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Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

BFH 15.6.2016, I R 64/14

Der Se­nat hält daran fest, dass als "Er­werb" i.S.v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG nur ein ab­ge­lei­te­ter Er­werb an­ge­se­hen wer­den kann, der vor­aus­setzt, dass An­teile an den Ge­sell­schaf­ten durch einen Über­tra­gungs­akt von einem Drit­ten er­wor­ben wur­den. Als Veräußerungs­kos­ten i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG sind auch sog. Ge­mein­kos­ten je­den­falls dann zu qua­li­fi­zie­ren, wenn der Ge­schäfts­zweck ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­schließlich darin be­steht, Vor­rats­ge­sell­schaf­ten zu gründen und die hier­bei er­lang­ten An­teile zu veräußern.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine AG und un­terhält ver­schie­dene Ge­schäfts­zweige. Sie ist für körper­schaft­steu­er­li­che Zwecke Or­ganträge­rin der A-AG, die ih­rer­seits wie­derum Or­ganträge­rin für wei­tere Ge­sell­schaf­ten ist. Der Ge­schäfts­ge­gen­stand der A-AG und ih­rer Or­gan­ge­sell­schaf­ten be­steht aus­schließlich in der Gründung und dem Ver­trieb von Vor­rats­ge­sell­schaf­ten, bei de­nen es sich na­hezu aus­nahms­los um Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten han­delt.

Im Streit­jahr 2009 hatte die A-AG aus der Veräußerung von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len un­ter § 8b Abs. 2 KStG fal­lende und da­mit steu­er­freie Ge­winne erklärt, die im Rah­men der be­ste­hen­den Or­gan­schaft der Kläge­rin zu­ge­rech­net wur­den. Bei der Be­rech­nung die­ser Veräußerungs­ge­winne berück­sich­tigte die A-AG No­tar­kos­ten, Ge­richts­kos­ten, et­waige Son­der­kos­ten (wie etwa IHK-Beiträge oder Kos­ten für den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger) so­wie die Ka­pi­tal­ein­la­gen als Veräußerungs­kos­ten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG. Ihre sons­ti­gen Ver­wal­tungs­auf­wen­dun­gen wie etwa Mie­ten, Per­so­nal­kos­ten und sons­tige lau­fende Auf­wen­dun­gen wur­den hin­ge­gen als all­ge­meine Be­triebs­aus­ga­ben der Ge­sell­schaft be­han­delt und min­der­ten in­so­weit das der Kläge­rin zu­zu­rech­nende (steu­er­pflich­tige) Ein­kom­men der A-AG.

Das Fi­nanz­amt war da­ge­gen im Rah­men ei­ner bei der A-AG und der Kläge­rin für die Jahre 2005 bis 2009 durch­geführ­ten Außenprüfung der Auf­fas­sung, dass 95 v.H. al­ler Be­triebs­aus­ga­ben der A-AG als Veräußerungs­kos­ten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG an­zu­se­hen seien. So­mit seien die der Kläge­rin zu­zu­rech­nen­den, nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steu­er­freien Ge­winne aus der Veräußerung der Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­teile zu kürzen. Der Ge­schäfts­ge­gen­stand der A-AG be­stehe aus­schließlich in der Gründung und Veräußerung von Vor­rats­ge­sell­schaf­ten. Die Be­triebs­aus­ga­ben der Ge­sell­schaft seien des­halb nach dem Ver­an­las­sungs­prin­zip ebenso na­hezu aus­schließlich als Veräußerungs­kos­ten zu qua­li­fi­zie­ren. Mit dem vor­ge­nom­me­nen Ab­schlag i.H.v. 5 v.H. solle dem Um­stand Rech­nung ge­tra­gen wer­den, dass durch die Ge­sell­schaft in ge­rin­gem Um­fang auch Per­so­nen­ge­sell­schafts­an­teile veräußert wor­den seien.

