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Auslandsengagements

Lohnsteuerberechnung bei nur zeitweiser Tätigkeit im Inland

Mit den Lohn­steuer-Richt­li­nien 2023 hat die Fi­nanz­ver­wal­tung fast un­be­merkt eine Ände­rung bei der Be­rech­nung des Lohn­steu­er­ab­zugs bei nur zeit­wei­ser Tätig­keit während ei­nes Mo­nats im In­land ein­geführt. Diese Ände­rung kann je­doch weit­rei­chende Kon­se­quen­zen für Ar­beit­ge­ber und -neh­mer ha­ben und zu ei­ner höheren Lohn­steu­er­be­las­tung führen.

Bisherige Vorgehensweise

Bis­lang kam die Lohn­steuer-Mo­nats­ta­belle zur An­wen­dung, wenn ein Ar­beit­neh­mer mit fort­be­ste­hen­dem Ar­beits­verhält­nis während ei­nes Mo­nats nur zeit­weise im In­land tätig war und dar­aus steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn be­zog. Ar­beits­tage, für die der Ar­beit­neh­mer kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn be­zog, stan­den der An­wen­dung der Mo­nats­ta­belle nicht ent­ge­gen.

Künftige Ermittlung der Lohnsteuer

Ab 2023 sol­len bei der Steu­er­er­mitt­lung für den Lohn­zah­lungs­zeit­raum Ar­beits­tage, an de­nen der Ar­beit­neh­mer Ar­beits­lohn be­zo­gen hat, der nicht dem inländi­schen Lohn­steu­er­ab­zug un­ter­liegt, nicht mehr mit­gezählt wer­den (z. B. Be­zug von steu­er­freiem Ar­beits­lohn nach einem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men oder nur ta­ge­weise Be­schäfti­gung im In­land).

In der Folge ist die Lohn­steuer-Ta­ges­ta­belle an­zu­wen­den, was zu ei­ner er­heb­lich höheren Lohn­steu­er­be­las­tung führt.

Beispiel

Ar­beit­neh­mer A ist für sei­nen Ar­beit­ge­ber bis Mitte Ja­nuar 2023 in Deutsch­land und an­schließend im Aus­land tätig. Das Be­steue­rungs­recht für den Ar­beits­lohn ab Mitte Ja­nuar 2023 hat der ausländi­sche Staat. Der an­tei­lig in Deutsch­land steu­er­pflich­tige Ar­beits­lohn beträgt EUR 1.250.

Bei An­wen­dung der Lohn­steuer-Ta­ges­ta­belle beträgt die Lohn­steuer ab 2023 ca. EUR 200. Bei An­wen­dung der Rechts­auf­fas­sung bis 31.12.2022 würde die Lohn­steuer EUR 0,00 be­tra­gen.

Betroffene Fälle

Von die­ser geänder­ten Rechts­auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung be­trof­fen sind u. a. die fol­gen­den Fälle:

  • Ent­sen­dung in oder aus einem DBA-Staat, wenn der Be­ginn oder das Ende der Ent­sen­dung nicht auf den ers­ten oder letz­ten Tag ei­nes Mo­nats fällt,
  • grenzüber­schrei­tende Tätig­kei­ten, wenn bei­spiels­weise bei einem inländi­schen Be­schäfti­gungs­verhält­nis der Wohn­sitz des Ar­beit­neh­mers im Aus­land liegt und die Tätig­keit so­wohl vom ausländi­schen Ho­me­of­fice als auch vom In­land ausgeübt wird,
  • Dienst­rei­sen ins Aus­land bzw. In­land, wenn das Be­steue­rungs­recht hin­sicht­lich der Rei­se­tage laut DBA an­tei­lig dem je­weils an­de­ren Staat zu­steht.

Bei Ar­beit­neh­mern, die in Deutsch­land man­gels Wohn­sit­zes oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts be­schränkt steu­er­pflich­tige Einkünfte er­zie­len, stellt die nach der Lohn­steuer-Ta­ges­ta­belle er­mit­telte Lohn­steuer eine de­fi­ni­tive Steu­er­be­las­tung dar. Für EU-/EWR-Staats­an­gehörige be­steht un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Möglich­keit, auf An­trag eine Ein­kom­men­steu­er­erklärung in Deutsch­land ab­zu­ge­ben. Dies ist je­doch mit höhe­rem Auf­wand ver­bun­den und führt durch die Berück­sich­ti­gung der steu­er­freien Einkünfte nicht im­mer zu ei­ner Steu­er­ent­las­tung.

Im Falle ei­nes in Deutsch­land un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mers kann im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung ein ent­spre­chen­der Aus­gleich er­fol­gen, so­dass sich grundsätz­lich keine steu­er­nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen er­ge­ben.

Nicht betroffene Fälle

Von der Ände­rung der Lohn­steuer-Richt­li­nie 2023 aus­ge­nom­men sind u. a. Tage der Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall oder der Überg­ang zum El­tern­geld­be­zug während ei­nes Mo­nats. In der­ar­ti­gen Fällen ist wei­ter­hin die Lohn­steuer-Mo­nats­ta­belle an­zu­wen­den.

Handlungsbedarf

Die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ist nicht un­um­strit­ten, da die Ge­set­zes­lage u. E. un­verändert ist. Grundsätz­lich sind die Lohn­steu­er­richt­li­nien auch für Ar­beit­ge­ber von Be­deu­tung. Bin­dend sind sie je­doch nur für die Fi­nanz­ver­wal­tung. In­so­fern sollte geprüft wer­den, ob ein Ein­spruch oder gar ein Kla­ge­ver­fah­ren in Be­tracht ge­zo­gen wird. Hierfür muss dem Be­triebsstätten­fi­nanz­amt je­doch erst die ab­wei­chende Hand­ha­bung (also die An­wen­dung der Lohn­steuer-Mo­nats­ta­belle) mit­ge­teilt wer­den und das Fi­nanz­amt diese ab­lehnt ha­ben.

Je­den­falls soll­ten Ar­beit­neh­mer, die von die­ser Ände­rung der Rechts­auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung be­trof­fen sind, kurz­fris­tig in­for­miert wer­den, um sie auf et­waige steu­er­li­che Nach­teile ab 01.01.2023 hin­zu­wei­sen.

Ansprechpartner

Bei Fra­gen hierzu ste­hen Ih­nen Ihre An­sprech­part­ner bei Eb­ner Stolz so­wie die Ex­per­ten im Be­reich Glo­bal Mo­bi­lity je­der­zeit gerne zur Verfügung.

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