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Vermietung von Standflächen bei Kirmesveranstaltungen kann steuerfrei sein

BFH 13.2.2014, V R 5/13

In Fällen, in de­nen Ge­mein­den Standflächen bei ei­ner Kir­mes­ver­an­stal­tung auf zi­vil­recht­li­cher Grund­lage ver­mie­ten, han­deln sie gem. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG als Un­ter­neh­mer. Die Stand­platz­ver­mie­tung ist in die­sen Fällen im vollen Um­fang gem. § 4 Nr. 12a UStG steu­er­frei.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Stadt. Sie hatte in den Streit­jah­ren 2003 und 2004 so­wie 2006 bis 2008 Leis­tun­gen an an­dere Un­ter­neh­mer durch die Über­las­sung von Standflächen bei Wo­chenmärk­ten und Kir­mes­sen er­bracht. Die Nut­zungsüber­las­sung er­folgte durch Mus­ter­verträge.

Das Fi­nanz­amt be­han­delte zunächst die Umsätze aus der Stand­platzüber­las­sung auf Kir­mes­ver­an­stal­tun­gen in vol­ler Höhe so­wie die Umsätze aus der Stand­platzüber­las­sung bei Markt­ver­an­stal­tun­gen i.H.v. 25 % als um­satz­steu­er­pflich­tig. In ih­ren Um­satz­steu­er­jah­res­erklärun­gen machte die Kläge­rin keine Vor­steu­er­beträge im Zu­sam­men­hang mit Umsätzen aus Markt­ver­an­stal­tun­gen und Kir­mes­sen gel­tend. Später er­kannte die Fi­nanz­behörde die Umsätze aus den Wo­chenmärk­ten als steu­er­freie Umsätze an, die Umsätze aus den Kir­mes­ver­an­stal­tun­gen hin­ge­gen nicht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Leis­tun­gen der Kläge­rin im Hin­blick auf die Über­las­sung von Standplätzen bei Kir­mes­ver­an­stal­tun­gen wa­ren ins­ge­samt steu­er­frei.

Ver­mie­tet eine Ge­meinde - wie hier - Standflächen bei ei­ner Kir­mes­ver­an­stal­tung auf zi­vil­recht­li­cher Grund­lage, han­delt sie gem. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG als Un­ter­neh­me­rin. Die Kläge­rin hatte die Standplätze nach Mus­ter­verträgen auf zi­vil­recht­li­cher Rechts­grund­lage und nicht öff­ent­lich-recht­lich über­las­sen. Im Hin­blick auf die Höhe der von der Kläge­rin ver­ein­nahm­ten Ent­gelte war auch von einem Her­aus­he­ben aus der wirt­schaft­li­chen Ge­samt­betäti­gung der Kläge­rin aus­zu­ge­hen.

Die Stand­platz­ver­mie­tung war auch im vollen Um­fang gem. § 4 Nr. 12a UStG steu­er­frei. Da­nach ist die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grundstücken steu­er­frei. Ob eine Ver­mie­tungs- oder Ver­pach­tungstätig­keit vor­liegt, rich­tet sich um­satz­steu­er­recht­lich auf­grund richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung nicht nach den Vor­schrif­ten des na­tio­na­len Zi­vil­rechts. Das grund­le­gende Merk­mal des um­satz­steu­er­recht­li­chen Be­griffs der "Ver­mie­tung von Grundstücken" i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. b der Richt­li­nie 77/388/EWG - seit 1.1.2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwSt­Sys­tRL - be­steht viel­mehr darin, dem Ver­trags­part­ner auf be­stimmte Zeit ge­gen eine Vergütung das Recht ein­zuräumen, ein Grundstück so in Be­sitz zu neh­men, als wäre er des­sen Ei­gentümer, und jede an­dere Per­son von die­sem Recht aus­zu­schließen.

Ent­ge­gen der früheren BFH-Recht­spre­chung kann nach dem Se­nats­ur­teil vom 24.1.2008 (Az.: V R 12/05) die Über­las­sung von Standplätzen durch den Ver­an­stal­ter von Wo­chenmärk­ten an Markthänd­ler nach den vor­ste­hen­den Grundsätzen als ein­heit­li­che Ver­mie­tungs­leis­tung an­zu­se­hen sein. Ent­schei­dend ist hierfür, ob eine ein­heit­li­che Leis­tung vor­liegt, bei der das Ver­mie­tungs­ele­ment prägend ist. Dies stimmt auch mit der EuGH-Recht­spre­chung übe­rein.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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