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Forward-Darlehen: Fristlose Kündigung bei Arbeitslosigkeit unwirksam

LG Aachen 19.10.2017, 1 O 480/16

Die AGB-Klau­sel ei­ner Bank, wo­nach diese das Dar­le­hen bei (dro­hen­der) Vermögens­ver­schlech­te­rung (hier: Ar­beits­lo­sig­keit des Dar­le­hens­neh­mers) außer­or­dent­lich frist­los kündi­gen darf, ohne dass die Rück­zah­lung des Dar­le­hens un­ter Berück­sich­ti­gung der Si­cher­heit gefähr­det ist, ist un­wirk­sam. Eine Gefähr­dung des Rück­zah­lungs­an­spruchs der Bank kann aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn das Dar­le­hen hin­rei­chend durch Grund­pfand­rechte ge­si­chert ist. Ar­beits­lo­sig­keit des Dar­le­hens­neh­mers stellt kein "Ver­schul­den" i.S.d. § 280 BGB dar.

Der Sach­ver­halt:
Auf eine Fi­nan­zie­rungs­an­frage der Be­klag­ten über 295.000 € hatte die kla­gende Bank ih­nen im De­zem­ber 2013 ein ver­bind­li­ches Dar­le­hens­an­ge­bot über­sandt, das eine Aus­zah­lung zum 31.10.2015 vor­sah (For­ward-Im­mo­bi­li­en­dar­le­hen). Als Til­gungs­er­satz­pro­dukt war die Hin­ter­le­gung ei­nes Bau­spar­ver­tra­ges vor­ge­se­hen. Als Si­cher­heit sollte eine Ein­tra­gung/Ab­tre­tung ei­ner erst­ran­gi­gen Grund­schuld i.H.v. 295.000 € auf dem Be­lei­hungs­ob­jekt ver­ein­bart wer­den.

Das or­dent­li­che Kündi­gungs­recht für die Bank wurde aus­ge­schlos­sen wor­den. Diese ist gemäß ver­trag­li­cher Re­ge­lung nur zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung aus wich­ti­gem Grund be­rech­tigt, wo­bei eben­falls ge­re­gelt wurde, dass ein wich­ti­ger Grund u.a. dann vor­liegt, wenn in den Ein­kom­mens- oder Vermögens­verhält­nis­sen der Dar­le­hens­neh­mer eine we­sent­li­che Ver­schlech­te­rung oder eine er­heb­li­che Vermögens­gefähr­dung ein­tritt.

Im Ok­to­ber 2015 teil­ten die Be­klag­ten der Kläge­rin mit, dass der Be­klagte zu 1) ar­beits­los ge­wor­den sei. Da­durch hätte sich die Ein­kom­mens­si­tua­tion vor Aus­zah­lung des Dar­le­hens im Ver­gleich zu der Ein­kom­mens­si­tua­tion bei Ver­trags­schluss ver­schlech­tert. Mit Schrei­ben aus No­vem­ber 2015 teil­ten die Be­klag­ten mit, dass sie eine größere Schen­kung von 80.000 € er­war­ten würden, die An­ge­le­gen­heit aber der­zeit ge­richt­lich geprüft werde. Dem Schrei­ben war eine La­dung des Ge­richts bei­gefügt, die sich auf ein Ad­op­ti­ons­ver­fah­ren be­zog. Mit Schrei­ben aus Ja­nuar 2016 kündigte die Kläge­rin das Dar­le­hen außer­or­dent­lich gemäß den Fi­nan­zie­rungs­be­din­gun­gen und machte eine Nicht­ab­nah­me­ent­schädi­gung von rund 76.5907 € gel­tend.

Das LG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der gel­tend ge­machte An­spruch auf Zah­lung ei­ner Nicht­ab­nah­me­ent­schädi­gung steht der Kläge­rin ge­gen die Be­klag­ten schon dem Grunde nach nicht zu, weil die von der Kläge­rin aus­ge­spro­chene außer­or­dent­li­che Kündi­gung des mit den Be­klag­ten ge­schlos­se­nen Dar­le­hens­ver­tra­ges un­wirk­sam ist.

