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Auslandsengagements

Nachweis der Besteuerung ausländischen Arbeitslohns

FG Münster v. 17.4.2020 - 1 K 1035/11 E

Für den Nach­weis der Be­steue­rung von Ar­beits­lohn in In­dien kann eine Ar­beit­ge­ber­be­schei­ni­gung aus­rei­chen. Die Vor­lage ei­nes Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des und ei­nes hier­auf be­zo­ge­nen Zah­lungs­nach­wei­ses sind für die In­an­spruch­nahme der Frei­stel­lung gem. § 50d Abs. 8 EStG nicht in je­dem Fall zwin­gend er­for­der­lich.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Jahr 2008 an ins­ge­samt 241 Ta­gen für seine inländi­sche Ar­beit­ge­be­rin in In­dien tätig, verfügte aber wei­ter­hin über einen Wohn­sitz in Deutsch­land. Ein im Auf­trag der Ar­beit­ge­be­rin täti­ger in­di­scher Steu­er­be­ra­ter er­stellte eine Auf­lis­tung, aus der die Höhe der in­di­schen Lohn­steu­ern her­vor­geht und die auch den Na­men des Klägers enthält. Fer­ner exis­tie­ren Zah­lungs­be­lege über die von der Ar­beit­ge­be­rin ge­zahl­ten Beträge. Eine Ein­kom­men­steu­er­erklärung gab der Kläger in In­dien nicht ab.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf den in­di­schen Ar­beits­lohn des Klägers der deut­schen Be­steue­rung. Eine Frei­stel­lung komme gem. § 50d Abs. 8 EStG nicht in Be­tracht, weil die tatsäch­li­che Steu­er­zah­lung im Aus­land nicht durch Steu­er­be­scheid oder per­so­nen­be­zo­gene Quel­len­steu­er­be­schei­ni­gung nach­ge­wie­sen wor­den sei. Zur Begründung sei­ner Klage trug der Kläger vor, dass die in In­dien ab­geführte Lohn­steuer ab­gel­tende Wir­kung ent­falte und er keine wei­te­ren Un­ter­la­gen vor­le­gen könne.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig

Die Gründe:
Der inländi­sche Ar­beits­lohn des Klägers ist von der deut­schen Be­steue­rung frei­zu­stel­len und le­dig­lich dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt zu un­ter­wer­fen.

Auf­grund sei­nes inländi­schen Wohn­sit­zes war der Kläger im Streit­jahr 2008 un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Der in In­dien er­zielte Ar­beits­lohn ist je­doch nach den Re­ge­lun­gen des DBA-In­dien von der deut­schen Be­steue­rung frei­zu­stel­len, weil der Kläger sich an mehr als 183 Ta­gen in In­dien auf­ge­hal­ten hat.

Dem steht § 50d Abs. 8 EStG, wo­nach eine Frei­stel­lung nach einem DBA nur gewährt wird, wenn der an­dere Staat auf sein Be­steue­rungs­recht ver­zich­tet hat oder ein Nach­weis über die Fest­set­zung und Ent­rich­tung der ausländi­schen Steu­ern vor­ge­legt wird, nicht ent­ge­gen. Vor­lie­gend hat der Kläger nach­ge­wie­sen, dass sein Ar­beits­lohn in In­dien dem Lohn­steu­er­ab­zug un­ter­wor­fen wurde. Dies er­gibt sich aus der Auf­lis­tung des in­di­schen Steu­er­be­ra­ters, den hierzu vor­ge­leg­ten Zah­lungs­be­le­gen und den erläutern­den Be­schei­ni­gun­gen der Ar­beit­ge­be­rin.

Es be­ste­hen kei­ner­lei An­halts­punkte dafür, dass der Kläger die ab­geführte Lohn­steuer im Rah­men ei­ner Jah­res­ver­an­la­gung er­stat­tet be­kom­men hat. Eine sol­che Ver­an­la­gung ist in In­dien nicht durch­geführt wor­den und konnte auch nicht durch­geführt wer­den, da der Kläger dort nicht über die er­for­der­li­che "Per­ma­nent Ac­count Num­ber" verfügte.

Selbst wenn der Kläger ver­pflich­tet ge­we­sen wäre, in In­dien eine Steu­er­erklärung ab­zu­ge­ben, ließe dies die inländi­sche Frei­stel­lung des Ar­beits­lohns nicht ent­fal­len, weil tatsäch­lich eine in­di­sche Be­steue­rung statt­ge­fun­den hat. Ent­schei­dend ist le­dig­lich, dass der Ar­beits­lohn über­haupt be­steu­ert wurde. Ob Steu­ern in zu­tref­fen­der Höhe ge­zahlt wur­den, ist nicht von Be­deu­tung. Die Vor­lage ei­nes Jah­res­steu­er­be­scheids und ei­nes Zah­lungs­be­legs ist nach Sinn und Zweck der Re­ge­lung in § 50d Abs. 8 EStG nicht zwin­gend ge­bo­ten und wird auch von der Ver­wal­tungs­an­wei­sung (BMF-Schrei­ben vom 3.5.2018, BStBl. I 2018, 643) nicht ver­langt.

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