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Vermietung von Ausstellungsflächen durch gemeinnützigen Verein ist steuerpflichtig

FG Düsseldorf 5.9.2017, 6 K 2010/16 K,G

Die Ver­mie­tung von Aus­stel­lungsflächen durch einen ge­meinnützi­gen Ver­ein anläss­lich von Kon­gress­ver­an­stal­tun­gen führt zu steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men im Rah­men ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs und stellt Wer­bung i.S.d. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO dar. Da die Ent­schei­dung von dem Ur­teil des FG Ham­burg vom 15.6.2006 (Az.: 2 K 10/05) ab­weicht, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine als ge­meinnützig an­er­kannte Selbst­hil­fe­or­ga­ni­sa­tion. Sie ver­an­stal­tet Kon­gresse zu be­stimm­ten Krank­hei­ten. In die­sem Zu­sam­men­hang wer­den Kon­gress-Säle an­ge­mie­tet. Im Foyer er­hal­ten Pharma-Un­ter­neh­men die Ge­le­gen­heit ge­gen eine Stand­miete In­for­ma­ti­onsstände zum Thema auf­zu­stel­len. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass die Durchführung ei­nes wis­sen­schaft­li­chen Kon­gres­ses ein Zweck­be­trieb sei. Das Fi­nanz­amt setzte die Körper­schaft­steuer der Kläge­rin je­doch un­ter Berück­sich­ti­gung von Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb fest. In dem Be­scheid hieß es, dass die Steu­er­pflicht sich aus­schließlich auf den von der Körper­schaft un­ter­hal­te­nen (ein­heit­li­chen) steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb er­stre­cke.

In ih­rer Erklärung zur Körper­schaft- und Ge­wer­be­steuer von Körper­schaf­ten, die ge­meinnützi­gen, mildtäti­gen oder kirch­li­chen Zwecken die­nen für das Jahr 2014, erklärte die Kläge­rin Ein­nah­men aus Zweck­be­trie­ben. Da­ne­ben erklärte sie einen Ver­lust aus wirt­schaft­li­chem Ge­schäfts­be­trieb, da­bei wurde Körper­schaft­steuer als Be­triebs­aus­gabe berück­sich­tigt. Durch Be­scheid für 2014 über Körper­schaft­steuer und So­li­da­ritätszu­schlag setzte das Fi­nanz­amt die Körper­schaft­steuer un­ter Berück­sich­ti­gung von Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb fest.

Hier­ge­gen wandte sich die Kläge­rin. Die Kos­ten­be­tei­li­gung sei als Stand­miete be­zeich­net wor­den und habe al­lein auf­grund die­ser Be­zeich­nung zu ei­ner feh­ler­haf­ten steu­er­li­chen Würdi­gung geführt. Es han­dele sich nicht um eine kurz­fris­tige An- und Wei­ter­ver­mie­tung von Räum­lich­kei­ten. Der Qua­li­fi­zie­rung als Ein­nah­men aus einem wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb werde wi­der­spro­chen. Es han­dele sich zwin­gend um Ein­nah­men aus dem Zweck­be­trieb, dem ent­spre­chende Aus­ga­ben in glei­cher Höhe ge­genüber stünden, die bis­her nicht berück­sich­tigt wor­den seien.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Körper­schaft­steu­er­be­scheide und die Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide für 2013 und 2014 wa­ren in­so­weit rechtmäßig, als das Fi­nanz­amt dem Grunde nach die Net­to­ein­nah­men der Kläge­rin aus der Ver­mie­tung von Standflächen der Fest­set­zung der Körper­schaft­steuer und den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­schei­den zu­grunde ge­legt hatte. Zu Un­recht hat das Fi­nanz­amt je­doch nicht die Ge­winn­pau­scha­lie­rungs­re­ge­lung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO für die Ein­nah­men aus der Stand­platz­ver­mie­tung berück­sich­tigt.

