deen

Aktuelles

Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH 1.12.2015, IX R 18/15

Ver­mie­ter können Kos­ten für Fahr­ten zu einem Ver­mie­tungs­ob­jekt im Rah­men der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung im Re­gel­fall mit ei­ner Pau­schale von 0,30 € für je­den ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen. Der Ab­zug von Fahrt­kos­ten zu ih­ren Ver­mie­tungs­ob­jek­ten ist je­doch auf die Ent­fer­nungs­pau­schale be­schränkt, wenn sich an dem Ob­jekt der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der dau­er­haft und auf Über­schus­ser­zie­lung an­ge­leg­ten Ver­mie­tungstätig­keit be­fin­det.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Berück­sich­ti­gung von Fahrt­kos­ten im Rah­men der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Die Kläger sind Ehe­leute, die im Streit­jahr 2010 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wer­den. Sie sa­nier­ten meh­rere Woh­nun­gen und ein Mehr­fa­mi­li­en­haus und such­ten die hierfür ein­ge­rich­te­ten Bau­stel­len 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Auf­grund der Viel­zahl der Fahr­ten zu den bei­den Ob­jek­ten kam das Fi­nanz­amt zu dem Er­geb­nis, dass die Kläger am Ort der Ver­mie­tungs­ob­jekte ihre re­gelmäßige Tätig­keitsstätte hätten. Die Fahrt­kos­ten wa­ren da­her nach An­sicht des Fi­nanz­amts nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale ab­zieh­bar.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Fahrt­kos­ten der Kläger im Rah­men der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nach § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG nur be­schränkt auf die Ent­fer­nungs­pau­schale zum Ab­zug kom­men.

Fahr­ten ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen zu sei­nem Ver­mie­tungs­ob­jekt kom­men dann nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale zum An­satz, wenn er dort seine re­gelmäßige Tätig­keitsstätte un­terhält. Im Re­gel­fall sucht ein Steu­er­pflich­ti­ger ein Ver­mie­tungs­ob­jekt al­ler­dings nicht ar­beitstäglich auf, son­dern in größerem oder klei­ne­rem zeit­li­chem Ab­stand, z.B. zu Kon­troll­zwe­cken, bei Mie­ter­wech­seln oder zur Ab­le­sung von Zählerständen. Zu­dem er­for­dert bei nicht um­fang­rei­chem Grund­be­sitz die Ver­wal­tung ei­nes Miet­ob­jekts in der Re­gel keine be­son­de­ren Ein­rich­tun­gen, wie z.B. ein Büro, son­dern er­folgt re­gelmäßig von der Woh­nung des Steu­er­pflich­ti­gen aus. In einem sol­chen Fall ist das Ver­mie­tungs­ob­jekt nicht der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der Ver­mie­tungstätig­keit. Die Fahrt­kos­ten können dann ent­spre­chend den lohn­steu­er­li­chen Grundsätzen mit 0,30 € je ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter gel­tend ge­macht wer­den.

Al­ler­dings kann ein Ver­mie­ter auch bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung - ver­gleich­bar einem Ar­beit­neh­mer - am Ver­mie­tungs­ob­jekt eine re­gelmäßige Tätig­keitsstätte ha­ben. Nämlich dann, wenn er sein Ver­mie­tungs­ob­jekt nicht nur ge­le­gent­lich, son­dern mit ei­ner ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit fort­dau­ernd und im­mer wie­der auf­sucht. Dies war auf­grund der un­gewöhn­lich ho­hen Zahl Fahr­ten und der da­mit prak­ti­sch ar­beitstägli­chen An­we­sen­heit hier der Fall. Der Steu­er­pflich­tige konnte da­her seine Fahrt­kos­ten nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale ab­zie­hen. Die Schluss­fol­ge­rung des FG, dass bei ins­ge­samt 380 Fahr­ten in­ner­halb ei­nes Jah­res zu den bei­den Ver­mie­tungs­ob­jek­ten der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der vom Kläger ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten im Rah­men der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung im Streit­jahr an den Ob­jek­ten ge­le­gen habe, ist da­her nicht zu be­an­stan­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben