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Steuerberatung

DBA Zypern: Arbeitseinkünfte an Bord eines Seeschiffes

FG Hamburg v. 16.4.2019 - 6 K 206/18

§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht zur Ver­mei­dung sog. weißer Einkünfte vor, dass un­ge­ach­tet der ab­kom­mens­recht­li­chen Frei­stel­lung eine Be­steue­rung im In­land er­fol­gen kann, wenn die Einkünfte in dem an­de­ren Staat nur des­halb nicht steu­er­pflich­tig sind, weil sie von ei­ner Per­son be­zo­gen wer­den, die in die­sem Staat nicht auf­grund ih­res Wohn­sit­zes un­be­schränkt steu­er­pflich­tig ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein in Deutsch­land un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­ger Ka­pitän. Er übte seine Tätig­keit im Streit­jahr 2012 auf einem auf den Ba­ha­mas re­gis­trier­ten See­schiff aus. Der Ar­beit­ge­ber hatte sei­nen Sitz auf Zy­pern. Nach dem Recht Zy­perns ist die Heuer für die Tätig­keit an Bord von Schif­fen, die auf Zy­pern re­gis­triert sind, für un­be­schränkt wie für be­schränkt steu­er­pflich­tige See­leute grundsätz­lich steu­er­frei. Ist das Schiff - wie hier - nicht auf Zy­pern re­gis­triert, wer­den nur be­schränkt steu­er­pflich­tige See­leute mit ih­rer Heuer auf Zy­pern nicht be­steu­ert, während auf Zy­pern un­be­schränkt steu­er­pflich­tige Per­so­nen mit die­sen Vergütun­gen steu­er­pflich­tig sind.

Das be­klagte Fi­nanz­amt war der An­sicht, das Be­steue­rungs­recht für die Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit des Klägers stehe Deutsch­land zu. Zwar seien die Einkünfte des Klägers nach dem DBA Zy­pern nur von Zy­pern zu be­steu­ern. Al­ler­dings er­gebe sich das deut­sche Be­steue­rungs­recht aus § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Das FG wies die ge­gen den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2012 ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: I R 28/19 anhängig.

Die Gründe:
Das Be­steue­rungs­recht Deutsch­lands er­gibt sich aus § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Zwar wer­den nach der im Streit­jahr 2012 gel­ten­den Fas­sung von Art. 14 Abs. 4 des DBA Zy­pern i.V.m. der ent­spre­chen­den Pro­to­koll­erklärung Vergütun­gen für eine an Bord ei­nes See­schif­fes im in­ter­na­tio­na­len Ver­kehr ausgeübte un­selbständige Ar­beit nur in dem Ver­trags­staat be­steu­ert, in dem sich der Ort der tatsäch­li­chen Ge­schäfts­lei­tung des Un­ter­neh­mens, d.h. des Ar­beit­ge­bers, be­fin­det. Die Einkünfte des Klägers wa­ren da­nach ent­spre­chend Art. 22 Abs. 2 DBA Zy­pern in Deutsch­land nur im Rah­men des Pro­gres­si­ons­vor­be­halts zu berück­sich­ti­gen.

Al­ler­dings sieht § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Ver­mei­dung sog. weißer Einkünfte vor, dass un­ge­ach­tet der ab­kom­mens­recht­li­chen Frei­stel­lung eine Be­steue­rung im In­land er­fol­gen kann, wenn die Einkünfte in dem an­de­ren Staat nur des­halb nicht steu­er­pflich­tig sind, weil sie von ei­ner Per­son be­zo­gen wer­den, die in die­sem Staat nicht auf­grund ih­res Wohn­sit­zes un­be­schränkt steu­er­pflich­tig ist. Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren im Streit­fall erfüllt: Nach zy­prio­ti­schem Recht ist die Heuer für die Tätig­keit auf in Zy­pern re­gis­trier­ten Schif­fen steu­er­frei, während die Tätig­keit auf nicht in Zy­pern re­gis­trier­ten Schif­fen, im Streit­fall auf den Ba­ha­mas, nur bei be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen See­leu­ten nicht be­steu­ert wird.

In recht­li­cher Hin­sicht be­stand das Pro­blem, dass die Überprüfung der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Vor­lage des 1. Se­nat des BFH (vom 20.8.2014 - I R 86/13) dem BVerfG vor­liegt (2 BvL 21/14). In­so­weit ist der an­ge­grif­fene Be­scheid während des Ver­fah­rens gem. § 165 AO für vorläufig erklärt wor­den. An­sons­ten strit­ten die Be­tei­lig­ten um die Uni­ons­rechts­wid­rig­keit der zy­prio­ti­schen Re­ge­lung, die zwi­schen der Schiffs­re­gis­trie­rung in Zy­pern und außer­halb Zy­perns dif­fe­ren­ziert, als Vor­frage für die An­wen­dung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der er­ken­nende 6. Se­nat hat die Uni­ons­rechts­wid­rig­keit der zy­prio­ti­schen Re­ge­lung ver­neint, aber die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich auf dem Jus­tiz­por­tal Ham­burg.
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