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Auslandsengagements

Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen bei grenzüberschreitendem Arbeiten

Von Deutsch­land ab­ge­schlos­sene Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ste­hen gleich­be­rech­tigt ne­ben­ein­an­der und sind au­to­nom aus­zu­le­gen. Das gilt auch, wenn und so­weit ei­nes von meh­re­ren Ab­kom­men einem Steu­er­pflich­ti­gen Begüns­ti­gun­gen gewährt.

Im Streit­fall hatte ein Ehe­paar sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt in Deutsch­land, wo­bei ein Ehe­part­ner Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit in der Schweiz er­zielte, für die er einen Zweit­wohn­sitz in Frank­reich un­ter­hielt. Den Ar­beits­lohn ver­steu­erte der Kläger in Frank­reich und be­han­delte ihn in sei­ner deut­schen Ein­kom­men­steu­er­erklärung auf­grund des DBA Schweiz 1971/2010 als steu­er­frei.

Der BFH bestätigte mit Ur­teil vom 01.06.2022 (Az. I R 30/18, DStR 2022, S. 2090), dass der Ar­beits­lohn laut DBA Schweiz 1971/2010 in Deutsch­land un­ter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt steu­er­frei sei. Zwar stehe bei iso­lier­ter Be­trach­tung der je­wei­li­gen DBA das Be­steue­rungs­recht für den Ar­beits­lohn nach dem DBA zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz dem Quel­len­staat Schweiz, nach dem zwi­schen der­Schweiz und Frank­reich ver­ein­bar­ten DBA Frank­reich (Grenz­pend­ler­re­ge­lung) und nach dem zwi­schen Frank­reich und Deutsch­land be­ste­hen­den DBA Deutsch­land zu. Al­ler­dings könne diese Zu­wei­sung des Be­steue­rungs­rechts an Deutsch­land die Steu­er­frei­stel­lung für den Ar­beits­lohn des Klägers nach dem DBA zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz nicht auf­ge­ho­ben wer­den. DBA-Nor­men beträfen stets nur die je­wei­li­gen Ver­trags­staa­ten und hätten keine auf an­dere Staa­ten rei­chende „ab­kom­mensüberg­rei­fende“ Wir­kung.

Auch die uni­la­te­ra­len Rück­fall­klau­seln in Deutsch­land (§ 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 EStG) seien nicht ein­schlägig. Eine Steu­er­be­frei­ung auf­grund des DBA zwi­schen der­Schweiz und Frank­reich reicht laut BFH nicht aus, um einen sol­chen Be­steue­rungsrück­fall zu begründen.

Hin­weis: Der BFH be­tont, dass ab­kom­mens­recht­li­che Drei­ecks­kon­stel­la­tio­nen nur durch be­son­dere ab­kom­mens­recht­li­che oder uni­la­te­rale Re­ge­lun­gen und (ent­ge­gen der Auf­fas­sung des BMF) nicht durch Rück- und Wei­ter­ver­wei­sun­gen im In­ter­na­tio­na­len Pri­vat­recht gelöst wer­den könn­ten.

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