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Änderungsprotokoll zum DBA-Zypern

Zu dem mit Zy­pern ab­ge­schlos­se­nen DBA vom 18.02.2011 wurde am 19.02.2021 ein Ände­rungs­pro­to­koll von Deutsch­land und Zy­pern un­ter­zeich­net, mit dem der ab­kom­mens­recht­li­che Min­dest­stan­dard des BEPS-Pro­jekts so­wie der sog. „Aut­ho­ri­zed OECD Ap­proach“ um­ge­setzt wird. Das Pro­to­koll be­darf noch der Ra­ti­fi­zie­rung in bei­den Staa­ten.

Kon­kret wird in Art. 7 DBA-Zy­pern ge­re­gelt, dass Ge­winne ei­ner Be­triebsstätte in­so­weit hin­zu­zu­rech­nen sind, als sie diese vor­aus­sicht­lich auch er­zie­len würde, wenn sie ein selbständi­ges und un­abhängi­ges Un­ter­neh­men wäre („Au­ho­ri­zed OECD Ap­proach“). Zu­dem ver­pflich­ten sich die Staa­ten dazu, bei der Ände­rung der Zu­rech­nung von Ge­win­nen zu ei­ner Be­triebsstätte eine spie­gel­bild­li­che Ände­rung vor­zu­neh­men, wenn der Be­triebsstätten­staat dem zu­stimmt. An­dern­falls bemühen sich die Ver­trags­staa­ten, eine sich er­ge­bende Dop­pel­be­steue­rung durch Verständi­gung zu be­sei­ti­gen.

Ab­kom­mens­vergüns­ti­gun­gen wer­den nach § 27 Abs. 2 DBA-Zy­pern künf­tig nicht mehr gewährt, wenn der Er­halt der Vergüns­ti­gung ei­ner der Haupt­zwe­cke ei­ner Ge­stal­tung oder Trans­ak­tion war, es sei denn, es wird nach­ge­wie­sen, dass die Gewährung der Vergüns­ti­gung im Ein­klang mit dem Ziel und Zweck der Ab­kom­mens­be­stim­mun­gen steht.

Hin­weis: Das Ände­rungs­pro­to­koll tritt zum 01.01. des auf das Jahr der beid­sei­ti­gen Ra­ti­fi­zie­rung fol­gen­den Jah­res, so­mit frühes­tens zum 01.01.2022, in Kraft.

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