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Änderungsprotokoll zum DBA-Großbritannien

Am 12.01.2021 un­ter­zeich­ne­ten Deutsch­land und das Ver­ei­nigte König­reich ein Pro­to­koll zur Ände­rung des zwi­schen den bei­den Staa­ten be­ste­hen­den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens (DBA). Mit dem Ände­rungs­pro­to­koll wer­den insb. Maßnah­men der OECD-In­itia­tive ge­gen Steu­er­ver­mei­dung durch die Verkürzung und Ver­la­ge­rung von Ge­win­nen (BEPS) und zur Um­set­zung des Mul­ti­la­te­ra­len Ab­kom­mens (MLI) um­ge­setzt.

So wird insb. in Art. 5 Abs. 4a DBA-Großbri­tan­nien eine Re­ge­lung auf­ge­nom­men, mit der die Um­ge­hung des Be­triebsstätten­sta­tus ver­hin­dert wer­den soll. Die Ge­schäftstätig­keit von eng ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men wird steu­er­sub­jektüberg­rei­fend in ei­ner Ge­samt­schau be­trach­tet, um ei­ner künst­li­chen Auf­tei­lung der Tätig­keit ent­ge­gen zu wir­ken. Was un­ter eng ver­bun­den zu ver­ste­hen ist, ist dem neuen Art. 5 Abs. 8 DBA-Großbri­tan­nien zu ent­neh­men.

Zur Ver­hin­de­rung von Ab­kom­mens­miss­brauch wird in Art. 30a DBA-Großbri­tan­nien eine all­ge­meine Miss­brauchs­ver­mei­dungs­vor­schrift auf­ge­nom­men. Diese sieht einen „Prin­ci­ple Pur­pose Test“ vor, der Ab­kom­mens­vor­teile für be­stimmte Einkünfte oder Vermögens­werte ver­sagt, wenn die Er­lan­gung die­ser Vor­teile ei­ner der Haupt­zwe­cke für eine Ge­stal­tung ist.

Hin­weis: Das Ände­rungs­pro­to­koll be­darf zum In­kraft­tre­ten noch der Ra­ti­fi­zie­rung in bei­den Staa­ten und ist ab dem 01.01. des auf die Ra­ti­fi­zie­rung fol­gen­den Ka­len­der­jah­res an­zu­wen­den. So­mit sind die neuen Re­ge­lun­gen frühes­tens zum 01.01.2022 zu be­ach­ten.

Mit dem Ände­rungs­pro­to­koll wurde zu­dem eine ge­mein­same Erklärung der bri­ti­schen und deut­schen Behörden veröff­ent­licht, wo­nach beide Ver­trags­staa­ten ihre Be­reit­schaft be­kun­den, bis Ende 2021 Ver­hand­lun­gen zur wei­te­ren Ab­kom­mensände­rung auf­zu­neh­men.

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