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Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

BFH 15.6.2016, II B 91/15

Die Voll­zie­hung ei­nes Be­scheids über den So­li­da­ritätszu­schlag für 2012 ist nicht des­halb auf­zu­he­ben, weil ein FG im Rah­men ei­nes Vor­la­ge­be­schlus­ses das BVerfG zur Klärung der Ver­fas­sungsmäßig­keit des SolZG an­ge­ru­fen hat. Das öff­ent­li­che In­ter­esse am Voll­zug des SolZG kann das In­ter­esse der Steu­er­pflich­ti­gen an der Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes über­wie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­ler sind Ehe­gat­ten, die zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wer­den. Sie er­zie­len Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Das Fi­nanz­amt setzte ge­genüber den An­trag­stel­lern den So­li­da­ritätszu­schlag für 2012 auf rd. 738 € fest. Der nach An­rech­nung der Steu­er­ab­zugs­beträge von rd. 715 € ver­blei­bende So­li­da­ritätszu­schlag für 2012 von rd. 23 € wurde ent­rich­tet.

Ge­gen die Fest­set­zung des So­li­da­ritätszu­schlags für 2012 leg­ten die An­trag­stel­ler Ein­spruch ein und ver­wie­sen zur Begründung auf den Be­schluss des Nie­dersäch­si­schen FG vom 21.8.2013 (7 K 143/08), mit dem das So­li­da­ritätszu­schlag­ge­setz (SolZG) dem BVerfG zur Prüfung der Ver­fas­sungsmäßig­keit vor­ge­legt wurde (Az. beim BVerfG 2 BvL 6/14). Über den Ein­spruch hat das Fi­nanz­amt noch nicht ent­schie­den.

Den An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung des Be­scheids über den So­li­da­ritätszu­schlag für 2012 lehnte das Fi­nanz­amt ab. Der beim FG ge­stellte An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung hatte Er­folg. Das FG hob die Voll­zie­hung des Be­scheids über den So­li­da­ritätszu­schlag für 2012 in vol­ler Höhe auf. Auf die Be­schwerde des Fi­nanz­amts hob der BFH den Be­schluss des FG auf und lehnte den An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung des Be­scheids über den So­li­da­ritätszu­schlag für 2012 ab.

Die Gründe:
Dem öff­ent­li­chen In­ter­esse am Voll­zug des So­li­da­ritätszu­schlags kommt we­gen der Si­che­rung ei­ner ge­ord­ne­ten Haus­haltsführung Vor­rang ge­genüber dem In­ter­esse des Steu­er­pflich­ti­gen an der Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes zu.

Eine vorläufige Nicht­er­he­bung des So­li­da­ritätszu­schlags würde dazu führen, dass das So­li­da­ritätszu­schlag­ge­setz fak­ti­sch außer Kraft ge­setzt wer­den würde. Dies hätte Ein­nah­men­ausfälle in Mil­li­ar­denhöhe zur Folge. Es kann of­fen blei­ben, ob der Vor­la­ge­be­schluss des Nie­dersäch­si­schen FG ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit der fest­ge­setz­ten So­li­da­ritätszu­schläge begründen kann. Der BFH hat be­reits früher ent­schie­den, dass das So­li­da­ritätszu­schlag­ge­setz ver­fas­sungs­gemäß ist (Ur­teile vom 21.7.2011, II R 52/10, und II R 50/09). Das BVerfG hat die da­ge­gen er­ho­be­nen Ver­fas­sungs­be­schwer­den nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men.

Vor­lie­gend kommt hinzu, dass nach An­rech­nung der Steu­er­ab­zugs­beträge von 715 € nur ein zu ent­rich­ten­der So­li­da­ritätszu­schlag von 23 € ver­blieb und die Zah­lung zu kei­ner si­gni­fi­kan­ten Be­las­tung der An­trag­stel­ler führte. Hier sind auch keine we­sent­li­chen Nach­teile er­kenn­bar, die den An­trag­stel­lern dro­hen könn­ten, wenn die Voll­zie­hung des Be­scheids über den So­li­da­ritätszu­schlag für 2012 nicht auf­ge­ho­ben wird. Ins­be­son­dere wird die wirt­schaft­li­che oder persönli­che Exis­tenz der An­trag­stel­ler durch die Voll­zie­hung des an­ge­foch­te­nen Be­scheids nicht un­mit­tel­bar und aus­schließlich be­droht. Eine Auf­he­bung der Voll­zie­hung ist auch nicht ge­bo­ten, um eine er­heb­li­che Ver­let­zung von Grund­rech­ten zu ver­mei­den, die durch eine Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che nicht mehr be­sei­tigt wer­den könnte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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