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Verdeckte Gewinnausschüttung: Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten können nach dem Körper­schaft­steu­er­ge­setz ge­leis­tete Spen­den nur steu­er­min­dernd berück­sich­ti­gen, wenn es sich um keine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung an de­ren Ge­sell­schaf­ter han­delt. Täti­gen Un­ter­neh­men Spen­den, kann es zum Pro­blem wer­den, wenn der Spen­den­empfänger mit dem Un­ter­neh­men bzw. den Ge­sell­schaf­tern in einem Näheverhält­nis steht und die Spen­den dem Fremd­ver­gleich nicht stand­hal­ten können.

Über einen Fall ei­nes sol­chen Näheverhält­nis­ses zwi­schen ei­ner Stif­tung und den Ge­sell­schaf­tern ei­ner GmbH hatte der BFH mit Be­schluss vom 13.07.2021 (Az. I R 16/18, DStR 2021, S. 2779) zu ent­schei­den.

Im Streit­fall wur­den Kunst­werke von ei­ner GmbH an eine rechtsfähige Stif­tung ge­spen­det, die diese als Dau­er­leih­gabe an Kunst­mu­seen/Ga­le­rien wei­ter­gab. Die Stif­tung ist als ge­meinnützig an­er­kannt und fördert da­mit ih­ren Sat­zungs­zweck. Die Stif­ter sind auch Ge­sell­schaf­ter der spen­den­den GmbH. Wei­tere Spen­den an Dritte hat die GmbH nicht erklärt. Das Fi­nanz­amt lehnte den Spen­den­ab­zug ab und qua­li­fi­zierte die Spende als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung.

In dem Be­schluss nahm der BFH zu den Vor­aus­set­zun­gen, wann es sich um eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung und keine Spende han­delt, Stel­lung.

Sonstiger Bezug beim Gesellschafter oder nahestehender Person

Ein sons­ti­ger Be­zug liegt bei ei­ner Vermögens­ver­la­ge­rung vor, wenn dar­aus ein Nut­zen ge­zo­gen wer­den kann. Bei ei­ner ge­meinnützi­gen Stif­tung wird die­ser Nut­zen be­jaht, wenn mit der Zu­wen­dung die Stif­tung in die Lage ver­setzt wird, den Sat­zungs­zweck zu ver­fol­gen.

Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis:

Eine Ver­an­las­sung durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis liegt grundsätz­lich dann vor, wenn dem Ge­sell­schaf­ter auf­grund die­ser Ei­gen­schaft der Vermögens­vor­teil zu­wen­det wird. Der un­mit­tel­ba­ren Zu­wen­dung an einen Ge­sell­schaf­ter steht die Zu­wen­dung an einen Drit­ten gleich, wenn auch diese durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis ver­an­lasst ist. Ein In­diz dafür ist ein Näheverhält­nis zum Ge­sell­schaf­ter. Der BFH hat nun ent­schei­den, dass eine ge­meinnützige Stif­tung im Ver­gleich zu den An­teils­eig­nern ei­ner GmbH eine na­he­ste­hende Per­son sein kann. Das Näheverhält­nis hängt nicht von ei­ner Be­tei­li­gung, Mit­glied­schaft oder der Möglich­keit der Wil­lens­bil­dung an der Stif­tung ab. Es reicht aus, dass die Ge­sell­schaf­ter die Vor­teils­zu­wen­dung an den Drit­ten be­ein­flus­sen konn­ten. Ein Re­pu­ta­ti­ons­vor­teil für den Spen­der oder den Ge­sell­schaf­ter ist zu­dem nicht nötig.

Ein Näheverhält­nis ist grundsätz­lich nicht be­reits dann an­zu­neh­men, wenn der Ge­sell­schaf­ter sich mit den Zie­len der Begüns­tig­ten iden­ti­fi­zie­ren kann. Spen­den sind ty­pi­scher­weise im­mer aus ei­ner ide­el­len Nähe ver­an­lasst. Ein In­diz ist da­her, wenn ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäfts­mann den Vermögens­vor­teil nicht zu­ge­wen­det hätte. Dies wird in der Re­gel an­ge­nom­men, wenn die Spende dem Fremd­spen­den­ver­gleich nicht standhält. Zu die­sem As­pekt hat sich der BFH nicht in die­sem Ur­teil, aber be­reits in früherer Recht­spre­chung geäußert:

Fremdspendenvergleich

Für die Be­ur­tei­lung, ob eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung vor­liegt, überprüft die Fi­nanz­ver­wal­tung das Spen­den­ver­hal­ten über einen länge­ren Zeit­raum. Einem dem ab­so­lu­ten Be­trag nach we­sent­li­che, über meh­rere Jahre ver­ste­tigte Be­vor­zu­gung wird in der Re­gel dem Fremd­ver­gleich nicht stand­hal­ten. Eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung liegt vor, wenn die Spen­den den Be­trag über­stei­gen, wel­chen die GmbH im sel­ben Wirt­schafts­jahr und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­ren durch­schnitt­lich pro Jahr an Dritte leis­tet.

Hin­weis: Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat die ge­nann­ten Grundsätze in der Pra­xis be­reits um­ge­setzt. Soll­ten im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung Spen­den als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen qua­li­fi­ziert wer­den, so dass der Ge­sell­schaf­ter Ka­pi­tal­einkünfte ver­steu­ern muss, emp­feh­len wir, mit der Fi­nanz­ver­wal­tung ins Ge­spräch zu ge­hen und im Ge­gen­zug den Spen­den­ab­zug auf Ebene des Ge­sell­schaf­ters für die Zu­wen­dung an­zu­stre­ben. In der Li­te­ra­tur wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass ein Spen­den­ab­zug denk­bar wäre.

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