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Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

BGH v. 10.9.2019 - XI ZR 7/19

Die in den AGB ei­ner Spar­kasse ent­hal­tene Klau­sel "4. Sons­tige Kre­dite / 4.8 Sons­tige Ent­gelte / Be­ar­bei­tungs­ent­gelt für Treu­hand­aufträge Ablösung Kun­den­dar­le­hen 100,00 €" ist bei Bank­ge­schäften mit Ver­brau­chern un­wirk­sam. Der Dar­le­hens­ge­ber nimmt mit der Be­stel­lung, Ver­wal­tung und Ver­wer­tung von Si­cher­hei­ten ei­gene Vermögens­in­ter­es­sen wahr, wes­halb sein hier­mit ver­bun­de­ner Auf­wand re­gelmäßig mit dem gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zah­len­den Zins ab­zu­gel­ten ist. Dies gilt auch in Be­zug auf den mit der Frei­gabe der Si­cher­heit und da­mit bei der ver­trags­gemäßen Ab­wick­lung des Dar­le­hens­ver­trags ver­bun­de­nen Auf­wand, der bei dem Dar­le­hens­ge­ber bei der Erfüllung ei­ner be­ste­hen­den ei­ge­nen Rechts­pflicht anfällt.

Der Sach­ver­halt:
Bei dem Kläger han­delt es sich um einen Ver­brau­cher­schutz­ver­band. Er wen­det sich ge­gen die Klau­sel "4. Sons­tige Kre­dite / 4.8 Sons­tige Ent­gelte / Be­ar­bei­tungs­ent­gelt für Treu­hand­aufträge Ablösung Kun­den­dar­le­hen 100,00 €", wel­che die be­klagte Spar­kasse in ih­rem Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis ver­wen­det. Er be­gehrt, dass die Be­klagte die wei­tere Ver­wen­dung die­ser Klau­sel un­terlässt.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­tene Klau­sel un­ter­liegt der In­halts­kon­trolle nach § 307 BGB und hält die­ser nicht stand.

Der Klau­sel un­ter­fal­len u.a. sol­che Fall­ge­stal­tun­gen, in de­nen Kun­den der Be­klag­ten ihre bei die­ser be­ste­hende Dar­le­hen von Fremd­in­sti­tu­ten ablösen las­sen und ge­stellte Si­cher­hei­ten un­ter Er­tei­lung von Treu­hand­auf­la­gen auf das Fremd­in­sti­tut über­tra­gen las­sen möch­ten. Hat der Dar­le­hens­neh­mer dem Dar­le­hens­ge­ber eine Grund­schuld zur Si­che­rung des­sen An­sprüche be­stellt, so steht ihm als Si­che­rungs­ge­ber aus der Si­che­rungs­ab­rede ein An­spruch auf Rück­gewähr des Si­che­rungs­mit­tels zu, wenn der Dar­le­hens­ge­ber die Si­cher­hei­ten nicht mehr benötigt. Da­bei kann der Dar­le­hens­neh­mer frei wählen, ob er eine Löschungs­be­wil­li­gung, eine löschungsfähige Quit­tung oder die Ab­tre­tung der Grund­schuld an sich oder einen Drit­ten wünscht. Lässt sich der Dar­le­hens­ge­ber seine in­so­weit ge­schul­dete Leis­tung vergüten, han­delt es sich bei der Ent­gelt­klau­sel um eine Preis­ne­ben­ab­rede, die der In­halts­kon­trolle nach § 307 BGB un­ter­liegt.

Aus Sicht ei­nes verständi­gen und red­li­chen Ver­trags­part­ners ist der An­wen­dungs­be­reich der Klau­sel aber da­mit nicht er­schöpft. Nach ih­rem Wort­laut er­fasst die Klau­sel nicht nur den Fall, dass ein von der Be­klag­ten gewähr­tes Ver­brau­cher­dar­le­hen ab­gelöst wird und sie an einem von an­de­rer Seite ver­an­lass­ten Treu­hand­auf­trag mit­wirkt, son­dern auch den Fall, dass sie als neue Dar­le­hens­ge­be­rin im Rah­men der Ablösung ei­nes bei einem an­de­ren Kre­dit­in­sti­tut be­ste­hen­den Dar­le­hens­ver­trags tätig wird. Mit der hierfür nöti­gen Be­stel­lung, Ver­wal­tung und Ver­wer­tung von Si­cher­hei­ten ver­folgt die Be­klagte al­lein ei­gene Vermögens­in­ter­es­sen, so dass die Klau­sel als kon­trollfähige Preis­ne­ben­ab­rede ein­zu­ord­nen ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Über­tra­gung von Si­cher­hei­ten zu ih­ren Guns­ten ein Treu­hand­auf­trag er­for­der­lich ist.

Die da­mit als Preis­ne­ben­ab­rede ein­zu­ord­nende Klau­sel hält der In­halts­kon­trolle nicht stand und ist des­halb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam. Der Dar­le­hens­ge­ber nimmt mit der Be­stel­lung, Ver­wal­tung und Ver­wer­tung von Si­cher­hei­ten ei­gene Vermögens­in­ter­es­sen wahr, wes­halb sein hier­mit ver­bun­de­ner Auf­wand re­gelmäßig mit dem gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zah­len­den Zins ab­zu­gel­ten ist. Dies gilt auch in Be­zug auf den mit der Frei­gabe der Si­cher­heit und da­mit bei der ver­trags­gemäßen Ab­wick­lung des Dar­le­hens­ver­trags ver­bun­de­nen Auf­wand, der bei dem Dar­le­hens­ge­ber bei der Erfüllung ei­ner be­ste­hen­den ei­ge­nen Rechts­pflicht anfällt.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen wer­den demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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