Ein wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb wird - ent­ge­gen der An­sicht der Kläge­rin - nicht da­durch aus­ge­schlos­sen, dass Me­di­ka­men­ten­her­stel­ler nach dem Heil­mit­tel-Wer­be­ge­setz für ver­schrei­bungs­pflich­tige Arz­nei­mit­tel grundsätz­lich keine Wer­bung ma­chen dürfen und nur un­ter Be­ach­tung von stren­gen Auf­la­gen In­for­ma­tio­nen öff­ent­lich ma­chen können. Da die Kläge­rin den Me­di­ka­men­ten­her­stel­lern im Rah­men der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen die Möglich­keit ein­geräumt hatte, im Foyer des Ver­an­stal­tungs­or­tes über die Pro­dukt­pa­lette und die neu­es­ten Ent­wick­lun­gen des je­wei­li­gen Her­stel­lers zu in­for­mie­ren und die Un­ter­neh­men dafür Stand­gebühren be­zahl­ten, die deut­lich über eine Be­tei­li­gung an den von der Kläge­rin getätig­ten Auf­wen­dun­gen für die Standflächen hin­aus­gin­gen, lag ein steu­er­pflich­ti­ger wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb "Ver­mie­tung von Standflächen" vor.

Der Ge­winn aus dem wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb "Ver­mie­tung von Standflächen" ist gem. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pau­schal mit 15 % der Net­to­ein­nah­men zu er­mit­teln. Die Vor­schrift setzt nach ih­rem Wort­laut nur einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb mit dem Ge­gen­stand "Wer­bung für Un­ter­neh­men" vor­aus, wel­cher zu­dem "im Zu­sam­men­hang mit der steu­er­begüns­tig­ten Tätig­keit ein­schließlich Zweck­be­trie­ben" ste­hen muss, wie das FG Müns­ter im Ur­teil vom 22.3.2017 (9 K 518/14 K; Az. des BFH: I R 27/17) zu­tref­fend dar­ge­legt hat. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO enthält keine Ein­schränkung da­hin­ge­hend, dass es sich um eine ak­tive Wer­bung durch die ge­meinnützige Körper­schaft für Un­ter­neh­men han­deln muss.

Auch für die Ban­den­wer­bung ist - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG Ham­burg (Urt. v. 15.6.2006, Az.: 2 K 10/05) - nicht kenn­zeich­nend, dass die ge­meinnützige Körper­schaft bzw. de­ren Mit­glie­der für ein Un­ter­neh­men ak­tiv Wer­bung be­treibt. Die ent­gelt­li­che Ge­stat­tung der Wer­bung von Un­ter­neh­men für sich selbst durch eine ge­meinnützige Or­ga­ni­sa­tion ist nach Auf­fas­sung des Se­na­tes Wer­bung für Un­ter­neh­men i.S.d. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO. Diese Aus­le­gung wird auch von der Ent­ste­hungs­ge­schichte so­wie dem Sinn und Zweck der Norm gestützt.

Der Se­nat ist der Auf­fas­sung, dass eine pau­schale Ge­winn­er­mitt­lung gem. § 64 Abs. 6 AO auch bei Ein­nah­men aus der Über­las­sung von Aus­stel­lungsflächen an Un­ter­neh­men für Wer­be­zwe­cke während ei­ner Mit­glie­der­ver­samm­lung, ei­nes Kon­gres­ses oder ei­ner ver­gleich­ba­ren Ver­an­stal­tung an­zu­wen­den ist, so­fern es sich bei der Ver­an­stal­tung um einen Zweck­be­trieb i.S.d. § 65 AO han­delt und die Ein­nah­men für die Standflächenüber­las­sung un­trenn­bar mit der Ver­an­stal­tung ver­bun­den sind. Da die Ent­schei­dung von dem Ur­teil des FG Ham­burg vom 15.6.2006 ab­weicht, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

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