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Presse

Viele nur vorläufige Steuerbescheide

Die Ge­set­zes­lage ist oft­mals strit­tig und Fi­nanzämter set­zen im­mer we­ni­ger Be­scheide endgültig fest. Beim So­li­da­ritätszu­schlag gibt es da­bei be­son­dere Re­geln.

Das deut­sche Steu­er­recht ist oh­ne­hin schon sehr kom­pli­ziert und ein­zelne Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren wer­den zu­neh­mend hek­ti­scher um­ge­setzt. Kein Wun­der, dass Fi­nanzämter im­mer öfters die Ab­ga­ben auf­grund um­strit­te­ner ge­setz­li­cher Re­ge­lun­gen be­rech­nen. Da­her er­ge­hen Steu­er­be­scheide zu vie­len An­wen­dungs­re­geln nur noch vorläufig, vor al­lem bei der Ein­kom­men­steuer. In die­sem Zu­sam­men­hang weist die Kanz­lei Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem aus Stutt­gart dar­auf hin, dass der­zeit zu zehn pra­xis­re­le­van­ten The­men­be­rei­chen die Steu­er­be­scheide einen Vorläufig­keits­ver­merk ent­hal­ten. Be­trof­fen sind ins­be­son­dere Fa­mi­lien, wenn es etwa um Fra­gen geht wie die be­schränkte Ab­zieh­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten, die Höhe der Kin­der­frei­beträge und die mögli­cher­weise zu ge­ringe Förde­rung des Son­der­be­darfs für ein sich in Be­rufs­aus­bil­dung be­fin­den­des und auswärtig un­ter­ge­brach­tes volljähri­ges Kind. Mit dem be­grenz­ten Ab­zug von Kos­ten für den Steu­er­be­ra­ter, Ver­si­che­rungs­auf­wen­dun­gen, dem Grund­frei­be­trag, der Be­steue­rung von Al­ters­ren­ten so­wie dem Wert­an­satz von Im­mo­bi­lien bei der Grund­er­werb­steuer kom­men wei­te­ren The­men hinzu.

„Von die­ser vorläufi­gen Fest­set­zung pro­fi­tie­ren in­di­rekt auch Spa­rer, bei de­nen die Ban­ken den So­li­da­ritätszu­schlag auf die Ab­gel­tung­steuer ein­be­hal­ten“, erläutert Steu­er­be­ra­te­rin Ste­fa­nie Pe­ter von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem: „Sollte das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Er­he­bung der Ergänzungs­ab­gabe nicht mehr für rechtmäßig hal­ten, gibt es die Ab­gabe au­to­ma­ti­sch wie­der er­stat­tet. Denn An­le­ger be­kom­men den von Kre­dit­in­sti­tu­ten ab­geführ­ten Soli bei ei­ner po­si­ti­ven Ent­schei­dung aus Karls­ruhe vom Fi­nanz­amt zurück. Für diese Aus­sicht müssen sie al­ler­dings ihre Ka­pi­tal­erträge in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung de­kla­rie­ren, um ih­ren Fall of­fen zu hal­ten.“

Ein Vorläufig­keits­ver­merk be­wirkt ge­ne­rell, dass Steu­er­be­scheide zu den auf­ge­lis­te­ten The­men­be­rei­chen ohne wei­te­res Zu­tun und Verjährungs­fris­ten so lange of­fen blei­ben, bis die Ge­richte endgültig ent­schie­den ha­ben. „Steu­er­zah­ler pro­fi­tie­ren da­her au­to­ma­ti­sch von po­si­ti­ven Ur­tei­len“, be­tont die Ex­per­tin. Sollte Karls­ruhe der­zeit strit­tige Re­ge­lun­gen wie jüngst die Kürzun­gen beim Ar­beits­zim­mer als ver­fas­sungs­wid­rig ein­stu­fen, er­hal­ten viele Bürger und Un­ter­neh­men eine Steu­er­er­stat­tung, die bei lan­ger Ver­fah­rens­dauer auch noch ver­zinst wird. Ähn­lich sieht es beim So­li­da­ritätszu­schlag aus, soll­ten die Rich­ter die Er­he­bung 20 Jahre nach der Wie­der­ver­ei­ni­gung für nicht mehr zulässig er­ach­ten.

Wer al­ler­dings aus an­de­ren Gründen mit der Fest­set­zung des Fi­nanz­amts nicht ein­ver­stan­den ist, muss wei­ter­hin kon­kret Ein­spruch ein­le­gen, denn die Vorläufig­keit wirkt nur punk­tu­ell auf die auf­ge­lis­te­ten strit­ti­gen Punkte. Zu an­de­ren The­men sollte bei noch nicht be­standskräfti­gen Be­schei­den so­fort Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Da­mit be­geg­nen sie dem Ri­siko der endgülti­gen Be­steue­rung.

„Ge­ne­rell soll­ten Steu­er­zah­ler ins­be­son­dere ihre schon er­hal­te­nen oder in Kürze im Brief­kas­ten lie­gen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für 2011 nicht nur im Hin­blick auf den Vorläufig­keits­ver­merk, son­dern ge­ne­rell auf feh­ler­hafte Ansätze von Ein­nah­men und Aus­ga­ben oder bei Erklärungs­ab­gabe ver­ges­se­nen Ab­zugs­pos­ten überprüfen“, rät Pe­ter. Fehlt ein Vorläufig­keits­ver­merk bei­spiels­weise zur Ren­ten­be­steue­rung oder den Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten, kann der Ver­merk noch nachträglich ge­for­dert wer­den. Das ge­lingt per Ein­spruch, wenn die ein­mo­na­tige Rechts­be­helfs­frist noch nicht ab­ge­lau­fen ist. Eine an­dere Möglich­keit be­steht bei Be­schei­den, die aus an­de­ren Gründen noch of­fen sind. Bei­spiele hierfür sind eine Fest­set­zung un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung, was den ge­sam­ten Steu­er­fall of­fen hält oder ein be­reits zu­vor ein­ge­leg­ten Ein­spruch, über den noch nicht ent­schie­den wor­den ist.

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