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Rechtsberatung

Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber zulässig?

BGH v. 21.2.2019 - I ZR 15/18

Die Ver­nich­tung ei­nes ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Werks stellt eine "an­dere Be­einträch­ti­gung" i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Ver­nich­tung ge­eig­net ist, die be­rech­tig­ten persönli­chen und geis­ti­gen In­ter­es­sen des Ur­he­bers am Werk zu gefähr­den, ist eine um­fas­sende Abwägung der In­ter­es­sen des Ur­he­bers und des Ei­gentümers des Werks vor­zu­neh­men.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger sind bil­dende Künst­ler. Die Be­klagte zu 1) be­trieb in von ihr ge­pach­te­ten Räumen im Kel­ler ei­nes Hau­ses eine Mi­ni­golf-An­lage. Der Be­klagte zu 2) war der Ge­schäftsführer der Be­klag­ten zu 1). Die Kläger ge­stal­te­ten diese Räume mit Far­ben, die un­ter Schwarz­licht leuch­te­ten, ei­ner Brun­nen­in­stal­la­tion im Ein­gangs­be­reich so­wie ei­ner Stern­in­stal­la­tion. Die Mi­ni­golf­an­lage wurde im Juli 2010 eröff­net und Ende 2011/An­fang 2012 be­reits wie­der um­ge­stal­tet. Da­bei wur­den die In­stal­la­tio­nen ent­fernt und zerstört.

LG und KG wie­sen die auf Schmer­zens­geld we­gen der Ent­fer­nung und Zerstörung der In­stal­la­tio­nen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das KG zurück.

Die Gründe:

Mit der vom KG ge­ge­be­nen Begründung kann der An­spruch der Kläger nicht ab­ge­lehnt wer­den.

An­ders als das KG ge­meint hat, stellt die Ver­nich­tung ei­nes ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Werks eine "an­dere Be­einträch­ti­gung" i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Ver­nich­tung ge­eig­net ist, die be­rech­tig­ten persönli­chen und geis­ti­gen In­ter­es­sen des Ur­he­bers am Werk zu gefähr­den, ist eine um­fas­sende Abwägung der In­ter­es­sen des Ur­he­bers und des Ei­gentümers des Werks vor­zu­neh­men. Diese wird das KG in der wie­dereröff­ne­ten Be­ru­fungs­in­stanz nach­zu­ho­len ha­ben. So­fern die In­ter­es­sen­abwägung zu­guns­ten der Kläger aus­ge­hen sollte, wird das KG darüber hin­aus zu prüfen ha­ben, ob es sich um eine schwer­wie­gende Ver­let­zung des Ur­he­ber­persönlich­keits­rechts han­delt, die nicht durch an­dere Weise als durch eine Geldent­schädi­gung aus­ge­gli­chen wer­den kann.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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