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Steuerberatung

Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter

Un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen lehnt der BFH die Ent­ste­hung ei­nes sog. Kon­fu­si­ons­ge­winns bei der Ver­schmel­zung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf ih­ren Ge­sell­schaf­ter ab.

Wird eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf ih­ren Ge­sell­schaf­ter ver­schmol­zen, kann durch die Ver­ei­ni­gung ei­ner For­de­rung des Ge­sell­schaf­ters ge­genüber der Ge­sell­schaft und der ent­spre­chen­den Ver­bind­lich­keit der Ge­sell­schaft ein sog. Kon­fu­si­ons­ge­winn ent­ste­hen, der zu ver­steu­ern ist.

Hält der Ge­sell­schaf­ter ge­genüber der Ge­sell­schaft eine For­de­rung im Pri­vat­vermögen, gilt diese ebenso wie die Be­tei­li­gung an der Ge­sell­schaft als in de­ren Be­triebs­vermögen ein­ge­legt, so der BFH mit Ur­teil vom 9.4.2019 (Az. X R 23/16). Der BFH lehnte je­doch in dem kon­kre­ten Streit­fall das Ent­ste­hen ei­nes steu­er­pflich­ti­gen Kon­fu­si­ons­ge­winns in­folge der Ver­ei­ni­gung mit der ent­spre­chen­den Ver­bind­lich­keit der Ge­sell­schaft ab. War die For­de­rung als Kri­sen­dar­le­hen wert­ge­min­dert und hätte sich ihr Aus­fall bei wei­te­rer Zu­gehörig­keit zum Pri­vat­vermögen bei der Ver­wirk­li­chung ei­nes Rea­li­sa­ti­ons­tat­be­stands nach § 17 EStG ein­kom­men­steu­er­min­dernd aus­ge­wirkt, sei als Ein­la­ge­wert nicht der (ge­min­derte) Teil­wert an­zu­set­zen. Viel­mehr sei der­je­nige Wert maßgeb­lich, mit dem die For­de­rung im Falle der Ver­wirk­li­chung ei­nes Rea­li­sa­ti­ons­tat­be­stands nach § 17 EStG als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen ge­we­sen wäre (Fortführung von BFH-Ur­teil vom 29.11.2017, Az. X R 8/16).

Hinweis

Al­ler­dings hat der BFH seine Rechts­auf­fas­sung zur Ein­be­zie­hung ka­pi­ta­ler­set­zen­der Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten für die Zeit ab dem In­kraft­tre­ten des Mo­MiG zwi­schen­zeit­lich auf­ge­ge­ben und wen­det diese le­dig­lich aus Ver­trau­ens­schutzgründen auf bis zum 27.9.2017 ver­wirk­lichte Sach­ver­halte wei­ter­hin an (BFH-Ur­teil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15). Auf zu einem späte­ren Zeit­punkt ver­wirk­lichte Sach­ver­halte sind die Ent­schei­dungs­grundsätze des Ur­teils vom 9.4.2019 so­mit nicht an­wend­bar.  

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