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Auslandsengagements

Besteuerung der im Inland erzielten Arbeitseinkünfte bei nach China entsandten Mitarbeitern

Nach ei­ner in­ter­nen Ver­wal­tungs­an­wei­sung der OFD Karls­ruhe ist im Fall der Ent­sen­dung nach China erst bei einem dor­ti­gen Auf­ent­halt von mehr als fünf Jah­ren von ei­ner da­mit un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht in China aus­zu­ge­hen.

Wird ein Mit­ar­bei­ter ei­nes inländi­schen Ar­beit­ge­bers zeit­lich be­fris­tet in das Aus­land ent­sen­det, stellt sich stets die Frage, in wel­chem Staat der Mit­ar­bei­ter der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht un­ter­liegt und ob bzw. wie eine et­waig dro­hende Dop­pel­be­steue­rung der Ar­beits­einkünfte ver­mie­den wird. Die Frage ob ein Mit­ar­bei­ter der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht un­ter­liegt, er­gibt sich aus der na­tio­na­len Steu­er­ge­setz­ge­bung des je­wei­li­gen Lan­des. Zen­tra­les Kri­te­rium hierfür bil­det oft­mals ne­ben dem Wohn­sitz die Dauer des Aus­lands­auf­ent­halts.

Besteuerung der im Inland erzielten Arbeitseinkünfte bei nach China entsandten Mitarbeitern© Thinkstock

Nach ei­ner in­ter­nen Ver­wal­tungs­an­wei­sung der OFD Karls­ruhe ist im Fall der Ent­sen­dung nach China erst bei einem dor­ti­gen Auf­ent­halt von mehr als fünf Jah­ren von ei­ner da­mit un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht in China aus­zu­ge­hen. Bei einem wei­ter­hin in Deutsch­land un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Mit­ar­bei­ter be­deu­tet dies, dass die ab­kom­mens­recht­li­che Ansässig­keit erst nach Ab­lauf der o. g. Fünf-Jah­res­frist nach China wech­seln kann. Im Um­kehr­schluss ist bei einem kürze­ren Auf­ent­halt da­von aus­zu­ge­hen, dass der Ar­beit­neh­mer wei­ter­hin als in Deutsch­land ansässig gilt. Übt der Mit­ar­bei­ter in die­ser Zeit seine Tätig­keit auch in Deutsch­land aus, so be­an­sprucht Deutsch­land in die­sem Fall das Be­steue­rungs­recht auf die Ar­beits­einkünfte, die an­tei­lig auf die Tätig­keits­ausübung in Deutsch­land entfällt.

Da China re­gelmäßig auch bei ei­ner Ent­sen­dung von bis zu fünf Jah­ren von der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht in China aus­geht, wird dort der Ar­beits­lohn grundsätz­lich ebenso in vol­lem Um­fang der Be­steue­rung un­ter­wor­fen.

In die­sem Fall ist zwar der Ar­beits­lohn, so­weit er auf Ar­beits­tage in China entfällt, nach den Vor­ga­ben des DBA China in Deutsch­land von der Be­steue­rung frei­ge­stellt. Der auf deut­sche Ar­beits­tage ent­fal­lende Ar­beits­lohn wird je­doch so­wohl in China als auch in Deutsch­land ver­steu­ert. Er­fah­rungs­gemäß kann in China keine Frei­stel­lung die­ser Einkünfte er­zielt wer­den, so dass diese im Er­geb­nis ei­ner Dop­pel­be­steue­rung un­ter­lie­gen.

Hinweis

Sollte diese re­strik­tive Auf­fas­sung der OFD Karls­ruhe bun­des­weit von der Fi­nanz­ver­wal­tung nach­voll­zo­gen wer­den, droht in Fällen der Ent­sen­dung deut­scher Ar­beit­neh­mer nach China mit wei­ter­hin be­ste­hen­dem Wohn­sitz in Deutsch­land, wenn der Ent­sen­de­zeit­raum nicht mehr als fünf Jahre beträgt, eine Dop­pel­be­steue­rung. Die kon­kre­ten steu­er­li­chen Fol­gen soll­ten al­ler­dings im je­wei­li­gen Ein­zel­fall noch­mals geprüft wer­den.

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