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Vergleichszahlungen nach Verletzung eines Gebrauchsmusters können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sein

FG Münster 24.5.2013, 12 K 1529/11 E

Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG um­fas­sen auch Zah­lun­gen, die auf­grund der Ver­let­zung ei­nes Ge­brauchs­mus­ters ge­leis­tet wer­den. Un­er­heb­lich ist da­her, ob im Fall ei­ner Ver­ur­tei­lung zum Scha­dens­er­satz die­ser tatsäch­lich - ge­ge­be­nen­falls nach den Grundsätzen der Li­zenz­ana­lo­gie - un­ter­halb des Ver­gleichs­be­tra­ges ge­le­gen hätte.

Der Sach­ver­halt:
Mit Li­zenz­ver­trag aus Juni 1999 hatte die Kläge­rin dem Kläger die aus­schließli­che Li­zenz an ih­rem Ge­brauchs­mus­ter NR. 1 "Tra­ge­vor­rich­tung zum An­kop­peln an Fahr­zeu­gen" er­teilt. Das Kla­ge­ge­brauchs­mus­ter ist dann im Sep­tem­ber 2004 ab­ge­lau­fen. Die Her­stel­lung der ge­schütz­ten Tra­ge­vor­rich­tung durch das Un­ter­neh­men E. aus den Nie­der­lan­den führte zu recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen.

Im Sep­tem­ber 2008 schloss der Kläger mit dem nie­derländi­schen Un­ter­neh­men einen Ver­gleich. Zum Aus­gleich sämt­li­cher An­sprüche des Klägers aus und im Zu­sam­men­hang mit ei­ner even­tu­el­len Ver­let­zung des Streit­ge­brauchs­mus­ters durch E, ih­rer Kun­den, de­ren Ab­neh­mer oder sons­ti­ger Drit­ter zahlte dE an den Kläger einen Be­trag in Teil­beträgen in 2008 und in wei­te­ren fünf Jah­res­beträgen ab 2009. Die­ser Ver­gleich wurde durch OLG-Be­schluss bestätigt.

Das Fi­nanz­amt er­fasste die Ver­gleichs­zah­lung im nach § 164 Abs. 1 AO geänder­ten ESt-Be­scheid für 2008 als Ein­nahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung). Glei­ches ge­schah im ESt-Be­scheid für 2009. Der Kläger wandte sich da­ge­gen. Er war der An­sicht, bei der letzt­lich ver­ein­bar­ten Zah­lung han­dele es sich um einen Scha­dens­er­satz und nicht um eine Vergütung für ent­gan­gene Nut­zungs­rechte. Dafür sei der Be­trag viel zu hoch.

Das FG wies die Klage ab. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: IX R 53/13 anhängig.

Die Gründe:
Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sind u.a. Einkünfte aus zeit­lich be­grenz­ter Über­las­sung von Rech­ten, ins­be­son­dere von schrift­stel­le­ri­schen, künst­le­ri­schen oder ge­werb­li­chen Ur­he­ber­rech­ten, von ge­werb­li­chen Er­fah­run­gen und von Ge­rech­tig­kei­ten und Gefällen. Zu den Einkünf­ten i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG gehören auch Ent­schädi­gun­gen, die gewährt wor­den sind als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men, § 24 Abs. 1a EStG.

Der Be­griff der Ent­schädi­gung in § 24 Nr. 1 EStG um­fasst in sei­ner all­ge­mei­nen für alle Fall­grup­pen maßgeb­li­chen Be­deu­tung Zah­lun­gen, die eine fi­nan­zi­elle Einbuße aus­glei­chen, die ein Steu­er­pflich­ti­ger in­folge ei­ner Be­einträch­ti­gung sei­ner Rechtsgüter er­lit­ten hat. Zwi­schen der Scha­dens­ent­ste­hung und der Ent­schädi­gung muss ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang be­ste­hen; die Ent­schädi­gung muss dem (teil­wei­sen) Aus­gleich des Scha­dens (Ein­nah­me­aus­fall) die­nen. So­ziale Zu­satz­leis­tun­gen ändern den Cha­rak­ter der Haupt­leis­tung als Ent­schädi­gung nicht.

Bei An­wen­dung die­ser Recht­spre­chungs­grundsätze hatte das Fi­nanz­amt zu Recht die ver­gleichs­weise ge­zahl­ten Beträge als steu­er­pflich­tige Ent­schädi­gun­gen für ent­gan­gene Ein­nah­men aus der Über­las­sung ge­werb­li­cher Ur­he­ber­rechte i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG er­fasst. Der Se­nat konnte nicht fest­stel­len, dass diese Zah­lun­gen un­abhängig von der Ge­brauchs­mus­ter­ver­let­zung al­lein oder auch we­gen ei­ner Persönlich­keits­ver­let­zung bzw. Ge­sund­heits­be­einträch­ti­gung des Klägers ver­ein­bart wor­den wa­ren. Eine dies­bezügli­che Re­ge­lung war im Ver­gleich nicht ent­hal­ten.

Die ver­gleichs­weise von E. ge­zahl­ten Beträge stan­den in einem un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit den durch die wi­der­recht­li­che Li­zenz­nut­zung ent­gan­ge­nen Ein­nah­men. Un­er­heb­lich war es da­her, ob im Fall ei­ner Ver­ur­tei­lung der E. zum Scha­dens­er­satz die­ser tatsäch­lich - ge­ge­be­nen­falls nach den Grundsätzen der Li­zenz­ana­lo­gie - un­ter­halb des Ver­gleichs­be­tra­ges ge­le­gen hätte.

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