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Unterzeichnen eines Beratungsdokuments mit Risikohinweisen der Kapitalanlage

BGH 20.7.2017, III ZR 296/15

Die Fest­stel­lung, ob grob fahrlässige Un­kennt­nis vor­liegt, wenn ein Ka­pi­tal­an­le­ger eine Be­ra­tungs­do­ku­men­ta­tion mit Ri­si­ko­hin­wei­sen blind un­ter­zeich­net, ist ein­zel­fall­abhängig. Ent­schei­dend sind etwa das Be­ste­hen ei­nes Ver­trau­ens­verhält­nis­ses zum Be­ra­ter oder Ab­lauf und In­halt des Be­ra­tungs­ge­sprächs.

Der Sach­ver­halt:
Der als Fi­nanz­be­ra­ter tätige Be­klagte zu 2) ist der Schwie­ger­sohn des Klägers und der Dritt­wi­der­be­klag­ten. Er schlug sei­nen Schwie­ger­el­tern zur Ver­bes­se­rung ih­rer Vermögens­an­la­gen be­ste­hend aus Sparbüchern, ei­ner Ren­ten- und Le­bens­ver­si­che­rung so­wie einem Bau­spar­ver­trag mit Gut­ha­ben von ins­ge­samt ca. 80.000 € zwei Be­tei­li­gun­gen an der F. Pre­mium Select GmbH & Co.KG vor. Das An­la­ge­kon­zept zielte auf die Rea­li­sie­rung kurz­fris­ti­ger Kurs­ge­winne aus dem Wert­pa­pier­han­del und dem Han­del mit Fi­nanz­in­stru­men­ten al­ler Art ab.

Der Kläger und die Dritt­wi­der­be­klagte un­ter­zeich­ne­ten am glei­chen Tag Bei­tritts­erklärun­gen, mit de­nen sie sich mit­tel­bar über die Be­klagte zu 1) als Gründungs- und Treu­hand­kom­man­di­tis­tin an der Ge­sell­schaft be­tei­lig­ten. Sie lösten so­dann ihre al­ten Vermögens­an­la­gen auf und er­brach­ten ihre Ein­la­gen. Der Kläger ver­langte so­dann von den Be­klag­ten aus ei­ge­nem und ab­ge­tre­te­nem Recht sei­ner dritt­wi­der­be­klag­ten Ehe­frau Scha­dens­er­satz we­gen ei­ner sei­ner Auf­fas­sung nach feh­ler­haf­ten und un­vollständi­gen Be­ra­tung über die An­lage.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Be­weis­las­tent­schei­dung des OLG hält der Nachprüfung nicht stand. Nach dem bis­he­ri­gen Sach- und Streit­stand hat der Kläger viel­mehr einen An­spruch auf Scha­dens­er­satz gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB we­gen Schlech­terfüllung ei­nes An­la­ge­be­ra­tungs- oder An­la­ge­ver­mitt­lungs­ver­trags.

Die Be­klagte zu 1) hat sich als Gründungs­ge­sell­schaf­te­rin für die Ver­hand­lun­gen über den Bei­tritt von An­le­gern zu der Fonds­ge­sell­schaft ei­nes Ver­triebs be­dient und die­sem so­wie sei­nen Un­ter­ver­mitt­lern, im vor­lie­gen­den Fall dem Be­klag­ten zu 2), die Aufklärungs­pflicht über­ge­ben. Sie haf­tet da­her für de­ren un­rich­tige und un­vollständige An­ga­ben. Die persönli­che Haf­tung des Be­klag­ten zu 2) folgt aus der In­an­spruch­nahme be­son­de­ren persönli­chen Ver­trau­ens gem. § 311 Abs. 3 BGB auf­grund sei­ner fa­miliären Be­zie­hung zu dem Kläger und der Dritt­wi­der­be­klag­ten.

Im vor­lie­gen­den Fall kommt nur eine Haf­tung der Be­klag­ten we­gen un­rich­ti­ger und un­vollständi­ger münd­li­cher Be­ra­tung durch den Be­klag­ten zu 2) in Be­tracht, da eine recht­zei­tige Aufklärung über ein feh­ler­freies Pro­spekt nach bei­der­sei­ti­gem Par­tei­vor­brin­gen nicht ge­ge­ben ist. Wenn dem Kläger und der Dritt­wi­der­be­klag­ten der Nach­weis von Be­ra­tungsmängeln ge­lingt, be­steht für de­ren Ursäch­lich­keit für die An­la­ge­ent­schei­dung eine auf Le­bens­er­fah­rung be­ru­hende tatsäch­li­che Ver­mu­tung. Der An­spruch ist auch nicht verjährt. Eine An­nahme des Verjährungs­ein­tritts in­folge grob fahrlässi­ger Un­kennt­nis der An­la­ge­ri­si­ken i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt auf­grund der ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen le­dig­lich hin­sicht­lich des un­ge­le­se­nen Un­ter­zeich­nens ei­nes Do­ku­ments nicht in Be­tracht.

Für grob fahrlässige Un­kennt­nis muss ein schwe­rer Ob­lie­gen­heits­ver­stoß vor­lie­gen. Das Ver­hal­ten des Gläubi­gers muss un­verständ­lich und un­ent­schuld­bar sein. Die Fest­stel­lung, ob die Un­kennt­nis des Gläubi­gers we­gen ei­nes sol­chen schwe­ren Ver­stoßes, also we­gen gro­ber Fahrlässig­keit, ge­ge­ben ist, muss der Ta­trich­ter auf­grund ei­ner um­fas­sen­den ta­trich­ter­li­chen Würdi­gung der kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­falls tref­fen. Grob fahrlässige Un­kennt­nis kann nicht al­lein des­we­gen an­ge­nom­men wer­den, weil der An­la­gein­ter­es­sent einen Emis­si­ons­pro­spekt oder wie im vor­lie­gen­den Fall einen Text ei­nes ihm nach Ab­schluss der An­la­ge­be­ra­tung zur Un­ter­schrift vor­ge­leg­ten Zeich­nungs­scheins nicht ge­le­sen hat.

Es lässt sich nicht all­ge­meingültig fest­stel­len, dass das un­ge­le­sene Un­ter­zeich­nen im­mer den Tat­vor­wurf der grob fahrlässi­gen Un­kennt­nis begründet, noch, dass der Vor­wurf stets zu ver­nei­nen ist, wenn blind un­ter­zeich­net wurde. Es kommt viel­mehr auf die kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­falls an. Ent­schei­dend sind, z.B. die op­ti­sche Auffällig­keit der Hin­weise, der Ab­lauf und In­halt der Be­ra­tung, der Zeit­punkt der Un­ter­zeich­nung der Be­ra­tungs­do­ku­men­ta­tion, die im Rah­men der Be­ra­tung getätig­ten Aus­sa­gen, der Er­fah­rungs­stand des An­le­gers oder das Be­ste­hen ei­nes be­son­de­ren Ver­trau­ens­verhält­nis­ses zum Be­ra­ter.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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