Das FG gab der ge­gen den geänder­ten Be­scheid über Körper­schaft­steuer 2009 ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht die sons­ti­gen Ver­wal­tungs­auf­wen­dun­gen der A-AG nicht als Veräußerungs­kos­ten i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG an­ge­se­hen. In­so­weit hatte es den der Kläge­rin im Rah­men des be­ste­hen­den körper­schaft­steu­er­li­chen Or­gan­schafts­verhält­nis­ses zu­zu­rech­nen­den, nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steu­er­freien Ge­winn aus der Veräußerung der Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­teile zu Un­recht erhöht so­wie ent­spre­chend das zu­zu­rech­nende (steu­er­pflich­tige) Ein­kom­men der A-AG zu Un­recht ge­min­dert.

Die An­wen­dung des § 8b Abs. 2 KStG bei der Kläge­rin wurde nicht über § 15 S. 1 Nr. 2 S. 3 KStG durch § 8b Abs. 7 KStG aus­ge­schlos­sen. Der Se­nat hält daran fest, dass als "Er­werb" i.S.v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG nur ein ab­ge­lei­te­ter Er­werb an­ge­se­hen wer­den kann, der vor­aus­setzt, dass An­teile an den Ge­sell­schaf­ten durch einen Über­tra­gungs­akt von einem Drit­ten er­wor­ben wur­den (Urt. v. 3.5.2006, Az.: I R 100/05; Be­schl. v. 12.10.2010, Az.: I B 82/10). Er sieht auch kei­nen An­lass, von sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ab­zurücken. Denn die Kri­tik daran ist ver­ein­zelt ge­blie­ben und be­schränkt sich dar­auf, die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung des Fal­les ei­ner (Ei­gen-)Gründung zum Fall ei­nes vor­he­ri­gen An­teils­kaufs "rein öko­no­mi­sch" in Frage zu stel­len. Die (Ei­gen-)Gründung lässt je­doch an­ders als beim ab­ge­lei­te­ten Er­werb erst einen An­teil ent­ste­hen und genügt in­so­weit nicht den An­for­de­run­gen des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG, wie ihn der Se­nat aus­ge­rich­tet an dem ein­schränken­den Wort­laut der Norm ver­steht.

Veräußerungs­ge­winn i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG ist nach S. 2 der Vor­schrift der Be­trag, um den der Veräußerungs­preis oder der an des­sen Stelle tre­tende Wert nach Ab­zug der Veräußerungs­kos­ten den Wert über­steigt, der sich nach den Vor­schrif­ten über die steu­er­li­che Ge­winn­er­mitt­lung im Zeit­punkt der Veräußerung er­gibt (Buch­wert). Hier war kon­tro­vers, ob es sich bei den sons­ti­gen Ver­wal­tungs­auf­wen­dun­gen der A-AG (z.B. Mie­ten für Ge­schäftsräume, Per­so­nal­kos­ten und sons­tige lau­fende Auf­wen­dun­gen ih­res Ge­schäfts­be­triebs) um Veräußerungs­kos­ten han­delt. Das hatte das FG zu Un­recht ver­neint.

Zu den Veräußerungs­kos­ten i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG gehören so­mit alle Auf­wen­dun­gen, die durch die Veräußerung der An­teile ver­an­lasst sind (Urt. v. 12.3.2014, Az.: I R 45/13; 9.4.2014, Az.: I R 52/12). Da­nach sind auch sog. Ge­mein­kos­ten - wie etwa all­ge­meine Ver­wal­tungs-, Raum- oder Per­so­nal­kos­ten - je­den­falls dann als Veräußerungs­kos­ten zu qua­li­fi­zie­ren, wenn der Ge­schäfts­zweck ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­schließlich darin be­steht, Vor­rats­ge­sell­schaf­ten zu gründen und die hier­bei er­lang­ten An­teile zu veräußern. Die von der Vor­in­stanz ge­for­derte Zu­ord­nung der je­wei­li­gen Auf­wen­dun­gen zu ei­ner kon­kre­ten Veräußerung war nicht er­for­der­lich.

Link­hin­weis:

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