Die Ver­trags­klau­sel verstößt ge­gen Wer­tun­gen des Rech­tes der All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB). Gem. § 490 Abs. 1 BGB kann der Dar­le­hens­ge­ber den Dar­le­hens­ver­trag vor Aus­zah­lung des Dar­le­hens im Zwei­fel stets frist­los kündi­gen, wenn in den Vermögens­verhält­nis­sen des Dar­le­hens­neh­mers oder in der Wert­hal­tig­keit ei­ner für das Dar­le­hen ge­stell­ten Si­cher­heit eine we­sent­li­che Ver­schlech­te­rung ein­tritt oder ein­zu­tre­ten droht, durch die die Rück­zah­lung des Dar­le­hens, auch un­ter Ver­wer­tung der Si­cher­heit, gefähr­det werde. Letz­tere Ein­schränkung fin­det sich in der ver­wen­de­ten Klau­sel al­ler­dings nicht.

Im Hin­blick auf In­di­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen wird zwar teil­weise die Dis­po­si­ti­vität des § 490 Abs. 1 BGB be­jaht. So wird ver­tre­ten, dass die Ver­ein­ba­rung von ge­genüber der Ge­set­zes­lage er­leich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen für eine Kündi­gung des Dar­le­hens­ver­trags im Wege in­di­vi­du­al­ver­trag­li­cher Ab­ma­chung bis zur Grenze des § 138 grundsätz­lich möglich ist (Stau­din­ger/Mülbert BGB § 490, Rn. 53). Im Rah­men von all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (wie vor­lie­gend) wird dies hin­ge­gen in Schrift­tum über­wie­gend an­ders be­ur­teilt (MüKo­BGB/Ber­ger BGB § 490 Rn. 22). Die Kam­mer folgt die­ser Auf­fas­sung, wo­nach der Vor­schrift des § 490 Abs. 1 BGB Leit­bild­funk­tion bei der AGB-recht­li­chen Aus­ge­stal­tung des Kündi­gungs­rechts zu­kommt.

Zum Teil wird auch ver­tre­ten, dass in Fällen, in de­nen ein Drit­ter eine Si­cher­heit für das Dar­le­hen be­stellt hat, durch AGB die Ein­schränkung des § 490 Abs. 1 BGB "auch un­ter Ver­wer­tung der Si­cher­heit" ab­be­dun­gen und da­mit der An­wen­dungs­be­reich des Kündi­gungs­rechts er­wei­tert wer­den kann. Dies er­gebe sich dar­aus, dass dem § 490 Abs. 1 BGB zu­min­dest in Be­zug auf diese Ein­schränkung nicht die Funk­tion ei­nes ge­setz­li­chen Leit­bil­des iS des § 307 Abs. 2 BGB zu­komme (Stau­din­ger/Mülbert BGB § 490, Rn. 54 m.w.N.). Diese Be­den­ken grei­fen im Streit­fall al­ler­dings nicht, weil die hier ge­stell­ten Si­cher­hei­ten nicht von Drit­ten, son­dern von den Dar­le­hens­neh­mern selbst ge­stellt wor­den sind. In der vor­lie­gen­den Kon­stel­la­tion ist so­mit da­von aus­zu­ge­hen, dass der ent­schei­dende Punkt der Fi­nan­zie­rungs­be­din­gun­gen gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam ist und sich die Kündi­gung da­mit al­lein nach § 490 Abs. 1 BGB rich­tet.

In der In­stanz­recht­spre­chung ist eine Nicht­ab­nah­me­ent­schädi­gung bis­lang größten­teils be­jaht wor­den für den Fall, dass der Dar­le­hens­ge­ber we­gen ei­nes vom Dar­le­hens­neh­mer schuld­haft ge­setz­ten wich­ti­gen Kündi­gungs­grun­des, kündigt. Als An­spruchs­grund­lage zog die h.A. §§ 280, 281 oder al­leine § 280 heran. Ein sol­cher An­spruch kam hier je­doch be­reits des­halb nicht in Be­tracht, weil nicht der Dar­le­hens­neh­mer selbst die Ab­nahme des Dar­le­hens ver­wei­gert hatte, son­dern ar­beits­los ge­wor­den war. Hierin ver­mag die Kam­mer ein Ver­schul­den i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu er­ken­nen.

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