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Steuerberatung

§ 8b Abs. 5 KStG bei grenzüberschreitender Betriebsaufspaltung

BFH v. 16.1.2019 - I R 72/16

Sind die Grundsätze der Be­triebs­auf­spal­tung in grenzüber­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten nur dann an­zu­wen­den, wenn es zu ei­ner Schmäle­rung des inländi­schen Steu­er­auf­kom­mens kommt? Wel­che Fol­ge­run­gen er­ge­ben sich hier­aus für Sach­ver­halte, in de­nen kein Ab­kom­men zur Ver­mei­dung ei­ner Dop­pel­be­steue­rung be­steht (Nicht-DBA-Fälle) so­wie dann, wenn ein sol­ches Ab­kom­men be­steht (DBA-Fälle)?

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine ge­meinnützige rechtsfähige Stif­tung mit Sitz im In­land. Sie ist Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der A B.V., ei­ner nie­derländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit Sitz in den Nie­der­lan­den. Die Kläge­rin ver­pach­tet ein in den Nie­der­lan­den be­le­ge­nes Grundstück an die A B.V., das diese zur Ausübung ih­rer ope­ra­ti­ven Ge­schäftstätig­keit als Be­triebs­grundstück nutzt.

Im Streit­jahr 2012 hatte die A B.V. eine Di­vi­dende an die Kläge­rin aus­ge­schüttet. Das Fi­nanz­amt stellte die Ge­winn­aus­schüttung bei der Kläge­rin von der Be­steue­rung frei, rech­nete je­doch 5 % hier­von gem. § 8b Abs. 5 KStG als nicht ab­zugsfähige Be­triebs­aus­ga­ben dem Ge­winn wie­der hinzu. Das FG hat die Klage wei­test­ge­hend ab­ge­wie­sen.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BFH das BMF auf­ge­for­dert, dem Ver­fah­ren bei­zu­tre­ten.

Gründe:

Die Ent­schei­dung über die Re­vi­sion wird da­von abhängen, ob die Steu­er­pflich­tige durch die Ver­pach­tung des Grundstücks an die A B.V. einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb i.S. des §14 AO begründet hat und in­so­weit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG steu­er­pflich­tig ist. So­fern die Steu­er­pflich­tige nicht be­reits auf Grund ih­rer Be­tei­li­gung an der A B.V. planmäßig Un­ter­neh­mens­po­li­tik be­treibt oder in an­de­rer Weise ent­schei­den­den Ein­fluss auf die Ge­schäftsführung der A B.V. ausübt und da­mit durch sie un­mit­tel­bar selbst am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr teil­nimmt, kann ein wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb im Streit­fall nur nach den Grundsätzen der Be­triebs­auf­spal­tung begründet wer­den.

An­ge­sichts der Kom­ple­xität der sich im Streit­fall er­ge­ben­den Fra­gen hält es der Se­nat für sach­ge­recht, das BMF in den Ent­schei­dungs­pro­zess ein­zu­bin­den. Das BMF wird des­halb auf­ge­for­dert, gem. § 122 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Re­vi­si­ons­ver­fah­ren bei­zu­tre­ten und sich zu den vor­ste­hend for­mu­lier­ten Fra­gen zu äußern.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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