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Vermeintlicher Kauf von Blockheizkraftwerken kann zu gewerblichen Einkünften führen

FG Münster 11.3.2016, 4 K 3365/14 E

Der ver­meint­li­che Kauf von Block­heiz­kraft­wer­ken im Rah­men ei­nes betrüge­ri­schen Schnee­ball­sys­tems kann zu aus­gleichsfähi­gen Ver­lus­ten aus Ge­wer­be­be­trieb führen. Die Zu­las­sung der Re­vi­sion er­folgt we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und berück­sich­tigt ins­be­son­dere den Um­stand, dass die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­mene Zu­ord­nung der Erträge/Auf­wen­dun­gen zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen auf ei­ner bun­des­ein­heit­li­chen Ab­stim­mung der be­tei­lig­ten Fi­nanz­behörden be­ruht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte ins­ge­samt drei Block­heiz­kraft­werke be­stellt und an die Verkäuferin vorab den je­wei­li­gen Kauf­preis ge­zahlt. Für zwei die­ser Block­heiz­kraft­werke, die nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen im Na­men und auf Rech­nung des Klägers be­trie­ben wer­den soll­ten, mie­tete er von einem mit der Verkäuferin ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men zu­gleich einen Con­tai­ner und eine Stand­ortfläche an und schloss einen sog. "Pre­mium Ser­vice Ver­trag" ab. Das dritte Block­heiz­kraft­werk ver­pach­tete er für zehn Jahre an die Verkäuferin, die die­ses selbst be­trei­ben sollte.

Tatsäch­lich wur­den die Block­heiz­kraft­werke je­doch nie­mals ge­lie­fert, ge­schweige denn in Be­trieb ge­nom­men. Viel­mehr war der Kläger nach den in einem Straf­ver­fah­ren ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen Op­fer ei­nes betrüge­ri­schen Schnee­ball­sys­tems ge­wor­den. Die Auf­wen­dun­gen des Klägers (ins­be­son­dere AfA, Schuld­zin­sen und ge­zahlte Vor­steu­ern) über­stie­gen in den Streit­jah­ren 2010 bis 2012 seine Ein­nah­men (Pro­vi­sio­nen und Um­satz­steu­er­er­stat­tun­gen). Die Ver­luste machte der Kläger als Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb gel­tend.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte je­doch die An­er­ken­nung der Ver­luste. Es war der An­sicht, dass es sich bei den getätig­ten In­ves­ti­tio­nen nicht um einen Ge­wer­be­be­trieb, son­dern um Ka­pi­tal­an­la­gen ge­han­delt habe, so dass das Ab­zugs­ver­bot für Wer­bungs­kos­ten gem. § 20 Abs. 9 EStG ein­greife. Nach ei­ner bun­des­ein­heit­lich ab­ge­stimm­ten Ver­wal­tungs­auf­fas­sung lägen par­tia­ri­sche Dar­le­hen vor, so­weit die An­le­ger die Block­heiz­kraft­werke selbst hätten be­trei­ben sol­len und sons­tige Ka­pi­tal­for­de­run­gen, so­weit Pacht­verträge mit der Verkäuferin ab­ge­schlos­sen wur­den.

Das FG gab der Klage im Hin­blick auf die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen für die Jahre 2011 und 2012 statt. Im Übri­gen wies es die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Klage hat hin­sicht­lich der bei­den Block­heiz­kraft­werke, die nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen im Na­men und auf Rech­nung des Klägers be­trie­ben wer­den soll­ten, Er­folg. In­so­weit hatte sich der Kläger ge­werb­lich betätigt, so dass der Ab­zug von in der Vor­be­rei­tungs­phase ent­stan­de­nen Ver­lus­ten zulässig war.

Ins­be­son­dere lag eine Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr vor, weil dem Kläger nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen die Erträge zu­ge­stan­den hat­ten und er auch das Ver­lust­ri­siko ge­tra­gen hatte. Zu­dem hatte er eine Verfügungs­be­fug­nis und hin­rei­chende (Mit-)Ent­schei­dungsmöglich­kei­ten hin­sicht­lich der Kraft­werke ge­habt. Ein par­tia­ri­sches Dar­le­hen konnte dem­ge­genüber nicht an­ge­nom­men wer­den, da kein Ka­pi­talrück­zah­lungs­an­spruch ver­ein­bart wor­den war. Da für eine sol­che Be­ur­tei­lung al­lein die Per­spek­tive des Klägers maßgeb­lich ist, war es un­er­heb­lich, dass auf Sei­ten der Verkäuferin nie die Ab­sicht be­stand hatte, die Block­heiz­kraft­werke zu lie­fern und in Be­trieb zu neh­men.

So­weit der Kläger die Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen hatte, das dritte Block­heiz­kraft­werk an die Verkäuferin zu ver­pach­ten, lag hin­ge­gen kein Ge­wer­be­be­trieb vor. Ins­be­son­dere konnte keine ge­werb­li­che Be­triebs­ver­pach­tung im Gan­zen an­ge­nom­men wer­den, da von vorn­her­ein eine Ver­pach­tung be­ab­sich­tigt war. Al­ler­dings be­stan­den auch keine An­halts­punkte für Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen, so dass es sich in­so­weit um Einkünfte aus Leis­tun­gen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG han­delte. Auf­grund der Ver­lust­aus­gleichs­be­schränkung wa­ren die Ver­luste ge­son­dert fest­zu­stel­len und durf­ten nicht mit an­de­ren Einkünf­ten ver­rech­net wer­den.

Die Zu­las­sung der Re­vi­sion er­folgte we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und berück­sich­tigte ins­be­son­dere den Um­stand, dass die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­mene Zu­ord­nung der Erträge/Auf­wen­dun­gen zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen auf ei­ner bun­des­ein­heit­li­chen Ab­stim­mung der be­tei­lig­ten Fi­nanz­behörden be­ruhte.

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