­recht­lich ver­ein­bar­ten Hal­len­bu­chung (Be­le­gungspläne) be­rech­net. Die Ab­rech­nung er­folgt zwei­mal jähr­lich im Vor­aus. Für all­ge­meine Ver­an­stal­tun­gen der Ver­eine wer­den da­ge­gen 0,25 €/qm, für kom­mer­zi­elle Ver­an­stal­tun­gen all­ge­mei­ner Art (Ver­an­stal­tung von Wirt­schaft, Han­del und Ver­kehr) 1 €/qm und für kom­mer­zi­elle Ver­an­stal­tun­gen be­son­de­rer Art (Tanz-, Show- und ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen von Pri­vat­per­so­nen oder pri­va­ten In­ter­es­sen­grup­pen) 2 €/qm so­wie Zu­schläge für Son­der­leis­tun­gen und Ne­ben­kos­ten er­ho­ben.

Nach An­ga­ben der Kläge­rin wird bei der Über­las­sung der den Streit­fall be­tref­fen­den Sport­halle an Ver­eine ein Kos­ten­de­ckungs­grad von 12,03 % er­zielt. Die Über­las­sung der Sport­halle an Ver­eine ent­spricht einem zeit­li­chen Nut­zungs­an­teil von 14,29 %. Das Fi­nanz­amt lehnte den von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten Vor­steu­er­ab­zug aus den Her­stel­lungs­kos­ten der Sport­halle - so­weit er an­tei­lig auf die Über­las­sung der Sport­halle an die Ver­eine ent­fiel - in den Um­satz­steu­er­be­schei­den für die Streit­jahre 2010 bis 2012 ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt, da die Kläge­rin als Un­ter­neh­me­rin eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausgeübt habe und sie zum an­tei­li­gen Vor­steu­er­ab­zug aus den zur Er­rich­tung die­ser Halle be­zo­ge­nen mit Mehr­wert­steuer be­las­te­ten Ein­gangs­leis­tun­gen be­rech­tigt sei. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die Kläge­rin ist zum an­tei­li­gen Vor­steu­er­ab­zug aus den zur Er­rich­tung die­ser Halle be­zo­ge­nen mit Mehr­wert­steuer be­las­te­ten Ein­gangs­leis­tun­gen be­rech­tigt.

Eine Dienst­leis­tung wird dann "ge­gen Ent­gelt" er­bracht, wenn zwi­schen dem Leis­ten­den und dem Leis­tungs­empfänger ein Rechts­verhält­nis be­steht, in des­sen Rah­men ge­gen­sei­tige Leis­tun­gen aus­ge­tauscht wer­den, wo­bei die vom Leis­ten­den emp­fan­gene Vergütung den tatsäch­li­chen Ge­gen­wert für die dem Leis­tungs­empfänger er­brachte Dienst­leis­tung bil­det. Der Um­stand, dass eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit zu einem Preis un­ter oder über dem Selbst­kos­ten­preis aus­geführt wird, ist un­er­heb­lich, wenn es darum geht, einen Um­satz als "ent­gelt­li­chen Um­satz" zu qua­li­fi­zie­ren. Die­ser Be­griff setzt nämlich le­dig­lich das Be­ste­hen ei­nes un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hangs zwi­schen der Lie­fe­rung von Ge­genständen oder der Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen und der Ge­gen­leis­tung vor­aus, die der Steu­er­pflich­tige tatsäch­lich er­hal­ten hat. Maßgeb­lich ist so­mit al­lein das Be­ste­hen ei­nes un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hangs zwi­schen der Lie­fe­rung von Ge­genständen oder der Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen und der Ge­gen­leis­tung, die der Steu­er­pflich­tige tatsäch­lich er­hal­ten hat.

Die wirt­schaft­li­che Tätig­keit der Kläge­rin war nicht al­lein des­halb aus­ge­schlos­sen, weil das von ihr er­ho­bene Ent­gelt nur einen ge­rin­gen Teil der Kos­ten ge­deckt hatte. Im Streit­fall wies der Zu­sam­men­hang zwi­schen der er­brach­ten Leis­tung und dem zu ent­rich­ten­den Ge­gen­wert die er­for­der­li­che Un­mit­tel­bar­keit auf, um die­sen Ge­gen­wert als ein Ent­gelt für diese Dienst­leis­tung und da­mit diese als eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit i.S.v. Art. 9 MwSt­Sys­tRL an­se­hen zu können, weil

  • die Leis­tung am all­ge­mei­nen Markt an­ge­bo­ten wurde,
  • das Ent­gelt marktüblich war und
  • von der tatsäch­li­chen Nut­zungs­inan­spruch­nahme ab­hing.

Bei der Über­las­sung der Sport­halle an Ver­eine han­delte es sich um eine Leis­tung, die auf dem all­ge­mei­nen Markt an­ge­bo­ten wurde. Das er­ho­bene Ent­gelt war an­ge­mes­sen und für (ge­mein­de­ei­gene) Mehr­zweck­hal­len all­ge­mein üblich, ent­sprach der in den Nach­bar­ge­mein­den durch­geführ­ten Pra­xis und wurde auch von der Ge­mein­deprüfungs­an­stalt nicht be­an­stan­det. Die Be­din­gun­gen, un­ter de­nen die Steu­er­pflich­tige ihre Dienst­leis­tung er­bracht hatte, un­ter­schie­den sich mit­hin nicht von de­nen, un­ter de­nen die Tätig­keit der Sport­hal­lenüber­las­sung von Ge­mein­den übli­cher­weise vor­ge­nom­men wird. Letzt­lich war zu be­ach­ten, dass bei ei­ner de­fi­zitären Leis­tungstätig­keit von Ge­mein­den im Rah­men der Da­seins­vor­sorge die Min­dest­be­mes­sungs­grund­lage des § 10 Abs. 5 UStG grundsätz­lich nicht (ent­spre­chend) an­wend­bar ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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