Der Sachverhalt:
Mit Lizenzvertrag aus Juni 1999 hatte die Klägerin dem Kläger die ausschließliche Lizenz an ihrem Gebrauchsmuster NR. 1 "Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeugen" erteilt. Das Klagegebrauchsmuster ist dann im September 2004 abgelaufen. Die Herstellung der geschützten Tragevorrichtung durch das Unternehmen E. aus den Niederlanden führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen.
Das Finanzamt erfasste die Vergleichszahlung im nach § 164 Abs. 1 AO geänderten ESt-Bescheid für 2008 als Einnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Gleiches geschah im ESt-Bescheid für 2009. Der Kläger wandte sich dagegen. Er war der Ansicht, bei der letztlich vereinbarten Zahlung handele es sich um einen Schadensersatz und nicht um eine Vergütung für entgangene Nutzungsrechte. Dafür sei der Betrag viel zu hoch.
Das FG wies die Klage ab. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az.: IX R 53/13 anhängig.
Die Gründe:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind u.a. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen oder gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen. Zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG gehören auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, § 24 Abs. 1a EStG.
Der Begriff der Entschädigung in § 24 Nr. 1 EStG umfasst in seiner allgemeinen für alle Fallgruppen maßgeblichen Bedeutung Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten hat. Zwischen der Schadensentstehung und der Entschädigung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen; die Entschädigung muss dem (teilweisen) Ausgleich des Schadens (Einnahmeausfall) dienen. Soziale Zusatzleistungen ändern den Charakter der Hauptleistung als Entschädigung nicht.
Bei Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hatte das Finanzamt zu Recht die vergleichsweise gezahlten Beträge als steuerpflichtige Entschädigungen für entgangene Einnahmen aus der Überlassung gewerblicher Urheberrechte i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG erfasst. Der Senat konnte nicht feststellen, dass diese Zahlungen unabhängig von der Gebrauchsmusterverletzung allein oder auch wegen einer Persönlichkeitsverletzung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers vereinbart worden waren. Eine diesbezügliche Regelung war im Vergleich nicht enthalten.
Die vergleichsweise von E. gezahlten Beträge standen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den durch die widerrechtliche Lizenznutzung entgangenen Einnahmen. Unerheblich war es daher, ob im Fall einer Verurteilung der E. zum Schadensersatz dieser tatsächlich - gegebenenfalls nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie - unterhalb des Vergleichsbetrages gelegen hätte.
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