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Verfassungskonformität eines Treaty override

Son­der­vergütun­gen, wie etwa Zin­sen oder Ar­beits­lohn, ei­nes im Aus­land ansässi­gen Ge­sell­schaf­ters ei­ner inländi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft sind für Zwecke der An­wen­dung des mit dem Ansässig­keits­staat ver­ein­bar­ten Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens (DBA) als Un­ter­neh­mens­ge­winne zu be­han­deln, so­fern das DBA keine ausdrück­li­che Re­ge­lung vor­sieht. Folg­lich steht in die­sen Fällen Deutsch­land re­gelmäßig das Be­steue­rungs­recht zu. Würde eine sol­che Um­qua­li­fi­zie­rung in Un­ter­neh­mens­ge­winne nicht er­fol­gen, hätte nach ständi­ger Recht­spre­chung des BFH je nach an­zu­wen­den­dem DBA der Ansässig­keits­staat des Ge­sell­schaf­ters das Be­steue­rungs­recht.

Da sich der deut­sche Ge­setz­ge­ber mit die­ser Re­ge­lung über die Ver­ein­ba­run­gen im DBA hin­weg­setzt (sog. Treaty over­ride), verstößt er nach Auf­fas­sung des BFH ge­gen die völker­recht­li­che Ver­ein­ba­rung und da­mit ge­gen die ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben. Er legt die Re­ge­lung des­halb mit Be­schluss vom 11.12.2013 (Az. I R 4/13) dem BVerfG zur ver­fas­sungs­recht­li­chen Prüfung vor.

Hin­weis: Mit Be­schluss vom 10.1.2012 (Az. I R 66/09) hat der BFH dem BVerfG be­reits ein an­de­res Treaty over­ride zur Prüfung vor­ge­legt.

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