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Steuerberatung

Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Sieht das zwi­schen Deutsch­land und dem Be­triebsstätten­staat ver­ein­barte DBA die Frei­stel­lung von Be­triebsstätten­ge­win­nen vor, können Ver­luste der Be­triebsstätte laut BFH auch dann nicht von der inländi­schen Be­mes­sungs­grund­lage ab­ge­zo­gen wer­den, wenn diese im Be­triebsstätten­staat steu­er­lich un­ter kei­nen Umständen ver­wert­bar und da­mit „fi­nal“ sind.

Auf Vor­lage des BFH ent­schied der EuGH be­reits mit Ur­teil vom 22.09.2022 (Rs. C-538/20, W), dass der Aus­schluss der Berück­sich­ti­gung fi­na­ler Ver­luste ei­ner Be­triebsstätte, de­ren Ge­winne laut dem ein­schlägi­gen DBA im Ansässig­keits­staat des Stamm­hau­ses von der Be­steue­rung frei­ge­stellt sind, nicht ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit verstößt (mehr dazu le­sen Sie hier). In sei­nem An­schlus­sur­teil vom 22.02.2023 (Az. I R 35/22 (I R 32/18)) ver­sagt nun auch der BFH die Berück­sich­ti­gung von Ver­lus­ten der bri­ti­schen Zweig­nie­der­las­sung ei­ner in Deutsch­land ansässi­gen Bank. Nach­dem die Zwei­nie­der­las­sung nie­mals Ge­winne er­zielte, wurde sie 2007 ge­schlos­sen. Die in Großbri­tan­nien er­lit­te­nen Ver­luste konn­ten dort steu­er­lich nicht ge­nutzt wer­den.

Laut BFH folgt aus der sog. Sym­me­trie­these, nach der die ab­kom­mens­recht­li­che Steu­er­frei­stel­lung ausländi­scher Einkünfte so­wohl po­si­tive als auch ne­ga­tive Einkünfte um­fasst, dass die Be­triebsstätten­ver­luste in Deutsch­land steu­er­lich nicht nutz­bar sind. Auch wenn es sich bei den Ver­lus­ten um sog. fi­nale Ver­luste han­dele, sei aus uni­ons­recht­li­chen Gründen, na­ment­lich der Nie­der­las­sungs­frei­heit, keine an­dere Be­ur­tei­lung an­ge­zeigt.

Hin­weis: Da­mit ist im Frei­stel­lungs­fall nun ab­schließend geklärt, dass fi­nale ausländi­sche Be­triebsstätten­ver­luste im Rah­men der inländi­schen Be­steue­rung nicht berück­sich­tigt wer­den.

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