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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vermietung an den Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Köln 13.3.2014, 10 K 2606/12

Im Rah­men von Ver­mie­tungs­verhält­nis­sen zwi­schen ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft und ih­ren Ge­sell­schaf­tern ist dann von ei­ner vGA aus­zu­ge­hen, wenn die Ge­sell­schaft als Ver­mie­ter ein un­an­ge­mes­sen nied­ri­ges Ent­gelt ver­langt. Ist das Haus über das übli­che Maß hin­aus durch Son­der­auf­wand be­son­ders ge­stal­tet oder aus­ge­stat­tet, so ist als an­ge­mes­sene Miete die Kos­ten­miete (in­klu­sive Ka­pi­tal­ver­zin­sung) an­zu­set­zen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Or­ganträge­rin der A-GmbH. Im Ei­gen­tum der Or­gan­ge­sell­schaft be­fan­den sich u.a. zwei Im­mo­bi­lien, die der Kläge­rin ver­mie­tet wur­den. Die Kläge­rin ver­mie­tete ei­nes der Ob­jekte ab April 2008 in ei­ner Größe von 244 m² Wohnfläche so­wie 217 m² Nutzflächen in­klu­sive Schwimm­bad an die Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführe­rin zu pri­va­ten Wohn­zwe­cken. Le­dig­lich die Ga­le­rie im ers­ten Ober­ge­schoss in ei­ner Größe von 38 m² nutzte sie als Büro der Ge­schäftsführe­rin. Die Wohn­raumüber­las­sung war im An­stel­lungs­ver­trag der Ge­schäftsführe­rin ge­re­gelt. Bezüglich der pri­vat ge­nutz­ten Räume setzte die Kläge­rin einen mo­nat­li­chen Miet­wert i.H.v. 2.380 € an, der auf das Ge­halt der Ge­sell­schaf­te­rin an­ge­rech­net wurde. Außer­dem zahlte diese Ne­ben­kos­ten i.H.v. 670 € mo­nat­lich.

Das Fi­nanz­amt für Groß- und Kon­zern­be­triebsprüfung führte für die Streit­jahre 2006 bis 2009 bei der Kläge­rin so­wie der Or­gan­ge­sell­schaft eine Be­triebsprüfung durch. Da­nach war von ei­ner Ver­gleichs­miete i.H.v. 9,75 € in Qua­drat­me­ter, mit­hin ei­ner Jah­res­kalt­miete von 33.060 € aus­zu­ge­hen. Der Be­triebsprüfer stellte fest, dass sich aus den Wohn­raumüber­las­sun­gen an die Ge­sell­schaf­ter eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung der Or­gan­ge­sell­schaft an die Kläge­rin er­gebe. Hin­ter­grund sei, dass nach ei­ner Ent­schei­dung des BFH vom 17.11.2004 (Az.: I R 56/03) bei der Ver­mie­tung ei­nes Hau­ses an die Ge­sell­schaf­ter ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu de­ren pri­va­ten Wohn­zwe­cken die Ver­gleichs­miete nach den Grundsätzen der Kos­ten­miete zuzüglich ei­nes an­ge­mes­se­nen Ge­winn­auf­schlags an­zu­set­zen sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Es lag eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung (vGA) durch nicht kos­ten­de­ckende Über­las­sung ei­nes Ver­mie­tungs­ob­jek­tes vor.

Im Rah­men von Ver­mie­tungs­verhält­nis­sen zwi­schen ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft und ih­ren Ge­sell­schaf­tern ist dann von ei­ner vGA aus­zu­ge­hen, wenn die Ge­sell­schaft als Ver­mie­ter ein un­an­ge­mes­sen nied­ri­ges Ent­gelt ver­langt. Überlässt eine Ge­sell­schaft ih­rem Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer als im An­stel­lungs­ver­trag ge­re­gel­ter Sach­be­zug eine Woh­nung, so ist die­ser Sach­be­zug grundsätz­lich mit der Markt­miete zu be­wer­ten. Ist das Haus je­doch über das übli­che Maß hin­aus durch Son­der­auf­wand be­son­ders ge­stal­tet oder aus­ge­stat­tet, so ist als an­ge­mes­sene Miete die Kos­ten­miete (in­klu­sive Ka­pi­tal­ver­zin­sung) an­zu­set­zen. Dies soll in Fällen an­zu­neh­men sein, wenn zu dem Wohn­haus eine Schwimm­halle gehört oder wenn die pri­vat ge­nutzte Wohnfläche 250 m² über­schrei­tet.

In sei­nem Ur­teil vom 17.11.2004 hatte der BFH zwar grundsätz­lich aus­geführt, dass die Frage, ob ein Ver­mie­tungs­verhält­nis im Ge­sell­schaf­ter­in­ter­esse ein­ge­gan­gen wird, an­hand der­je­ni­gen Kri­te­rien zu be­ur­tei­len sei, die zur Ab­gren­zung zwi­schen Ein­kunfts­er­zie­lung und Lieb­ha­be­rei ent­wi­ckelt wor­den seien. Gleich­wohl führte er ausdrück­lich aus, dass eine vGA dann an­zu­neh­men sei, wenn die Ge­sell­schaft die Im­mo­bi­lie nicht zu einem kos­ten­de­cken­den Preis zur Nut­zung überlässt. Im Rah­men ei­nes an­zu­stel­len­den Fremd­ver­gleich sei zu berück­sich­ti­gen, dass ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäftsführer nur be­reit sein werde, die lau­fen­den Auf­wen­dun­gen für den An­kauf, den Aus­bau und die Un­ter­hal­tung ei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses zu pri­va­ten Wohn­zwe­cken und so­mit im In­ter­esse des Ge­sell­schaf­ters zu tra­gen, wenn der Ge­sell­schaft diese Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe er­stat­tet würden. Da­her sei nicht auf die Markt­miete, son­dern auf die Kos­ten­miete ab­zu­stel­len.

In­fol­ge­des­sen war im vor­lie­gen­den Fall hin­sicht­lich der Ver­mie­tung ab April 2008 an die Ge­schäftsführe­rin von ei­ner vGA aus­zu­ge­hen. Nach den un­strei­ti­gen Grundsätzen in Li­te­ra­tur und Recht­spre­chung kommt als Ver­gleichsmaßstab im Hin­blick auf die Frage der ge­sell­schafts­recht­li­chen Ver­an­las­sung nur die Kos­ten­miete in Be­tracht. Bei dem streit­ge­genständ­li­chen Haus han­delte es sich um eine be­son­ders aus­ge­stal­tete Im­mo­bi­lie mit Schwimm­bad, so dass nach den dar­ge­stell­ten Grundsätzen eine Markt­miete als Ver­gleichsmaßstab nicht her­an­zu­zie­hen war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

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