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Steuerberatung

Zum Zufluss bei gespaltener Verwendung des Gewinns

Niedersächsisches FG v. 4.7.2019 - 10 K 181/17

Ein Be­schluss über eine ge­spal­tene Ver­wen­dung des Ge­winns ist ge­sell­schafts­recht­lich zulässig und steu­er­lich an­zu­er­ken­nen. Der Be­schluss über die Ein­stel­lung des Ge­winn­an­teils des be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ters auf sein persönli­ches Rück­la­gen­konto führt mit der Be­schluss­fas­sung zum Zu­fluss beim Ge­sell­schaf­ter, und zwar auch dann, wenn für die Aus­zah­lung aus dem Rück­la­gen­konto ein Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit er­for­der­lich ist.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist der An­satz ei­ner Ge­winn­aus­schüttung bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen i.H.v. rd. 17,6 Mio. € strei­tig. Der Kläger ist Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter der Fir­men­gruppe A-GmbH (A), de­ren Ge­schäftsführer er auch ist so­wie Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter sämt­li­cher Un­ter­ge­sell­schaf­ten. Ne­ben Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit aus die­ser Tätig­keit er­zielte der Kläger im Streit­jahr 2012 Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, Ge­wer­be­be­trieb und Ka­pi­tal­vermögen. Der Kläger wurde ein­zeln zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Mit Be­scheid vom 04.10.2016 hob das Fi­nanz­amt den Vor­be­halt der Nachprüfung auf. Auf­grund von Er­mitt­lun­gen der für die Be­steue­rung der A zuständi­gen Ver­an­la­gungs­dienst­stelle des Fi­nanz­amts teilte die Sach­be­ar­bei­te­rin der Körper­schaf­ten durch Schrei­ben vom 19.12.2016 der für die Ein­kom­mens­be­steue­rung zuständi­gen Ver­an­la­gungs­dienst­stelle des Fi­nanz­amts mit, dass im Jahr 2012 bis­her nicht er­fasste Ge­winn­an­teile aus der Be­tei­li­gung an der A als Einkünfte steu­er­erhöhend zu er­fas­sen sind.

Die Mit­tei­lung be­ruht dar­auf, dass für die beim Be­klag­ten geführ­ten Ge­sell­schaf­ten der A-Fir­men­gruppe die Ge­winn­ver­tei­lung in § 13 Nr. 3 des je­wei­li­gen gleich­lau­ten­den Ge­sell­schafts­ver­tra­ges ge­re­gelt ist. Da­nach kann eine von dem Verhält­nis der Ge­schäfts­an­teile ab­wei­chende Ge­winn­ver­tei­lung be­schlos­sen wer­den. Mit Ge­sell­schaf­ter­be­schlüssen aus dem Streit­jahr 2012 wurde je­weils be­schlos­sen, in wel­cher Höhe der je­wei­lige aus­schütt­bare Ge­winn be­steht und dass ein be­stimm­ter An­teil hier­von aus­ge­schüttet wird. Die Ge­winn­an­teile des Klägers wer­den nach dem Be­schluss nicht aus­ge­schüttet und den "per­so­nen­be­zo­ge­nen Rück­la­gen" zu­geführt. Die aus­ge­schütte­ten Ge­winn­an­teile so­wie die den per­so­nen­be­zo­ge­nen Rück­la­gen zu­ge­wie­se­nen Ge­winn­an­teile be­mes­sen sich je­weils an der Be­tei­li­gungshöhe und er­ge­ben in der Summe den zu­vor ge­nann­ten aus­schütt­ba­ren Ge­winn. Ein Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug er­folgte für die Zu­wei­sung des Ge­winn­an­teils an die Rück­la­gen nicht.

Das Fi­nanz­amt ging nach Kennt­nis die­ses Sach­ver­halts von einem un­mit­tel­ba­ren Zu­fluss ei­ner Ge­winn­aus­schüttung in vol­ler Höhe aus. Die den per­so­nen­be­zo­ge­nen Rück­la­gen zu­geführ­ten Ge­winn­an­teile des Klägers seien im Zeit­punkt des Ge­sell­schaf­ter­be­schlus­ses als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen zu­ge­flos­sen. Es er­ließ einen ent­spre­chend geänder­ten Be­scheid zur Ein­kom­men­steuer 2012.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die in die persönli­chen Rück­la­gen des Klägers ein­ge­stell­ten Ge­winn­an­teile sind die­sem im Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung zu­ge­flos­sen, so dass das Fi­nanz­amt sie zu Recht als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen im Streit­jahr er­fasst hat.

Der je­wei­lige Ge­sell­schaf­ter­be­schluss über die ge­spal­tene Ver­wen­dung und die Gut­schrift auf dem per­so­nen­be­zo­ge­nen Rück­la­ge­konto des Klägers be­wirkte im Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung einen Zu­fluss beim Kläger als be­herr­schen­der Ge­sell­schaf­ter je­der ein­zel­nen Körper­schaft. Durch die Be­schluss­fas­sung ent­stand für den Kläger ein kon­kre­ter, aus­zahl­ba­rer Ge­winn­an­spruch in Höhe des dem Rück­la­ge­konto zu­ge­wie­se­nen Be­tra­ges.

Der An­spruch des Ge­sell­schaf­ters ei­ner GmbH auf Aus­zah­lung des Ge­winns ent­steht mit dem Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und die Ver­wen­dung des Ge­winns. Er wird nach all­ge­mei­ner Mei­nung mit dem Ge­winn­ver­tei­lungs­be­schluss so­fort fällig, wenn nicht die Sat­zung der GmbH Vor­schrif­ten über Ge­winn­ab­he­bun­gen oder Aus­zah­lun­gen zu einem späte­ren Zeit­punkt enthält. Diese Rechts­lage recht­fer­tigt es, bei einem be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter einen späte­ren Zu­fluss­zeit­punkt der Ge­winn­an­teile nur dann an­zu­neh­men, wenn die Sat­zung bin­dende Re­ge­lun­gen über eine spätere Fällig­keit des Aus­zah­lungs­an­spruchs enthält.

Denn wenn in der Sat­zung jeg­li­che Re­ge­lun­gen feh­len oder diese nur eine Ermäch­ti­gung zur freien Be­stim­mung des Fällig­keits­zeit­punk­tes durch die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung enthält, dann hat der be­herr­schende Ge­sell­schaf­ter ei­ner zah­lungsfähi­gen GmbH es in der Hand, den Fällig­keits­zeit­punkt des Aus­zah­lungs­an­spruchs zu be­stim­men. Er kann da­mit wirt­schaft­lich be­reits im Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung über sei­nen Ge­winn­an­teil verfügen. Das Hin­aus­schie­ben der Fällig­keit ist un­ter die­sen Umständen be­reits als Verfügung über den Ge­winn­an­teil zu be­ur­tei­len. Des­halb sind die Ge­winn­an­teile dem be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter in einem sol­chen Fall im Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu­ge­flos­sen. Dies gilt auch dann, wenn für die Aus­zah­lung aus dem Rück­la­gen­konto ein Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit er­for­der­lich ist.

Die­ser Be­ur­tei­lung steht nicht ent­ge­gen, dass es sich im Streit­fall nach der je­wei­li­gen Fas­sung der Be­schlüsse um eine sog. ge­spal­tene Ge­winn­ver­wen­dung han­delt, mit­hin der zur Aus­schüttung be­stimmte Ge­winn teil­weise für eine so­for­tige Aus­schüttung ver­wen­det und teil­weise in eine per­so­nen­be­zo­gene Rück­lage ein­ge­stellt wird.

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